Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Gültlinger und Holzbronner Heiden" (Wildberg und Calw, Landkreis
Calw) vom 22. Januar 1991 (GBl. vom 27.03.1991, S. 158).
- A u s z u g -
Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199) und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12) wird
verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Städte Calw und Wildberg, Landkreis Calw werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das (Natur)*Schutzgebiet führt die Bezeichnung
"Gültlinger und Holzbronner Heiden".
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* Anmerkung: LfU
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 050 ha.
Es umfaßt die Gewanne (ganz oder teilweise):
·
a) auf der Gemarkung Wildberg-Gültlingen
Funkental, Unter dem Totenweg, Oberholz, Belzäcker, Teich, Schmalwiesen, Rollerwiesen,
Ried, Kalkofen, Gebersackhalde, Hutzenlenteich, Haselstall, Fuchtberg,
Bernlauch, Arnfeld, Oberer Wüster Grund, Unterer Wüster Grund, Am Gechinger
Weg, Kohlplatte, Calwer Straße, Vorderes Löchle, Hinteres Löchle, Obere Tanne,
Lerchenberg, Fronholz, Pfannenstiel, Gissibel, Weiler, Heimen, Lerchenhäule, Blegel,
Zargen, Hesenberg, Letten, Angel, Haibe, Hirnschale, Bernlauch, Feldle, Killberg,
Forst, Vordere Halde, Hintere Halde, Unterer Haldenberg, Buchen, Unter dem
Maustäle, Maustälesgraben, Ob dem Maustäle, Neue Wiesen, Spielgrube, Wolfental,
Lange Acker, Grund, Brunnhalde, Gäumahden, Eichberg;
·
b) auf Gemarkung Calw-Holzbronn
Brotäcker, Buch, Schmidsfichten, Bildhaus, Oberer Baiersbach, Benzenlehle, Klingenwiesen,
Maierwiesen, Mahdwiesen, Hubacker, Riemenwiesen, Oberhart, Unterhart,
Hartäcker, Heidenstelzen, Stangenäcker, Erchingen, Halne, Mietwiesen,
Maidelgrund, Grundwiesen, Krumme Zainen, Hinterer Pfaffenbühl, Brühl, Garweiden,
Zaun, Tannwald, Zimmerplatz, Vogelherd, Oberholz, Becht, Hohegert, Hohenrain,
Pfad, Kreuz, Hinterer Bühl, Finken, Funkental, Ob dem Totenweg, Totenweg.
(3) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 mit
durchgezogener roter Linie (Naturschutzgebiete) und mit durchgezogener grüner
Linie (Landschaftsschutzgebiete) sowie in elf Detailkarten im Maßstab 1 : 2
500 mit durchgezogener roter, dunkelgrau angeschummerter Linie
(Naturschutzgebiete) und in fünf Detailkarten im Maßstab
1 : 5 000 mit durchgezogener hellgrau angeschummerter Linie
(Landschaftsschutzgebiete) eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim
Landratsamt Calw, der Stadt Calw und der Stadt Wildberg auf die Dauer von drei
Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im
Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist
-für das Landschaftsschutzgebiet
·
die Sicherung und Erhaltung eines ökologisch
bedeutsamen, durch Streuobstbestände und andere Gehölze reich gegliederten
Landschaftsraumes als notwendige Ergänzung und Vernetzung der einzelnen
Naturschutzgebiete.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis
der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen (zulässig
sind einfache Weidezäune für landwirtschaftlich genutztes Grünland) ;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Entnahme oder Einbringen von Steinen,
Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder das Verändern der
Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Ablagerungen, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen oder Verändern von Stätten für
Sport und Spiel;
8.
Anlegen von Modellfluggeländen;
9.
Aufstellen von Wohnwagen oder
Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten
oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
10.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von fließenden
oder stehenden Gewässern;
11.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
12.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
13.
Beseitigen von wesentlichen
Landschaftsbestandteile wie Bäumen, Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölzen
(abhängige Bäume können durch entsprechende Neupflanzungen ersetzt werden);
14.
Anlegen von Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und von Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 6 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 7 gilt im Landschaftsschutzgebiet nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach §
7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
4.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze, Gewässer und der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen,
ausgenommen Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt, soweit sie Wald betreffen im
Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG (für die Naturschutzgebiete durch die höhere, für das Landschaftsschutzgebiet
durch die untere Naturschutzbehörde) oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen
Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt,
-wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit §
6 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 7 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer im Natur- und Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen den §§ 4 und 6 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und § 8 Nr. 3 dieser
Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Soweit sie dieser Verordnung widerspricht, tritt die Verordnung
des Landratsamtes Calw zum Schutz der Landschaftsteile Gebersack, Lerchenberg,
Gründle, Bildstöckle und Großer Egart, Gemarkung Gültlingen vom 27. August 1965
(Calwer Tagblatt vom 16. Dezember 1965) außer Kraft.
Karlsruhe, den 22. Januar 1991
Dr. Miltner