Verordnung
des Landratsamts Calw über das Landschaftsschutzgebiet „Teinachtal mit Seitentälern“
vom
28. April 2000
Aufgrund der §§ 22 und 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18.12.1995 i. V. mit Art. 33 der 5. Anpassungsverordnung des Innenministeriums vom 17.06.1997 wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Bad Teinach-Zavelstein, Neubulach und Neuweiler werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Teinachtal mit Seitentälern“.
§ 2
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 1228 ha.
(2) Es
umfasst die Taleinschnitte der Teinach und ihrer Seitentäler Eitelsbach, Lautenbach
mit Angelbach, Rötenbach, Dürrbach und die Klingen Reutterklinge und
Beilklinge. Im einzelnen handelt es sich um folgende Landschaftsteile:
Gemarkung Altbulach:
Die Gewanne:
Untere Teinacher Talwiesen, Obere Teinacher Talwiesen, Tannen (teilw.),
Dürrbachwiesen, Halde unter der Calwer Steige.
Gemarkung Neubulach:
Die Gewanne:
Calwer Halde (teilw.), Dürrbach (teilw.).
Gemarkung Liebelsberg:
Die Gewanne:
Bödemlesberg, Auchten (teilw.) Steppersberg, Dürrbachwiesen, Beilberg (teilw.),
Teinacher Talwiesen, Teinacher Berg, Kohltannen, Heilberg, Talwiese, Oberes
Teinachtal, Mühlrain (teilw.), Reutenberg (teilw.), Glasberg (teilw.).
Gemarkung Oberhaugstett
Die Gewanne:
Glasberg, Härle (teilw.), Mahd,
Gemarkung Martinsmoos:
Die Gewanne:
Reute (teilw.), Pfaffenrauscher (teilw.), Mühlhalde, Fuchslöcher, Lauich, Seitersfeld
(teilw.)
Gemarkung Neuweiler:
Die Gewanne:
Kührain (teilw.), Mühlwiesen (teilw.), Sommerhalde (teilw.), Sumpf, Neuweilerthäle
Gemarkung Breitenberg:
Die Gewanne:
Sumpf, Mahder (teilw.), Oberer Haldenberg, Tal, Mähder (teilw.), Teich, Weikenmühle
(teilw.), Mühlberg, Glasmühle, Sägmühle, Glasberg, Fenchhalde, Berghalde, Oberes
Tal (teilw.), Rosenäcker, Plinkhardt (teilw.), Lautenbachtal, Kollwanger Tal,
Scheckenberg (teilw.).
Gemarkung Oberkollwangen:
Die Gewanne:
Oberkollwanger Tal (teilw.), Bergspitz, Kollwanger Tal, Kirchhalde, Taläckerwald
(teilw.).
Gemarkung Schmieh:
Die Gewanne:
Blunkenwald (teilw.), Streitwald, Maiernackerberg, Heideäcker (teilw.),
Sägemühleberg, Stutzberg, Lautenbachwiesen, Tannenäcker (teilw.), Gartenberg
(teilw.), Talwiesen, Lautenbachtal, Weiher (teilw.), Salzteckenhau (teilw.),
Brand (teilw.), Langer Hau (teilw.), Äußere Müße (teilw.), Teinacher Tal,
Hohrain, Im Lautenbach, Fohlenberg (teilw.), Brunnentalberg (teilw.).
Gemarkung Emberg:
Die Gewanne:
Teinacher Berg (teilw.), Teinacher Tal, Winterhalde, Rötenbacher Tal (teilw.),
Röhel (teilw.)
Gemarkung Rötenbach
Die Gewanne:
Bruderberg (teilw.)
Gemarkung Zavelstein:
Die Gewanne:
Heidelberg, Schloßberg, Sommenhardter Berg
Gemarkung Bad Teinach:
Die Gewanne:
Wilhelmshöhe, Rötenbachtal
Gemarkung Sommenhardt:
Die Gewanne:
Sommenhardter Berg, Göttleswasen (teilw.), Vordere Halde, Hintere Halde
(teilw.), Mühlewiesen, Stelleswiesen (teilw.), Teinacher Talwiesen, Neu.
(3) Die
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im
Maßstab 1 : 25 000 mit durchgezogener,
flächig schwarz punktierter Linie, sowie in 30 Detailkarten im Maßstab
1 : 2500 mit durchgezogener, flächig schwarz punktierter Linie
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Calw und bei den
Bürgermeisterämtern Bad Teinach-Zavelstein, Neubulach und Neuweiler zur
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich niedergelegt.
§ 3
Schutzzweck und Ziele
- die Erhaltung des reich strukturierten und streckenweise naturnahen Teinachtals und der betroffenen Seitentäler mit den angrenzenden Talhängen und Teilen der Hochflächen,
- die Erhaltung der natürlichen, zum Teil mäandrierenden Bachläufe mit ihren Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren und Gehölzstreifen,
- die Erhaltung der naturnahen Hangwälder mit ihren Biotopstrukturen und den Lebensräumen geschützter Arten
- die Erhaltung des Tales als Erholungsgebiet und als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten,
- die Erhaltung des Teinachtales als wichtiges Landschaftsverbundelement.
(2) Längerfristige Ziele sind
- die Schaffung eines durchgehenden offenen Talzuges mit extensiver Grünlandbewirtschaftung,
- die Umwandlung der nicht standortgemäßen Aufforstungen in der Talaue in naturraumtypische Auwälder.
§ 4
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt wird;
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird;
5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
§ 5
Erlaubnisvorbehalte
(1) Handlungen,
die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der
Erlaubnis bedarf es insbesondere:
1.
wesentliche Landschaftsbestandteile wie
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Feld- und Ufergehölze zu
beseitigen oder zu zerstören (abgängige Bäume können durch entsprechende
Neupflanzung ersetzt werden, ein gelegentliches „Auf-den-Stock-Setzen“ von
Hecken stellt eine zulässige Pflegemaßnahme dar);
2.
bauliche
Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
3. Einfriedigungen
aller Art zu errichten; davon ausgenommen sind einfache Zäune, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen;
4. Straßen,
Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, ober- oder unterirdische
Leitungen aller Art zu verlegen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu verändern;
5. Stätten
für Sport und Spiel anzulegen oder wesentlich zu verändern, einschließlich
Motorsport- und Reitanlagen;
6. Flugplätze
und Gelände für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (Hängegleiter,
Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme) sowie Gelände für den Aufstieg von Flugmodellen,
die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen, anzulegen oder wesentlich
zu verändern;
7. fließende
oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder wesentlich zu verändern
sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
wesentlich verändern;
8. Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen;
9. die Bodengestalt wesentlich
zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen;
10. neu aufzuforsten oder
Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und
Bäumen anzulegen;
11. Art und Umfang der bisherigen
Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck wesentlich zu verändern,
insbesondere durch Umwandlungen von Wald und Anlage von Kleingärten;
12. Dauergrünland in Acker umzuwandeln,
wobei die traditionelle Feld-Gras-Wirtschaft außerhalb der Talaue zulässig ist;
13. Pflanzenschutzmittel außerhalb
von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu verwenden;
14. Motorsport, einschließlich
motorbetriebener Modellflugzeuge zu betreiben;
15. zu zelten, zu lagern,
Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
16. Gegenstände zu lagern, soweit
sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind.
(3) Die
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art
nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich
erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlungen
dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
§ 6
Zulässige Handlungen
(1) Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die
1. ordnungsgemäße,
landwirtschaftliche Bodennutzung, die den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau
vermeidet, Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser
nicht in ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit
beeinträchtigt und wildlebenden Tieren und Pflanzen ausreichend Lebensraum erhält.
Dies gilt mit der Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt nicht wesentlich verändert wird,
b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht in Acker umgewandelt wird, wobei die traditionelle Feld-Gras-Wirtschaft außerhalb der Talaue zulässig ist;
c) wesentliche Landschaftsbestandteile, wie landschaftsbestimmende Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Feld- und Ufergehölze nicht beseitigt, zerstört oder wesentlich geändert werden,
d) eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung nicht wesentlich geändert wird,
e) in
Heckensäumen und –lücken und an Waldrändern keine Mist- und Kompostablagerungen
angelegt werden,
wobei das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen,
die aufgrund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an
einem Extensivierungs-oder Stilllegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder
aufgegeben war, unberührt bleibt;
2. ordnungsgemäße
Forstwirtschaft einschließlich des Baus von Wald- und Rückewegen;
3. ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Unberührt bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender Einrichtungen.
§ 7
Befreiung
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. im
Landschaftsschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
2. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige Erlaubnis Handlungen vornimmt.
§ 9
Inkrafttreten
1. Diese
Verordnung tritt am 15. Juni 2000 in Kraft.
2. Die
Landschaftsschutzgebietsverordnung „Teinachtal mit seinen Nebenflüssen
Lauterbach und Dürrbach“ des Landratsamts Calw vom 20.05.1954 tritt mit Ablauf
des 14. Juni 2000 außer Kraft.
3. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Burgruine Zavelstein“ des Landratsamts Calw vom 04.09.1953 tritt mit Ablauf des 14. Juni 2000 außer Kraft.
Calw, den 28. April 2000
gez.
Hans-Werner Köblitz
Landrat
Hinweis:
Die Ende 1999/Anfang 2000 verkündete Landschaftsschutzgebietsverordnung „Teinachtal mit Seitentälern“ vom 16.12.1999 ist wegen eines Bekanntmachungsmangels nicht in Kraft getreten.
Verkündungshinweis:
Gemäß § 60a NatSchG ist eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung gegenüber dem Landratsamt Calw schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.