(8 Teilgebiete)
Verordnung des Landratsamts Calw als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Nagoldtal vom 24.11.1971 ("Kreisnachrichten" vom 2. Dezember 1971).
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), und des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 1962 (GBl. S. 203) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
1) Die in Abs. 2 näher beschriebenen Landschaftsteile werden als Landschaftsschutzgebiet dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die nachstehend aufgeführten acht gesonderten Landschaftsteile:
· a) auf dem Gemeindegebiet von Unterreichenbach der Westhang des Nagoldtales nordwestlich von Unterreichenbach (Blatt 1 der Landschaftsschutzkarte) ;
· b) auf den Gemeindegebieten von Unterreichenbach, Bieselsberg, Maisenbach, Bad Liebenzell einschl. Ortsteile Unterlengenhardt, Beinberg und Unterhaugstett, Ottenbronn und Hirsau die Tallagen und Westhänge des Nagoldtals zwischen Dennjächt und Hirsau einschl. des Lengenbachtales, des Kollbachtales sowie der Osthänge des Nagoldtales bei Ernstmühl mit Teilen der Wolfsschlucht (Blätter 1, 4 und 11 der Landschaftsschutzkarte) ;
· c) auf den Gemeindegebieten von Calw, Sommenhardt, Stammheim, Holzbronn, Altbulach, Neubulach, Effringen, Gültlingen und Wildberg Hang- und Tallagen des Nagoldtales zwischen Calw und Wildberg einschl. Rötelbachtal, unterstem Teinachtal, Ziegelbachtal, Heiligenbachtal, Lützental, Teilen des Agenbachtales, der Xanderklinge und des unteren Schleiftales; ausgenommen ist die Ortslage von Kentheim Gde. Sommenhardt (Blätter 2, 5, 6, 7, 8 und 12 der Landschaftsschutzkarte) ;
· d) auf den Gemeindegebieten Wildberg, Rotfelden, Emmingen, Nagold einschl. Pfrondorf, Rohrdorf, Mindersbach und Ebhausen Tal- und Hanglagen des Nagoldtales zwischen Wildberg, Nagold und Ebhausen, der Wächtersberg bei Wildberg, das Schwarzbachtal, Teile der Hochfläche zwischen Kühlenberg und Horn (Gde. Emmingen), der Nagolder Schloßberg, das Mindersbacher Tal, das Spechttal, der Kirchberg und das Köpfle (Gde. Ebhausen); ausgenommen ist die Ortslage von Emmingen (Blätter 2, 8, 9 und 10 der Landschaftsschutzkarte) ;
· e) auf dem Gemeindegebiet von Nagold die Tallage der Nagold nordwestlich der Ölmühle (Blatt 2 der Landschaftsschutzkarte) ;
· f) auf den Gemeindegebieten von Ebhausen, Ebershardt, Berneck und Walddorf Tal- und Hanglagen des Nagoldtales zwischen Ebhausen und Altensteig sowie des Tiefenbachtales und Hanglagen des Höllbachtales unterhalb Berneck (Blatt 3 der Landschaftsschutzkarte) ;
· g) auf dem Gemeindegebiet von Altensteig die Hanglage südwestlich der Stadt (Blatt 3 der Landschaftsschutzkarte) ;
· h) auf den Gemeindegebieten von Altensteig, Beuren und Spielberg Hang- und Tallagen des Nagoldtales zwischen Altensteig und der Hochdorfer Sägmühle sowie des Zinsbachtales von der Zinsbachmühle bis zur Mündung in die Nagold (Blatt 3 der Landschaftsschutzkarte) .
3) Das Schutzgebiet hat eine Fläche von ca. 46 qkm. Seine Grenzen sind in die beim Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern aufliegende Landschaftsschutzkarte, bestehend aus 3 Blättern der topographischen Karte 1 : 25 000 sowie 12 Flurkarten im Maßstab 1 : 2 500, grün eingetragen. Eine Mehrfertigung dieser Karten befindet sich beim Landratsamt Calw. Sie kann dort eingesehen werden.
Im geschützten Gebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen.
1) Der Erlaubnis des Landratsamts Calw bedarf, wer Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen.
2) Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
· a) Bauten aller Art, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
· b) Stützmauern, Zäune und andere Einfriedigungen,
· c) Drahtleitungen zu errichten oder zu ändern,
· d) Steine, Lehm, Sand, Kies oder andere Erdbestandteile abzubauen oder die bisherige Bodengestaltung in irgendwelcher Weise, insbesondere durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen, zu ändern,
· e) Wege, Parkplätze, Lagerplätze, Zelt- oder Campingplätze sowie Badeplätze anzulegen,
· f) Wohnwagen abzustellen, zu lagern und zu zelten,
· g) Abfälle, Müll und Schutt abzulagern,
· h) Abwässer in stehende oder fließende Gewässer einzuleiten oder mit Ausnahme von Unterhaltungsmaßnahmen solche Gewässer zu schaffen, zu ändern oder zu beseitigen, auch soweit nach den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nicht erforderlich ist,
· i) standortsfremde Gewächse anzupflanzen,
· k) Neuaufforstungen und Ausstockungen vorzunehmen.
3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstößt. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahme gegen das Verbot des § 2 abgewendet werden kann. In den übrigen Fällen ist sie zu versagen.
4) § 7 des Landesgesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (GBl. S. 53) bleibt unberührt. Hiernach sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das gleiche gilt für Werbeanlagen, die von der freien Landschaft aus in störender Weise in Erscheinung treten.
1) Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Ausmaß dienen und das Landschaftsbild möglichst schonen.
2) Veränderungen der Nutzungsart sind dem Landratsamt Calw schriftlich anzuzeigen und dürfen erst vorgenommen werden, wenn das Landratsamt Calw die Veränderung nicht innerhalb von 6 Wochen seit der Anzeige untersagt hat. Das Landratsamt ist befugt, die Veränderung zu untersagen, wenn sie eine der in § 2 genannten Wirkungen hätte. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, daß die Veränderung für die Fortführung des Betriebs unerläßlich ist.
3) Nutzungsart i.S. des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstücks als Ackerland, als Wiese, als Obstwiese, als Weide oder als Wald.
4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Errichtung von Bauten aller Art sowie die Vornahme von Neuaufforstungen und Ausstockungen.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf
· a) das Aufstellen von Schildern, die auf den Landschaftsschutz, die Forsteinteilung, Wasserschutzgebiete oder auf öffentliche und gemeinnützige Erholungseinrichtungen hinweisen, Verbotstafeln und Verkehrszeichen,
· b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ohne die Errichtung von Jagd- und Fischerhütten sowie freistehenden Jagdhochständen.
1) In besonderen Fällen kann das Landratsamt Calw mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern Ausnahmen von § 2 zulassen.
2) Die Ausnahme kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen des Landratsamtes Calw ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
· a) entgegen den Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 ohne Erlaubnis gem. § 3 Abs. 3 oder ohne Ausnahmegenehmigung gem. § 6 Veränderungen im Schutzgebiet vornimmt,
· b) unter Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 4 Abs. 2 oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Landratsamtes vor Ablauf von 6 Wochen nach erfolgter Anzeige Veränderungen der Nutzungsart im Sinne des § 4 Abs. 3 vornimmt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (GBl. S. 53), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
2) Gleichzeitig werden aufgehoben:
· a) die Verordnungen des Landratsamtes Calw vom 4. September 1953 über die Landschaftsschutzgebiete Xanderklinge, Dickemer Schlößle, Waldecker Schloßberg, Wacholderheide und Hecken an der Oberjettinger Steige und am Katzendarm, Heiligenbachtal, Götzbachschlucht, Lützenschlucht, Kollbachtal und Wolfsschlucht bei Ernstmühl;
· b) die Verordnung des Landratsamtes Calw vom 11.3.1959 über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Nagoldtal;
· c) die Verordnungen des Landratsamtes Calw vom 5. Februar 1966 über die Landschaftsschutzgebiete Sulzer Eck und Nikolausacker;
· d) die Anordnungen des Landratsamtes Calw vom 28. April 1959 über die einstweilige Sicherstellung der Landschaftsteile Schleifbachtal mit Schleiftalwiesen und Stammheimer Steinrinne sowie Oberes Nagoldtal mit Zinsbachtal; die Sicherstellung des Bömbachtales bleibt unberührt.
Calw, den 24.11.1971
Dr. Amberger
Durch VO vom 24.10.1985 (NSG 2.85 "Mindersbacher Tal") Fläche um 51 ha verringert.
Durch VO vom 29.12.1992 (NSG 2.159 "Heiligkreuz und Schloßberg") Fläche um 60 ha verringert.
Verordnung des Landratsamtes Calw vom 15. 03. 2001 zur Änderung der Verordnung des Landratsamtes Calw als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet „Nagoldtal" vom 24.11.1971 (Schwarzwälder Bote v. 31.03/01.04.2001).
Aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 59 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBI. S. 386) wird verordnet:
Die Flst. Nr. 712, 712/1, 712/5, Weg Nr. 712/4 und Teile der Straßen Nr. 712/2 (Im Katzensteig), 712/3 (Am Talblick), Gemarkung Emmingen auf der Detailkarte Blatt 9 mit einer Größe von rd. 0,42 ha werden aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen. Die Änderung ist in Form eines Deckblattes zur Detailkarte Blatt 9, die Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
Die Verordnung mit Deckblatt wird beim Landratsamt Calw und beim Bürgermeisteramt Nagold zur Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Calw, den 15.03.2001 Landratsamt Calw
Hans-Werner Köblitz
Landrat
Änderung:
Verordnung des Landratsamtes Calw vom
29.01.2004 zur Änderung
der Verordnung des Landratsamtes Calw als untere
Naturschutzbehörde
über das Landschaftsschutzgebiet
"Nagoldtal" vom 24.11.1971, geändert
am 15.03.2001
Aufgrund der §§ 22 und 58 Abs. 3 und 4 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der
Fassung vom 29.03.1995 (GBI. S. 386) wird
verordnet:
§ 1
Stadt Neubulach,
Gemarkung Altbulach
Die Ortslage von Kohlerstal, und zwar Teile der
Gemeindeverbindungstraße 1007 und
1020 "Im Kohlerstal" mit einem westlich
angrenzenden Streifen von bis zu 60 m Breite
sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 974 und 982/1
der Gemarkung Altbulach mit
einer Größe von rund 2,3 ha werden aus dem
Landschaftsschutzgebiet herausge-
nommen. Die Änderung ist in Form eines Deckblattes
zur Karte Blatt 2 und einer neu-
en Detailkarte Blatt 6a, die Bestandteil dieser
Verordnung sind, dargestellt.
§ 2
Stadt Nagold,
Gemarkung Emmingen
In der Gemarkung Emmingen werden Teile der Gewanne
Bergach, Malmen und
Hornäcker sowie Teile des Baugebietes
Malmen/Spitzäcker mit einer Größe von rund
8,2 ha aus dem Landschaftsschutzgebiet
herausgenommen und Teile der Gewanne
Hornäcker, älland, Wiestal, Langenhausen, Obere
Kirchenäcker und Kirchenäcker
sowie Teile des Bahngeländes der Flurstücke Nr. 253
und 1045 mit einer Größe von
rund 15,3 ha in das Landschaftsschutzgebiet
aufgenommen. Die Änderung ist in Form
von Deckblättern zu den Karten Blatt 2 und Blatt 9
sowie in einer neuen Detailkarte
Blatt 9a, die Bestandteil
dieser Verordnung sind, dargestellt.
§3
Niederlegung
Die Verordnung mit Deckblättern und Detailkarten
wird beim Landratsamt Calw und
bei den Bürgermeisterämtern Neubulach und Nagold
zur Einsicht durch jedermann
während der Sprechzeiten niedergelegt.
§4
In-Kraft- Treten
Diese Verordnung tritt am 01.03.2004 in Kraft.
Calw, den 29.01.2004
Landratsamt Calw
Hans-Werner Köblitz
Landrat
Verkündungshinweis:
Nach § 60 a NatSchG ist eine Verletzung der in § 59
NatSchG genannten Verfahrens-
und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach Erlass die-
ser Verordnung schriftlich beim Landratsamt Calw
geltend gemacht wird; der Sach-
verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen.
Landratsamt Calw