Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Köllbachtal mit Seitentälern" (Simmersfeld, Altensteig und
Neuweiler, Landkreis Calw) vom 20. Dezember 1991 (GBl. vom 29.02.1992, S.
102).
- A u s z u g -
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege und Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199) und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12) wird
verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinden Simmersfeld, Altensteig und Neuweiler, Landkreis Calw, werden zum
Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Gebiet führt die Bezeichnung
"Köllbachtal mit Seitentälern".
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 380 ha. Es umfaßt die Gewanne
(ganz oder teilweise):
·
Gemeinde Altensteig
Baierbach, Baierberg, Baiermühle, Bruderrain, Bruderberg, Brudertäle, Eichwald,
Eulenloch, Herrenberg, Köllbachtal, Kölmlinsberg, Neuenäcker, Reute, Schaubach,
Schillberg, Schloßberg, Seehalde, Tannwald, Unterer Tann, Winterhalde;
·
Gemeinde Simmersfeld
Bärloch, Brunnenwiesen, Bürklestal, Eulenloch, Köllbachtal, Kölmlinsberg, Lipfelwald,
Lochäcker, Schaubach, Winterhalde;
·
Gemeinde Neuweiler
Berg, Köllbachtal, Schillberg, Tal.
(3) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 mit
durchgezogener roter Linie und in 16 Detailkarten im Maßstab 1 : 2 500 mit
durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind
Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Calw auf die Dauer von zwei
Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(4) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist
·
für das Landschaftsschutzgebiet die Erhaltung
der begleitenden Hangwälder sowie der unbewaldeten Hänge und Täler als
landschaftlich prägende und schützende Pufferbereiche für das
Naturschutzgebiet.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis
der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Entnahme oder Einbringen von Steinen,
Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder das Verändern der
Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Ablagerungen, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen oder Verändern von Stätten für
Sport und Spiel;
8.
Anlegen von Modellfluggeländen;
9.
Aufstellen von Wohnwagen oder
Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten
oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
10.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von fließenden
oder stehenden Gewässern;
11.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
12.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
13.
Beseitigen von wesentlichen Landschaftsbestandteilen
wie Bäumen, Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölzen (abhängige Obstbäume können
ohne Erlaubnis durch Hochstämme ersetzt werden);
14.
Anlegen von Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und von Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen;
15.
Umbruch von Dauergrünland.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 6 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 7 gilt im Landschaftsschutzgebiet nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach §
7 Abs. 2 Nrn. 13, 14 und 15 und die Anlage von Kleingärten;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
4.
für die ordnungsgemäße Nutzung, Unterhaltung und
Instandsetzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Plätze, Gewässer und Leitungen,
ausgenommen Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt, soweit sie Wald betreffen im
Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG (für die Naturschutzgebiete durch die höhere, für das
Landschaftsschutzgebiet durch die untere Naturschutzbehörde) oder nach
jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt,
-wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit §
6 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 7 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG handelt, wer im Natur- und
Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 4 und 6 in
Verbindung mit den §§ 5 Nr. 1 und 8 Nr. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Außer Kraft treten die Verordnungen des Landratsamtes Calw
1.
zum Schutz von Landschaftsteilen und
Landschaftsbestandteilen (Amtsblatt für den Kreis Calw vom 04.09.1953)
hinsichtlich des Landschaftsteiles "Bernecker See mit Ufer",
2.
zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis Calw
vom 23.04.1957 ("Gesellschafter" vom 26.04.1957) hinsichtlich des
Landschaftsteiles "Köllbachtal" und
3.
über den Landschaftsteil
"Bruderbachtal" vom 26.04.1955 ("Gesellschafter" vom
07.05.1955), soweit sie sich auf den räumlichen Geltungsbereich der Natur- und
Landschaftsschutzverordnung "Köllbachtal mit Seitentälern" bezieht.
Karlsruhe, den 20.12.1991
Regierungspräsidium Karlsruhe
Dr. Miltner