Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Gebersack" (Gemarkung Gültlingen, Landkreis Calw) vom 27. November
1992 (GBl. vom 16.02.1993, S. 62).
- A u s z u g -
Auf Grund von §§ 21, 22, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) und der §§ 22 und 33 des
Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S.
12), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Wildberg, Gemarkung Gültlingen, Landkreis Calw werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt
die Bezeichnung "Gebersack".
(2) Das Landschaftsschutzgebiet
hat eine Größe von rund 10,5 ha. Das Landschaftsschutzgebiet beinhaltet die
Gewanne und Teile der Gewanne Gebersack und Webersgrund.
(3) Die Grenzen des
Natur- und Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab
1 : 25 000 mit durchgezogener roter Linie (Naturschutzgebiet)
und mit durchgezogener grüner Linie (Landschaftsschutzgebiet) sowie in einer
Detailkarte im Maßstab 1 : 2 500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter
Linie (Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner, flächig schwarz
punktierter Linie (Landschaftsschutzgebiet) eingetragen. Die Karte ist
Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium
Karlsruhe und beim Landratsamt Calw auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am
Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht
durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist:
·
für das Landschaftsschutzgebiet
die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch bedeutsamen, reich gegliederten
Landschaftsraumes als notwendige Ergänzung und Puffer für das Naturschutzgebiet.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der
schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen (zulässig
sind einfache Weidezäune für landwirtschaftlich genutztes Grünland) ;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Entnahme oder Einbringen von Steinen,
Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der
Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Ablagerungen, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen oder Verändern von Stätten für
Sport und Spiel;
8.
Anlegen von Modellfluggeländen;
9.
Aufstellen von Wohnwagen oder
Verkaufsständen und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
10.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von fließenden
oder stehenden Gewässern;
11.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
12.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
13.
Beseitigen von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölzen
(abgängige Bäume können durch entsprechende Neupflanzungen ersetzt werden);
14.
Anlegen von Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und von Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 7 gilt im Landschaftsschutzgebiet nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach §
7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
4.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze, Gewässer und der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen,
ausgenommen Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt, soweit sie Wald betreffen, im
Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen von der höheren
Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden; über Befreiungen von den
landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen entscheidet die untere Naturschutzbehörde.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt,
-wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit §
6 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 7 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer im Natur- und Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen den §§ 4 und 6 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und § 8 Nr. 3 dieser
Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Soweit sie dieser Verordnung widerspricht, tritt die
Verordnung des Landratsamtes Calw zum Schutz der Landschaftsteile Gebersack,
Lerchenberg, Gründle, Bildstöckle und Große Egart, Gemarkung Gültlingen, vom
27. August 1965 (Calwer Tagblatt vom 16. Dezember 1965) außer Kraft.
Karlsruhe, den 27. November 1992
Dr. Miltner