Verordnung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
»Würm-Heckengäu« (Große Kreisstadt Calw, Gemeinden Althengstett
und Gechingen, Landkreis Calw) vom 28. November 2003 (GBl.
v. 12.01.2004, S. 20).
Auf Grund der §§ 21 und
58 Abs.2 des
Die in § 2 näher
bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Calw, Gemarkungen
Calw und Stammheim, der Gemeinde Althengstett, Gemarkung Althengstett und der
Gemeinde Gechingen, Gemarkung Gechingen, Landkreis Calw werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt
die Bezeichnung » Würm-Heckengäu«.
(1) Das Natur- und
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 885 ha. Davon entfallen ca. 301
ha auf das
(2) Das Gebiet besteht
aus 18 NSG-Teilgebieten und 3 LSG- Teilgebieten. Die
bei der folgenden Grenzbeschreibung genannten Grundstücke befinden sich -mit Ausnahme von Wegen und wenn nichts anderes bestimmt
ist- innerhalb der NSG- Teilgebiete:
NSG- Teilgebiet 1:
»Hube« (Gern. Althengstett) liegt nordöstlich der Gemeinde Althengstett und
nördlich der Landstraße L 183. Es umfasst einen Teil des Gewanns
»Hube« und beinhaltet die Grundstücke mit den Flst.-Nrn.
1588 bis 1592.
NSG- Teilgebiet 2:
»Heimberg« (Gern. Althengstett) liegt südöstlich der Gemeinde Althengstett,
nordwestlich der Deponie Heimberg und umfasst einen Teil des Gewanns »Heimberg«. Es beinhaltet die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 2361 bis 2363 und das Grundstück mit der
Flst.-Nr.2360/1 teilweise.
NSG- Teilgebiet 3: »Schlenkhecke und Ochsenstraße« (Gern. Althengsten) liegt
südöstlich der Gemeinde Althengstett, östlich der Deponie Heimberg und nördlich
der Kreisstraße K 4308. Es umfasst die folgenden Gewanne
ganz oder teilweise: »Schlenkhecke«, »Ochsenstraße«
teilweise (tlw.) und »Achgrube« (tlw.).1m Norden
bilden das Grundstück mit der Flst.:Nr.1895 und der
Feldweg mit der Flst-Nr.1962 die Grenze. Ab dem Grundstück mit der Flst-Nr.1971
verläuft die Grenze des NSG- Teilgebiets entlang von Grundstückgrenzen in
östlicher Richtung bis zum Grundstück mit der Flst.-Nr.1996 und von da an
weiter nach Süden bis zum Grundstück mit der Flst.-Nr.
2150, wobei die Grundstücke init den Flst-Nm. 2127 bis 2129 als Ausbuchtung enthalten sind.1m
Süden bilden die Grundstücke mit den Flst-Nm. 2150;
2277 , 2272 bis 2274 unddie Kreisstraße K 4308 die
Grenze. Im Westen wird das NSG- Teilgebiet begrenzt durch die Feldwege mit den
Flst-Nm.2315/1, 2310/1 und 1908.
NSG-Teilgebiet 4: »Jägerberg und Leimengrube« (Gern. Althengsten)
liegt südöstlich der Gemeinde Althengsten und südlich der Kreisstraße K 4308.
Es umfasst die Gewanne »Jägerberg« und »Leimengrube«
jeweils teilweise. Im Norden wird es begrenzt durch die Grundstücke mit den
Flst.-Nrn.3227/1 und 2, 3229, 3218/1 und 3217. Von der nordöstlichen Ecke des
Grundstückes mit der Flst.-Nr. 3217 verläuft die
Grenze weiter entlang von Grundstückgrenzen bis zur nordöstlichen Ecke des
Grundstückes mit der Flst-Nr.2732, wobei die Grundstücke mit den Flst-Nm. 2695 und 2738 als Ausbuchtung miteinbezogen sind.
Im Osten wird es begrenzt durch die Feldwege mit den Flst.-Nm.2738/2 und
2378/2. Das Grundstück mit der Flst-Nr. 3218/1 bildet
die südliche und westliche Grenze.
NSG- Teilgebiet 5:
»Reute« (Gern. Althengsten) liegt südlich der Gemeinde Althengstett,
nordöstlich des Muckberges und umfasst Teile des Gewanns
»Reute«. Im Norden schließen die Gewanne »Eckweg« und
»Muckenberger Weg« an. Die Grenze wird hier von den
Grundstücken mit den Flst.-Nrn. 3350, 3326, 3324 und
3312 gebildet. Im Osten verläuft die Grenze entlang der Feldwege mit den Flst.-Nrn. 5210/4 und 3396. Entlang der Feldwege mit den Flst.-Nm. 3380/1, 3376 und 3370/1 verläuft die Grenze des
NSG- Teilgebiets zunächst nach Norden, dann nach Westen und schließlich wieder
nach Süden bis zum Grundstück mit der Flst-Nr.3408. Im Süden bilden die
Feldwege mit den Flst.-Nrn. 3409,3389 und 3800/1 die
Grenze. Die Grundstücke mit den Flst.-Nrn.3733 bis 3735 sind im Südwesten als
Ausbuchtung mit in das NSG- Teilgebiet einbezogen. Im Westen verläuft die
Grenze entlang der Feldwege mit den Flst.-Nrn. 3805/1
und 3730, dabei gehört das Grundstück mit der Flst.-Nr.3907 zum NSG-
Teilgebiet. Ausgenommen ist das Grundstück mit der Flst.-Nr.
3913.
NSG-Teilgebiet 6: »Täfelberg« (Gern. Althengstett) liegt
südwestlich der Gemeinde Althengsten und nördlich des Muckberges. Es umfasst
den gesamten Waldbestand Täfelberg und Teile des Gewanns
»Täfelberg«. Im Norden wird es begrenzt durch die Feldwege mit den Flst.-Nrn. 4380/1, 4232 und im Osten durch den Feldweg mit
der Flst.-Nr.4084. Die Grenze i Süden bilden das Gewann »Hinter dem Täfelberg«,
das Grundstück mit der Flst.-Nr.4211, die Feldwege mit den Flst.-Nrn.
4084 und 4442. Das Grundstück mit der Flst.-Nr.4442/2 gehört zum NSG-
Teilgebiet. Die Grenze verläuft weiter in Richtung Nordosten entlang der
Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 4435,439:8, 4394 und
4392. Ausgenommen ist
das Grundstück mit der Flst-Nr. 4233.
NSG-Teilgebiet 7:»Heumaden und Zimmermannswiesen« (Gern.
Althengsten und Calw) liegt östlich der Gemeinde Heumaden und erstreckt sich
entlang der ehemaligen Eisenbahnlinie Calw-Ostelsheim.
Es umfasst das Gewann »Heumaden« ganz und das Gewann »Zimmermannswiesen«
teilweise. Im Norden wird es begrenzt durch die Kreisstraße K4310. Die Grenze
im Osten verläuft entlang des Grundstücks mit der Flst-Nr.
4478 und entlang der Feldwege mit den Flst-Nm.4490 und 890, wobei die
Grundstücke 1199 und 1199/1 nicht zum Schutzgebiet gehören. Im Südwesten liegen
die Grundstücke 2521 und 1198 nur teilweise im NSG-Teilgebiet
Die Grenze verläuft entlang einer gedachten Verlängerung des Feldwegs mit der Flst-Nr. 900 in nordwestlicher Richtung. Im Osten wird das NSG-Teilgebiet durch die Kreisstraße K4310 begrenzt
Ausgenommen ist das Grundstück mit der Flst-Nr.1200.
NSG Teilgebiet 8:
»Schutz« (Gem. Althengsten) liegt östlich der Gemeinde Heumaden, südwestlich
der Gemeinde Althengsten und nordöstlich des Muckberges. Es umfasst einen Teil
des Gewanns »Stutz« und beinhaltet die Grundstücke
mit den Flst-Nrn. 3861 bis 3863.
NSG Teilgebiet 9:
»Ofenäcker und Kirchhalde« (Gem. Althengsten) liegt südöstlich der Gemeinde
Althengsten, westlich der Kreisstraße K 4308 und umfasst die Gewanne »Ofenäcker« und »Kirchhalde« jeweils teilweise. Im
Norden wird es begrenzt durch den Feldweg mit der Flst-Nr.
2700 und dem Grundstück mit der Flst-Nr. 2808. Von
dessen nordöstlicher Ecke verläuft die Grenze entlang von Grundstücksgrenzen
nach Süden bis zum Feldweg mit der Flst-Nr.2815. Irn
Osten bilden die Grundstücke mit den Flst-Nrn. 2840
und 2839 die Grenze. Diese verläuft anschließend weiter entlang des Grundstücks
mit der Flst-Nr. 2841 nach Westen und entlang der
Feldwege mit den Flst.-Nm.2847/3 und 2848 nach Südosten. Irn
Süden wird das NSG- Teilgebiet begrenzt durch die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 2923 und 2921. Von da an verläuft die Grenze
weiter nach Norden entlang von Grundstücksgrenzen bis zum Grundstück mit der
Flst.-Nr.2932/3, wobei die Grundstücke mit den Flst.-Nrn.
2935 und 2938 als Ausbuchtung enthalten sind.
NSG Teilgebiet 10: »Omelesberg und Lehen« (Gem. Althengstett, Gechingen und
Calw) liegt nordwestlich der Gemeinde Gechingen, westlich der Kreisstraße K
4308 und nördlich der Kreisstraße K4363. Es umfasst die folgenden Gewanne ganz oder teilweise: »Ringegerten«,
»Ofenäcker« (tlw.); »Grund« (tlw.),»Ornelesberg« (tlw.), »Vogelsang« (tlw.), »Ödental« (tlw.), »Hinteres Lehen«, »Überstreichendes Land«
{tlw.), »Fuchsenrain« (tlw.), »Vorderes Lehen« (tlw.)
und »Vor den Birken« (tlw.). Im Norden wird es begrenztdurch
den Feldweg mit der Flst.-Nr. 3166 und die
Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 3151 und 3126. Irn Osteri bilden die Grundstücke
mit den Flst.-Nrn. 3116 bis 3118 und der Feldweg mit
der Flst.-Nr. 2958 die Grenze. Vom Grundstück mit der
Flst.-Nr. 2962 verläuft die Grenze des NSG- Teilgebiets
nach Osten bis zum Grundstück mit der Flst.-Nr.2988. Ab dort verläuft die
Schutzgebietsgrenze nach Süden, wobei die Grundstücke mit den
Flst.-Nm. 2993 und 1982/1 innerhalb des NSG- Teilgebiets
liegen und im weiteren die Feldwege mit den Flst.-Nm.3017, 3498, 3504, 3517,
3523 und 3318 die Grenze bilden. Dabei gehören die Grundstücke mit den
Flst.-Nm.3428, 3426, 3425 und 3410 noch zum NSG- Teilgebiet. lm Süden verläuft
die Grenze entlang der Feldwege mit den Flst.-Nrn.
3544 und 3535 und dem Grundstück mit der Flst-Nr.3558. Weiter wird das NSG-
Teilgebiet begrenzt durch die Kreisstraße K 4363, wobei die Grundstücke mit den
Flst.-Nrn. 3571, 3570, 3580 und 3581 nicht zum NSG-Teilgebiet gehören. Die Grenze irn
Westen verläuft entlang des Grundstückes mit der Flst-Nr.
2276, dem Feldweg mit der Flst.-Nr. 2270, der
Ostgrenze des Gewanns »Eichwäldle«
und dem Grundstück mit der Flst-Nr. 3527. Die
Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 3047 bis 3050 liegen
dabei außerhalb des NSG- Teilgebiets. Weiter verläuft die Grenze nach Norden
entlang der Feldwege mit den Flst.-Nrn. 3068, 521014,
3090/1, 3670/1, entlang der Grundstücke mit den Flst.-Nrn.
3580 und 3570 und weiter entlang der Feldwege mit den Flst.-Nrn.
3551, 3490, 349l und 5210/4.
NSG-Teilgebiet 11: »Weingarthalde« (Gem.
Calw-Stammheim) liegt nördlich der Gemeinde Stammheim, südöstlich der Gemeinde
Heumaden und umfasst den größten Teil des Gewanns »Weingarthalde«. Im Norden wird es begrenzt durch das Gewann
»Galgenberg« (das Grundstück mit der Flst.-Nr.165412 liegt außerhalb des
Schutzgebiets) und den Feldweg mit der Flst.-Nr.1485/1. Im Osten verläuft die
Grenze entlang der Grundstücke mit den Flst.-Nrn.1524 und 1529. Im Süden bildet
die Grenze der Feldweg mit der Flst.-Nr. 1525 und im
Westen der Feldweg mit der Flst.-Nr.1152/1 (Galgenbergweg).
NSG- Teilgebiet 12:
»Obere Seewiesen« (Gern. Calw-Stammheim) liegt östlich der Gemeinde Stammheim,
nordöstlich der Bundesstraße B 296 und umfasst einen Teil des Gewanns »Obere Seewiesen«. Im Nordwesten bildet der Feldweg
mit der Flst.-Nr. 2994 und im Osten der Feldweg mit
der Flst.-Nr. 2574 die Grenze. Im Süden wird es
begrenzt durch den Feldweg mit der Flst.-Nr. 2402 und
im Westen durch die Grundstücke mit den Flst.-Nrn.
2408, 2383 und 2373 sowie den Graben mit der Nr. 2485.
NSG-Teilgebiet 13: »Hohe Nille« (Gem.
Calw-Stammheim) liegt östlich der Gemeinde Stammheim und südöstlich der
Kreisstraße K4363. Es umfasst die folgenden Gewanne
ganz oder teilweise: »Hohe Nille«, »Birkach« (tw.) und »Wendeplatte« (tw.). Im
Norden wird es begrenzt durch die Kreisstraße K 4363, das Grundstück mit der Flst.-Nr. 2607 und den Feldweg mit der Flst.-Nr.
3156. Im Osten verläuft die Grenze entlang der Feldwege mit den Flst.-Nrn. 3069 und 3155, sowie entlang des Grundstücks mit
der Flst.-Nr. 3092. Die südliche Grenze bildet der Feldweg mit der Flst.-Nr.
2504 und die östliche Grenze der Feldweg mit der Flst.-Nr.
3177.
NSG-Teilgebiet 14: »Kehlen und Geißhalde« (Gem. Calw-Stammheim)
liegt südwestlich der Gemeinde Stammheim und westlich der Bundesstraße B 296. Es
umfasst die Gewanne »Kehlen«, »Geißhalde« und
»Stichle« jeweils teilweise. Im Norden wird es begrenzt durch die Grundstücke
mit den Flst.-Nrn. 4316/1, 4418, 4417 und 4327/1, von
wo aus die Grenze entlang von Grundstücksgrenzen nach Osten bis zum Grundstück
mit der Flst.-Nr. 4115/2 verläuft. Die Grenze im
Osten bildet die Kreisstraße K 4303 und im Süden die ehemalige Kreisstraße K
4302 (Grundstück mit Flst.-Nr.4052). Im Südosten verläuft die Grenze von der
westlichen Ecke des Grundstückes mit der Flst.-Nr.
4359/2 entlang von Grundstücksgrenzen zum Grundstück mit der Flst.-Nr. 4464 (dabei liegt das Grundstück mit der Flst.-Nr. 4468 außerhalb des NSG- Teilgebiets). Im Westen
wird das NSG-Teilgebiet begrenzt durch das Waldgebiet
Doma mit der Flst.-Nr.4711 und den Feldweg mit der Flst.-Nr. 4260.
NSG- Teilgebiet 15: »Masenwald« (Gem. Gechingen) liegt südwestlich der Gemeinde
Gechingen, östlich der Kreisstraße K 4300 und umfasst einen Teil des Gewanns »Masenwald«. Es wird im
Norden begrenzt durch den Forstweg mit der Flst.-Nr.
7057, im Osten durch den Forstweg mit der Flst.-Nr.
5359, im Süden durch den Forstweg mit der Flst.-Nr.
7058 und im Westen durch den Forstweg mit der Flst.-Nr.
5210.
NSG-Teilgebiet 16: »Billingshalde«
(Gem. Gechingen) liegt südwestlich der Gemeinde Gechingen und östlich der
Kreisstraße K 4300. Es umfasst die Gewanne »Billingshalde« »Kohlhäupt« und
»Ebene« jeweils teilweise. Im Norden wird es begrenzt durch die Grundstücke mit
den Flst.-Nrn. 5349, 5296 und 5294. Im Osten bilden
die Feldwege mit den Flst.-Nrn. 5359, 5357, 5353,
5530 und das Grundstück mit der Flst.-Nr. 5358 die
Grenze. Die südliche Grenze verläuft entlang der Feldwege mit den Flst.-Nrn. 5375 und 5382 und entlang der Grundstücke mit
den Flst.-Nrn.5354, 5385 und 5389/2. Im Westen wird das NSG- Teilgebiet
begrenzt durch die Feldwege mit den Flst.-Nr. 5389
und 5322 und das Grundstück mit der Flst.-Nr. 5352.
Der Sportplatz ist vom NSG-Teilgebiet ausgenommen.
NSG-Teilgebiet 17: »Riederles Halde«
(Gem. Gechingen) liegt südlich der Gemeinde Gechingen und umfasst die Gewanne »Steig« und »Riederies
Halde« jeweils teilweise. Es wird im Norden begrenzt durch die Feldwege mit den
Flst.-Nrn. 5514 und 5512, im Osten durch die Feldwege
mit den Flst.-Nrn. 5481, 5492, 5611 und 5466/1. Im
Süden bilden die Grenze das Grundstück mit der Flst.-Nr.
5470, der Feldweg mit der Flst.-Nr. 5530 und im
Westen die Feldwege mit den Flst.-Nrn. 5370 und 5530.
NSG- Teilgebiet 18:
»Vorderer Berg« (Gem. Gechingen) liegt nordöstlich der Gemeinde Gechingen,
östlich der Kreisstraße K4374 und nördlich der Kreisstraße K 4363. Es umfasst
die Gewanne »Erdreich«, »Vorderer Berg« und »Grabental« jeweils teilweise. Im Norden wird es begrenzt
durch den Feldweg mit der Flst.-Nr. 807, im Osten
durch die Feldwege mit den Flst.-Nrn. 779, 794, 790,
768 und 776 und das Grundstück mit der Flst.-Nr.787. Die Grenze im Süden bilden die Feldwege mit den Flst.-Nrn.
647 und 639 und im Westen der Feldweg mit der Flst.-Nr.831. Vom NSG-Teilgebiet ausgenommen sind der Tennisplatz und die
Grillstelle.
LSG- Teilgebiet Nord
(Gem. Althengstett, Calw, Stammheim) liegt östlich und südlich der Gemeinde
Althengstett, südlich des großen Waldkomplexes Hönig, östlich der Bundesstraße
B295 und nördlich der Kreisstraße K 4363. Es umfasst die folgenden Gewanne ganz oder teilweise: »Hube« (tlw.), »Stockhau«, »Kleine Hube«, »Am Weilerner
Weg« (tlw.), »Grübenäcker«, »Forst« (tlw.), »Esslesberg« (tlw.), »Schlüsseläcker« (ilw.),
»Himmellreich« (tlw.), »Stängle«
(tlw.), »Schweichingen«, »Ochsenstraße« (tlw.), »Achgrube« (tlw.), »Dachtgruben«,
»Geißsteige«, »Ofenäcker« (tlw.), »Kirchhalde« (tlw.), »Ölberg« (tlw.),
»Heimberg« (tlw.), »Steinlesberg« (tlw.), »Hinter dem
Heimberg« (tlw.), »Leimengrube« (tlw.), »Hinter dem Jägerberg«, »Blauhut«, »Jägerberg« (tlw.), »Käppele«,
»Reute« (tlw.), »Muckberger Weg« (tlw.), »Eckweg«
(tlw.), »Tatzenäcker« (tlw.), »Gaibengrund«, »Stutz«
(tlw.), »Teufelsäcker« (tlw.), »Hinter dem Täfelberg«, »Täfelberg« (tlw.),
»Zimmermannswiesen« (tlw.), »Hagelweg«, »Kleines Feldle«,
»Muckberg«, »Grund« (tlw.), »Omelesberg« (tlw.), »Ob
dem Eichwäldle«, »Brand« (tlw.), »Oberer Grund«
(tlw.) und »Eichwäldle«.
LSG- Teil Mitte (Gem.
Calw-Stammheim) liegt östlich der Gemeinde Stammheim und der Bundesstraße B
296. Es umfasst die folgenden Gewanne ganz oder teilweise:
»Weingarthalde« (tlw.), »Weingarten« (tlw.), »Hengstetter Steige« (tlw.), »Hintere Wegländer«, »Mittlere
Weg länder«, »Burgäcker«, »Oberstwiesen« (tlw.),
»Holder«, »Mauswiesen« (tlw.), »Mausäcker« (tlw.), »Steige«, »Gechinger Steige«, »Obere Büchach«
(tlw.), »Untere Büchach« (tlw.), »Wendeplatte«
(tlw.), »Birkach« (tlw.), »Bettler«, »Lange Äcker«, »Steig«, »Fronrot« (tlw.),
»Arbeit«, »Halde« und »Nille« (tlw.).
LSG-Teil Süd
(Calw-Stammheim) liegt südwestlich der Gemeinde Stammheim und westlich der
Bundesstraße B 296. Es umfasst die folgenden Gewanne
ganz oder teilweise: »Kreuzweg« (tlw.), »Nächstwiesen«
(tlw.), »Dorna«, »Vordere Lindach«
(tlw.), »Winkeltal« (tlw.), »Riegeläcker« (tlw.),
»Kehlen« (tlw.), »Nille (tlw.), »Stichle« (tlw.) und
»Geißhalde« (tlw.).
Der größte Teil des
Schutzgebiets (132 ha NSG und 388 ha LSG) liegt auf Althengstetter Gemarkung
(Gemeinde AIthengstett). Etwa 98 ha des
(3) Die Grenzen des
Natur- und Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab
1:25000 mit durchgezogener roter Linie (
(4) Die Verordnung mit Karten
ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz
3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck des
Unter den gefährdeten
und bedrohten Arten befinden sich insbesondere Fledermäuse (z.B. Braunes
Langohr, Abendsegler), Vögel (z.B. Wendehals, Neuntöter), Reptilien (z.B.
Schlingnatter), Amphibien (z.B. Feuersalamander, Gelbbauchunke), Insekten (z.B.
Bergzikade, Laubholz-Säbelschrecke, Goldwespen, Solitärbienen) und
Gefäßpflanzen (z.B. Orchideen, Breitblättriges Laserkraut, Einblütiges und
Nickendes Wintergrün).
(1) In dem
haushalts oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können, insbesondere die in den
Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen.
(2) Zum Schutz von
Tieren und Pflanzen ist es verboten,
1. Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2. Tiere einzubringen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen; zu
beschädigen oder zu zerstören;
3. Hundefreilaufen zu
lassen.
(3) Verboten ist es,
bauliche Maßnahmen durchzuführen oder vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie
1. bauliche Anlagen im
Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
dieser Art zu verändern; die Festsetzungen des Fernstraßenausbaugesetzes
bleiben unberührt;
3. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
4. Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der
Grundstücke ist es verboten,
1. die Bodengestalt zu
verändern, insbesondere durch Abgrabungen oder Auffüllungen;
2. die Art der
bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3. neu aufzuforsten oder
Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und
Bäumen anzulegen;
4. Dauergrünland oder
Dauerbrache umzubrechen;
5. Pflanzenschutzmittel
oder Düngemittel zu verwenden.
(5) Insbesondere bei
Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten,
1. die Wege zu
verlassen;
2. die Wege zu befahren;
zulässig sind Fahrräder auf Wegen über zwei Meter Breite und Krankenfahrstühle;
3. zu reiten, außer auf
besonders ausgewiesenen Wegen;
4. zuzelten, zu lagern,
Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
5. Luftfahrzeuge, insbesondere
Luftsportgeräte und Flugmodelle zu betreiben.
(6) Weiter ist es
verboten,
1. Abfalle oder sonstige
Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
2. Feuer anzumachen oder
zu unterhalten;
3. Lärm,
Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
(1) Die Verbote des § 4
gelten nicht für
1. die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit der Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt
nicht verändert wird;
b) durch Entwässerungs-
oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
c) Dauergrünland oder
Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
d) pflanzenschutzmittel
nur auf Ackerflächen unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet werden;
e) Bäume, Hecken,
Gebüsche sowie Böschungen nicht beseitigt oder zerstört werden (abgängige Bäume
können durch entsprechende Neupflanzungen ersetzt werden);
f) keine Koppeln auf §
24a-Biotopen, Salbeiglatthafer- und Streuobstwiesen errichtet werden (mit
Ausnahme von Rinder- und Schafweiden);
das Recht, die
landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher
Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder
aufgegeben war, bleibt unberührt;
2. die ordnungsgemäße
Ausübung der forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
a) die Altholzbestände
möglichst langfristig erhalten sowie lichte. ungleichaltrige und strukturreiche
Be-
stände
standortheimischer Laubgehölze und Kiefern gefördert werden und möglichst
natürlich verjüngt wird;
b) der lichte Charakter
des Weidewaldes in den
c) keine Düngung. oder
sonstige Meliorationsmaßnahmen durchgeführt werden;
d) einzelne tote Bäume
und die Baumstubben am Standort belassen werden;
3. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der
Maßgabe, dass
a) Wildäcker oder andere
Wildäsungsflächen nur auf aktuellen Ackerflächen eingerichtet werden;
b) Futter-. Kirrplätze und Hochsitze nicht innerhalb oder direkt
angrenzend an § 24a-Biotope errichtet werden. Kirrungen
sind nur mit Kleinstmengen von Trester einzurichten und Hochsitze dürfen nur in
einfacher Holzbauweise erstellt werden;
c) Jagdgebrauchshunde
außer bei Treib- und Drückjagden und im Rahmen von Nachsuchen an der Leine zu
führen sind;
4. denkmalpflegerische
Maßnahmen. die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde gestattet werden. Die
Verbote gelten ferner nicht flir Maßnahmen gemäß § 7
Abs.4 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (Gefahr irn Verzug);
5. die
Wiederinbetriebnahme der Babnstrecke Weil der Stadt-Calw;
6. den Bau einer Umgehungsstraße
des Stadtteils Calw-Heumaden im Zuge der B 295 soweit er durch
Planfeststellungsbeschluss festgestellt wird.
(2) Unberührt bleibt
auch die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte
Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie
deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes ist die Sicherung eines Landschaftsausschnittes des
Heckengäus als notwendige Ergänzung. Verbindungselement und Puffer für die 18
In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn
dadurch
1. der Naturhaushalt
geschädigt wird;
2. die Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine geschützte
Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4. das Landschaftsbild
nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere
Weise beeinträchtigt wird oder
5. der Naturgenuss oder
der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den
Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren
(2) Der Erlaubnis bedarf
es insbesondere,
1. landschaftsbestimmende
Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen zu beseitigen oder zu zerstören;
2. baliliche
Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
3. Straßen, Wege, Plätze
odersonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
dieser Art zu verändern;
4. Stätten für Sport und
Spiel anzulegen oder zu verändern;
5. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern;
6. Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen;
7. die Bodengestalt zu
verändern, insbesondere durch Abgrabungen oder Auffüllungen;
8. Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie Vorratspflanzungen von Bäumen und Sträuchern
anzulegen;
9. die Art der
bisherigen Grundstücksnutzung wesentlich zu ändern;
10. Dauergrünland oder
Dauerbrache umzubrechen;
11. Pflanzenschutzmittel
oder Düngemittel außerhalb von land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken zu verwenden;
12. Motorsport zu
betreiben;
13. zu zelten, zu
lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
14. Gegenstände zu
lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind.
(3) Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge
hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden
können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt
werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem
Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird
durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese
im Einvernehmen mit der unteren
(1) Die Verbote und
Erlaubnisvorbehalte der §§ 7 und 8 gelten nicht für
1. die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Nutzung, mit der Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt
nicht verändert wird;
b) Dauergrünland oder
Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
c) landschaftsbestimmende
Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht beseitigt oder zerstört werden;
d) Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie Vorratspflanzungen nicht angelegt werden;
das Recht, die
landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher
Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stilllegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt;
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung;
3. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd;
4. die ordnungsgemäße
Ausübung der Fischerei;
5. betrieblich
erforderliche Erweiterungs- und Erneuerungsbauten im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Betriebs, die in landschaftsbezogener Bauweise
errichtet werden und nach dem Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 1 Nr.1-3 BauGB) zulässig
sind;
6. denkmalpflegerische
Maßnahmen, die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde gestattet werden. Die
Verbote und Erlaubnisvorbehalte gelten ferner nicht für Maßnahmen gemäß § 7
Abs.4 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (Gefahr in Verzug);
7. die
Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke Weil der Stadt-Calw.
(2) Unberührt bleibt
auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise
bestehender Einrichtungen.
Schlussvorschriften
Schutz- und
Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG im
Ordnungswidrig im Sinne
des § 64 Abs. 1Nr. NatSchG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1 im
2. im
Landschaftsschutzgebiet nach § 7 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt,
3. im
Landschaftsschutzgebiet entgegen § 8 .dieser Verordnung ohne vorherige
Erlaubnis Handlungen vornimmt.
(1) Diese Verordnurig
tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Landschaftsschutzgebietsverordnung »Täfelberg« des Landratsamtes Calw vom 4.
September 1953 außer Kraft. Soweit sie dieser Verordnung widerspricht, tritt
auch die Landschaftsschutzgebietsverordnung »Hecken- und Schlehengäu, Gemarkung
Gechingen« vom 6. Februar 1985 außer Kraft.
KARLSRUHE, den 28.
November 2003
HÄMMERLE