Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Hörnle und Geißberg" (Gemeinde Simmozheim, Landkreis Calw) vom 30.
Dezember 1993 (GBl. vom 03.03.1994, S. 148).
- A u s z u g -
Auf Grund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) und der §§ 22 und 33 des
Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Simmozheim, Landkreis Calw, werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt
die Bezeichnung "Hörnle und Geißberg".
(1) Das Natur- und
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 152 ha. Davon entfallen auf das
Naturschutzgebiet rund 68 ha, auf das Landschaftsschutzgebiet rund 84 ha.
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet umfaßt die folgenden Gewanne, bzw. Teile der Gewanne:
·
Eulhart, Hasenäcker, Hengstetter Weg,
Klettenbronn, Löchle, Luckenrei, Mittelfeld, Mönchgraben, Münklinger Weg,
Oberes Löchle, Obere Steige, Untere Steige, Waghart.
(3) Die Grenzen des
Natur- und Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1
: 25 000 mit durchgezogener roter Linie (Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener
grüner Linie (Landschaftsschutzgebiet) sowie in sieben Detailkarten im Maßstab
1 : 2 500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie
(Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner, flächig schwarz punktierter
Linie (Landschaftsschutzgebiet) eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe
und beim Landratsamt Calw auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Landschaftsschutzgebiet
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die
Sicherung eines Landschaftsausschnittes des Heckengäus als notwendige
Ergänzung, Verbindungselement und Puffer für die beiden Naturschutzgebietsflächen
und das angrenzende Naturschutzgebiet "Simmozheimer Wald".
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedarf es insbesondere:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen
durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder andere
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
Stätten für Sport und Spiel anzulegen oder
zu verändern;
4.
die Bodengestalt zu verändern,
insbesondere durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
5.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen,
zu beseitigen oder zu verändern;
6.
Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich zugelassener
Beschilderungen;
8.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
wesentlich zu ändern, insbesondere neu aufzuforsten, Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
9.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen;
10.
Motorsport betreiben;
11.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
12.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel außerhalb
von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu verwenden;
13.
wesentliche Landschaftsbestandteile wie Bäume,
Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze sowie Böschungen zu beseitigen oder zu
zerstören (abgängige Bäume können durch entsprechende Neupflanzungen ersetzt
werden).
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich
erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der
Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(1) Die Verbote und
Erlaubnisvorbehalte der §§ 7 und 8 gelten nicht für die
1.
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung,
2.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird,
b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird,
c) landschaftsbestimmende Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht
beseitigt oder zerstört werden.
Das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund
vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt,
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Unberührt
bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender
Einrichtungen. Schlußvorschriften
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im
Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt
werden.
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
·
2.im Landschaftsschutzgebiet nach § 7 dieser
Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
·
3.im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 8 dieser
Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt.
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung des Landratsamtes Calw zum Schutz der Landschaftsteile Hörnle,
Geißberg und Schliffstein vom 27. August 1965 (Calwer Tageblatt Nr. 211 vom 13.
September 1965) außer Kraft.
Karlsruhe, den 30. Dezember 1993
Dr. Miltner