Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Egenhäuser Kapf mit Bömbachtal" (Egenhausen und Altensteig,
Landkreis Calw) vom 20. Dezember 1991 (GBl. vom 29.02.1992, S. 106).
- A u s z u g -
Aufgrund der §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege und Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 199)
und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in
der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Egenhausen (Gemarkung Egenhausen) und der Stadt Altensteig
(Gemarkungen Altensteig und Walddorf), Landkreis Calw, werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung
"Egenhäuser Kapf mit Bömbachtal".
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 295 ha. Es umfaßt die Gewanne
(ganz oder teilweise):
·
a) der Stadt Altensteig, Gemarkungen Altensteig
und Walddorf: Bergacker, Feiling, Hagen, Hagenäcker, Hirschgraben, Hochwald,
Hubenäcker, Killäcker, Kleewasen, Kohlgrube, Lange Äcker, Löchle, Obere Breite,
Reute, Talacker, Untere Breite, Weilerberg;
·
b) der Gemeinde Egenhausen, Gemarkung
Egenhausen: Breite Äcker, Brühl, Dinkeläcker, Geißäcker, Geißwiesen,
Heiligenäcker, Heilige Birken, Hinter den Gärten, Hofäcker, Hummelberg,
Kugeläcker, Lorenzenwald, Rain, Röte, Rot, Scheibenrain, Schietinger,
Sindelstätt, Sol, Stöckach, Täschäcker, Talwiesen.
(3) Die genauen
Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab
1 : 25 000 mit durchgezogener roter Linie (Naturschutzgebiet)
und mit durchgezogener grüner Linie (Landschaftsschutzgebiet) sowie in 8
Detailkarten im Maßstab 1 : 2 500 mit durchgezogener roter, dunkelgrau
angeschummerter Linie (Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener hellgrau angeschummerter
Linie (Landschaftsschutzgebiet) eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe
und beim Landratsamt Calw auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist
·
für das Landschaftsschutzgebiet die Sicherung
des Landschaftsausschnitts Bömbachtalaue mit den teilweise bewaldeten Hängen
und schluchtartigen Seitentälern und der Hänge des Egenhäuser Kapfes mit ihren
Streuobstwiesen, Magerrasen und Hecken mit dem Ziel der Offenhaltung der Aue
als typische Teile der Schwarzwald-Randplatten und als notwendige Ergänzung und
Puffer für das Naturschutzgebiet.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis
der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Entnahme oder Einbringen von Steinen,
Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder das Verändern der
Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Ablagerungen, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Verändern von Stätten für Sport und Spiel;
8.
Aufstellen von Wohnwagen oder
Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten
oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
9.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von
fließenden oder stehenden Gewässern;
10.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
11.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
12.
Beseitigen von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölzen;
13.
Anlegen von Schmuckreisigkulturen und
Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 6 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 7 gilt im Landschaftsschutzgebiet nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach §
7 Abs. 2 Nrn. 12 und 13 und die Anlage von Kleingärten;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
4.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze, Gewässer und der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen,
ausgenommen Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 12;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt, soweit sie Wald betreffen, im
Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG (für das Naturschutzgebiet durch die höhere, für das Landschaftsschutzgebiet
durch die untere Naturschutzbehörde) oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen
Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt,
-wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit §
6 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebiets
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 7 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG handelt, wer in dem Natur- und
Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 4 und 6
i.V.m. den §§ 5 Nr. 1 und 8 Nr. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Die Verordnung des Landratsamtes Calw zum Schutz des
Landschaftsteils "Egenhäuser Kapf" vom 01.04.1969 (Kreisnachrichten
vom 10.04.1969) tritt außer Kraft.
Karlsruhe, den 20.12.1991
Regierungspräsidium Karlsruhe
Dr. Miltner