Verordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Vaihingen/Enz (Amtsblatt des Kreises
Vaihingen/Enz vom 22. Januar 1949).
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26.6.35 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom
20.1.1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom
31.10.1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom
16.9.1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Ermächtigung des Kultusministeriums als
höhere Naturschutzbehörde in Stuttgart folgendes verordnet:
Der in der Landschaftsschutzkarte beim Landratsamt -
untere Naturschutzbehörde - Vaihingen/Enz mit grüner Farbe eingetragene und in
einem besonderen Verzeichnis unter Nr. 1 aufgeführte Landschaftsteil
"Enztalschlingen" im Bereich der Gemarkungen Lomersheim,
Mühlhausen-Enz, Illingen und Rosswag Kreis Vaihingen/Enz wird in dem Umfang,
der sich aus dieser Verordnung und aus der Eintragung in der
Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntmachung dieser
Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(1) Um das
einzigartige Landschaftsbild der Tallandschaft zwischen Lomersheim und Rosswag
mit den engen Flußschlingen der Enz und den mit Weinbergen bestandenen Prallhängen
zu erhalten, ist verboten, innerhalb des in der Landschaftsschutzkarte durch
grüne Umrahmung kenntlich gemachten Landschaftsteile Veränderungen vorzunehmen,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen
oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Im besonderen
fallen unter das Verbot:
·
a) Die Anlage oder Weiterbenützung von
Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, sowie sonstige wesentliche Veränderungen
der natürlichen Geländeform durch Sprengungen, Abgrabungen und Aufschüttungen,
·
b) die Erstellung von Drahtleitungen, sowie von
Bauwerken jeglicher Art, auch von Schuppen, Verkaufsbuden und Wochenendhäusern,
das Anbringen fester Fahnenstangen, die Anbringung störender Zäune, Betonmauern
usw.,
·
c) die Ablagerung von Müll, Schutt und
Bodenbestandteilen an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen,
·
d) das Zelten an anderen als den hierfür
bezeichneten Plätzen,
·
e) das Anbringen von Automaten, Inschriften und
Schildern, soweit dies nicht im öffentlichen Interesse geschieht,
·
f) die Rodung, das Abbrennen und der Kahlschlag
von Gehölzen, Bäumen und Hecken, insbesondere innerhalb der Heidegebiete und an
der Enz,
·
g) das Landschaftsbild störende forstliche
Maßnahmen wie Aufforstungen von Einzelparzellen oder Allmendflächen außerhalb
des heutigen Waldes oder Ausführung von Kahlschlägen nach geraden Grenzlinien
oder reine Nadelholzpflanzungen innerhalb des Waldes usw.,
·
h) die Verwendung von Beton für Stützmauern,
Treppen und Pfähle in den Weinbergen.
Unberührt bleibt:
·
a) Die ordnungsmäßige land- und
forstwirtschaftliche Nutzung nach bisheriger Art und Ausdehnung, sofern sie dem
Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht,
·
b) die Erstellung von Weinberghäuschen nach den
vom Landratsamt festgesetzten Richtlinien und Plänen,
·
c) die Gewinnung von Steinen für die
Weinbergmauern innerhalb des eigenen Grundstücks oder an den hierfür
freigegebenen Plätzen,
·
d) der Betrieb von je einem Gemeindesteinbruch
für den eigenen Bedarf sowie des Steinbruchs der Kalk- und Schotterwerke
Rosswag (Gebr. Zimmermann) nach den vom Landratsamt zu erlassenden besonderen
Vorschriften,
·
e) die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd,
·
f) die Erstellung von Fernmeldeanlagen der Post,
falls ihr Bau im Einvernehmen mit dem Landratsamt erfolgt.
(1) Die am Ende des
geschützten Landschaftsteils verlaufenden Teile der Landstraße II. Ordnung
Nr. 489 Lomersheim-Rosswag Vaihingen/E., der Landstraße II. Ordnung Nr. 492
Illingen-Mühlhausen/Enz und der Landstraße II. Ordnung Nr. 495 Rosswag-Aurich,
sowie die neue Enzbrücke bei Rosswag werden als außerhalb des geschützten
Landschaftsteils liegend betrachtet. An der Steige der Landstraße II. Ordnung
Nr. 489 können jederzeit ohne besondere Genehmigung die notwendigen
Straßenbauten und verkehrstechnischen Arbeiten durchgeführt werden.
(2) Die Beseitigung von Pflanzen aller Art, insbesondere
von Bäumen und Sträuchern im alten, trocken gelegten Bett der Enzschleife bei
Mühlhausen/Enz vom Wehr des Kraftwerks Mühlhausen an bis zum Werksunterkanal
kann zur Sicherung des Hochwasserabflusses nach vorheriger Anzeige an das
Landratsamt jederzeit erfolgen.
(3) Weitere
Ausnahmen können vom Landratsamt in besonderen Fällen zugelassen werden.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird
nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.6.1935 und dem § 16
der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 bestraft.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt des Kreises Vaihingen/Enz in Kraft.
Vaihingen/Enz, den 15. Januar 1949
Landratsamt
- als untere Naturschutzbehörde -
gez. Dr. Kuhnle
Landrat