Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Erlen-, Metten- und Gründelbachniederung" vom 31. Juli 1986 (GBl.
vom 31.10.1986, S. 363).
A u s z u g
Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21.
Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06. Juni 1983 (GBl. S.
199), und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12) wird
verordnet:
(1) Die in § 2 Abs.
1 und 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Ötisheim,
Gemarkung Ötisheim und Ölbronn-Dürrn, Gemarkungen Ölbronn und Dürrn, Landkreis Enzkreis,
werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die in § 2 Abs.
3 und 4 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Ötisheim,
Gemarkung Ötisheim und Ölbronn-Dürrn, Gemarkung Dürrn, Landkreis Enzkreis,
werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(3) Das Natur- und
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Erlen-, Metten- und Gründelbachniederung".
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 165 ha. Es besteht aus 6 Teilen:
·
a) "Henkersklinge" mit Teilen des
"Mühlau"-Waldes;
·
b) "Wald unterhalb des Eichelberges"
(beide auf dem Gebiet der Gemeinde Ölbronn-Dürrn),
·
c) "Schanzenhau", "Buchrain"
und "Hellerwald" mit der "Erlenbachniederung vor und hinter dem
Hürstwald" und Teilen des Hürstwaldes;
·
d) "Allmendwiesen";
·
e) "Ob Corres" und
·
f) "Eissee" (alle auf dem Gebiet der
Gemeinde Ötisheim) .
(2) Diese Teile
umfassen nach dem Stand vom 11. Juli 1985 im einzelnen
a)"Henkersklinge" (ca. 4,6 ha Flur) mit
"Mühlau"-Wald (ca. 8,8 ha Wald) auf dem Gebiet der Gemeinde Ölbronn-Dürrn
·
an offener Flur
auf Gemarkung Ölbronn ("Henkersklinge") die Grundstücke Flst. Nrn.:
1420, 1688, 1711 bis 1718, 1719/1, 1719/2 und 1721 (teilweise-tw.) und auf
Gemarkung Dürrn ("Henkersklinge") die Grundstücke Flst. Nrn.: 6578/1,
6578/2 und 6577 sowie
·
an Wald
auf Gemarkung Dürrn ("Mühlau"-Wald - Gemeindewald Distr. I,
Eichelberg) das Grundstück Flst.Nr. 6575
(tw.) zwischen der Flur der Gewanne "Waldwiesen" und
"Henkersklinge" im Westen und Norden sowie dem Mühlauweg und der K
4525 im Süden und Osten;
b)"Wald unterhalb des Eichelberges" (ca. 36,2 ha
Wald) - Gemeindewald Distr. I, Eichelberg, auf dem Gebiet der Gemeinde
Ölbronn-Dürrn, auf Gemarkung Dürrn das Grundstück Flst.Nr. 6575 (tw.) zwischen
dem Eichelbergweg im Westen und dem Schanzweg im Osten und einen 50 m breiten
Korridor als Verbindung zum Teil c;
c)"Schanzenhau", "Buchrain" und
"Hellerwald" (ca. 42,4 ha Wald) mit der "Erlenbachniederung vor
und hinter dem Hürstwald" (ca. 27,5 ha offene Flur) und dem Hürstwald (ca.
19,9 ha Wald) auf dem Gebiet der Gemeinde Ötisheim
·
an Wald
("Schanzenhau", "Buchrain" und "Hellerwald" -
Gemeindewald Distr. II, Eichelberg) -
zwischen Schanzweg im Westen und L 1132 im Osten - die Grundstücke Flst. Nrn.:
4361, 4644 (tw.), 4645 (tw.), 4646/1, 4646/2 mit den Feldwegen FW 24, FW 26/2
(tw.), FW 26/3 (tw.) sowie ("Hürstwald" - Gemeindewald Distr. IV,
Hirschwald mit dem Grundstück Flst. Nr. 4362 (tw.) und Staatswald des
Forstbezirks Wiernsheim) - Wald östlich
des Weges FW 18/2 und 18/3 mit dem Grundstück Flst.Nr. 4364 (tw.) und
·
an Flur
("Erlenbachniederung vor und hinter dem Hürstwald") die Grundstücke
Flst. Nrn.: 4176, 4178 bis 4182, 4298/2, 4299 bis 4302, 4304 bis 4308, 4310 bis
4313, 4320 bis 4323, 4326/1, 4326/2, 4327 bis 4330, 4332, 4333, 4335 bis 4346,
4349, 4350, 4351/1, 4351/2, 4352 bis 4357, 4360, 4425 bis 4427, 4428/1, 4428/2,
4429 bis 4434, 4435/1, 4435/2, 4436 bis 4447, 4449 bis 4452, 4458 bis 4464,
4465/1, 4465/2, 4466 bis 4476, 4478, 4479, 4480/1, 4480/2, 4481 bis 4489, 4493
bis 4495, mit den Feldwegen FW 11/2 (tw.), FW 18/3 (tw.), FW 18/5, FW 18/6, FW
21 (tw.), FW 241, FW 242 (tw.), FW 243, FW 260 (tw.) und dem Bach 1 (tw.).
d)"Allmendwiesen" auf dem Gebiet der Gemeinde
Ötisheim, Gemarkung Ötisheim (ca. 29,5 ha) die Grundstücke Flst.Nrn.:
·
an Flur
4007/1, 4007/2, 4008, 4013, 4014, 4019, 4020/1, 4020/2, 4023 bis 4027, 4045 bis
4047, 4048/1, 4049/1, 4051, 4052, 4054/1, 4055/1, 4055/2, 4056/1, 4056/2,
4057/1 bis 4057/3, 4058/1 bis 4058/3, 4059 bis 4064, 4065/1, 4065/2, 4066 bis
4069, 4070/1, 4070/2, 4071/1, 4071/2, 4072/1, 4072/2, 4073/1, 4073/2, 4074 bis
4083, 4091 bis 4105, 4108 bis 4114, 4116 bis 4122, 4123/1, 4123/2, 4124,
4125/1, 4125/2, 4126, 4127/1, 4127/2, 4128/1, 4128/2, 4129/1, 4129/2, 4130 bis
4137, 4138/1, 4138/2, 4139 bis 4144, 4145/1, 4145/2, 4146, 4147/1, 4147/2, 4148
bis 4150, 4153 (tw.), 4154 (tw.), 4159/1, 4159/2, 4160, 4164, 4166/1, 4166/2,
4167 bis 4169, 4171, 4172/1, 4172/2, 4173 und 4174
·
sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Ölbronn-Dürrn,
Gemarkung Dürrn (ca. 5,1 ha) die
Grundstücke Flst.Nrn.:
5614 bis 5617, 5619/1, 5619/2, 5620, 5622, 5628, 5633, 5637, 5638, 5640, 5643,
5645, 5648, 5649, 5653, 5656, 5658, 5663, 5665, 5698 (tw.), 5955, 5959;
e)"Ob Corres" (ca. 6,6 ha) auf dem Gebiet der
Gemeinde Ötisheim, Gemarkung Ötisheim, die Grundstücke Flst.Nrn.:
·
3628 bis 3632, 3636, 3637, 3638/1 bis 3638/3,
3639 bis 3642, 3644 bis 3649, 3650/1 bis 3650/3, 3651, 3652, 3654/1, 3654/2,
3655 bis 3668, 3662, 3664, 3667, 3668, 3689, 3768 (tw.), 3769 (tw.), 3771
(tw.), 3772 (tw.), 3775 (tw.), 3778 (tw.) und 3788 (tw.);
f)"Eissee" auf dem Gebiet der Gemeinde Ötisheim,
Gemarkung Ötisheim, die Grundstücke Flst.Nrn. 3581, 3584 (tw.) und Bach Nr. 5/1
(tw.) (ca. 0,53 ha).
(3) Das
Landschaftsschutzgebiet L 1 hat eine Größe von ca. 70 ha. Es umfaßt nach dem
Stand vom 11. Juli 1985 folgende Gewanne:
·
a) Gemeinde Ötisheim, Gemarkung Ötisheim:
Sommerhau (tw.), Herdwiesen (tw.), Trieb, Riedwiesen (tw.), Hinter dem
Hürstwald (tw.), Vor dem Hürstwald (tw.), Langwiesen, Unter dem Dürrner Weg
(tw.), Rosenberg, Beim großen Brunnen, Hundsrücken (tw.), Kalbwiesen, Ob dem
großen Brunnen (tw.), Großer Brunnen (tw.), Hürstwald (tw.) und Mettenbach
(tw.);
·
b) Gemeinde Ölbronn-Dürrn, Gemarkung Dürrn:
Binsenplatte, Tiergarten und Waldwiesen.
(4) Das
Landschaftschutzgebiet L 2 hat eine Größe von ca. 215 ha. Es umfaßt nach dem
Stand vom 11. Juli 1985 folgende Gewanne:
a)Gemeinde Ötisheim, Gemarkung Ötisheim:
·
an Flur
Unter dem Eckhau (tw.), Baudenwiesen, Oberste Wiese, Herdwiesen (tw.),
Hürstspitzen, Allmendwiesen (tw.), Unter dem Dürrner Weg (tw.), Wirsenäcker,
Kohlplatte (tw.), Ob dem Brücklesweg (tw.), Wiesenäcker (tw.), Unter dem Brücklesweg,
Mettenbach (tw.) und Gründelbach (tw.);
·
an Wald
Schanzenhau (tw.), Buchrain (tw.), Hellerwald (tw.), Gemeindewald Distr. II
-Eichelberg - Abt. 6, 8 und 9 (tw.) und Hürstwald (tw.), Gemeindewald Distr. IV
- Hirschwald - und Staatswald des Forstbezirks Wiernsheim - Hirschwald westlich
des Weges FW 18/2 und 18/3;
b)Gemeinde Ölbronn-Dürrn, Gemarkung Dürrn:
·
an Flur
Mühlau, Grün (tw.), Sommerhau (tw.), Steckwiesen (tw.) und Allmendwiesen (tw.)
und
·
an Wald
Mühlau (tw.) sowie Unterhalb des Eichelberges (tw.) (beides Gemeindewald Distr.
I - Eichelberg - Abt. 9 und 11).
(5) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer
topographischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 und in 10 Karten im Maßstab 1 :
2500 rot (Naturschutzgebiet gemäß § 2 Abs. 1 und 2), dunkelgrün
(Landschaftsschutzgebiet L 1 gemäß § 2 Abs. 3) und hellgrün (Landschaftsschutzgebiet
L 2 gemäß § 2 Abs. 4) eingetragen.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die
Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim
Landratsamt Enzkreis in 7530 Pforzheim auf die Dauer von drei Wochen, beginnend
am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(6) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 5 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
(1) Schutzzweck für
das Naturschutzgebiet ist die Erhaltung und Förderung
1.
der artenreichen, von unterschiedlichen
Feuchtstufen bestimmten, vielfältigen Pflanzengesellschaften in Wald und Flur
mit einer Reihe gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
2.
der im wesentlichen ungestörten
Eichen-Hainbuchen-Gesellschaft in ihren verschiedenen Ausbildungsformen,
3.
der seltenen Schilf-, Seggen- und
Feuchtwiesengesellschaften,
4.
der durch Dauergrünland geprägten
Kulturlandschaft in der Flur als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop für die an die
Wiesenlandschaft gebundene und zunehmend bedrohte Tierwelt,
5.
der Wasservorkommen in Wald und Flur als Laich-,
Nahrungs- und Rastbiotop bedrohter Tierarten.
(2) Schutzzweck für
das Landschaftsschutzgebiet L 1 ist
1.
die Sicherung und Erhaltung der als Grünland
genutzten Niederung als Nahrungs- und Rastbiotop für die in Abs. 1 Nr. 4 und 5
genannte Tierwelt,
2.
die Erhaltung der vorhandenen standortgemäßen
Gehölzbestände, Riedflächen und Röhrichtbestände sowie der Wasservorkommen.
(3) Schutzzweck für
das Landschaftsschutzgebiet L 2 ist
1.
die Sicherung des ökologisch notwendigen
Ergänzungsraumes für die unter Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannte Tierwelt,
2.
die Erhaltung und Pflege der großräumigen
historischen Kulturlandschaft mit ihrem vielfältigen Boden- und Nutzungsmosaik
am Fuße des Stromberges in der weitgehend naturnah ausgestatteten Flur und in
naturnah ausgestatteten Wald.
(1) In dem
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen
Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen
können.
(2) Insbesondere
ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der
Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu
schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
in der Flur Pflanzenbehandlungsmittel
einzusetzen; im Wald Pflanzenbehandlungsmittel und Rodentizide einzusetzen
außer zum Schutz vor waldbedrohenden Kalamitäten und zum Schutz lagernden
Holzes, soweit keine anderen Maßnahmen in Frage kommen;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige
Fahrzeuge oder Verkaufs- bzw. andere Stände aufzustellen;
11.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten sowie zu
grillen;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
Hunde frei laufen zu lassen;
14.
die Wege zu verlassen;
15.
zu reiten, zu fahren und Flugmodelle zu
betreiben;
16.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
17.
Wiesen-, Ried- und Röhrichtflächen umzubrechen;
18.
Schmuckreisigkulturen oder Vorratspflanzungen
von Bäumen oder Sträuchern anzulegen.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) in die Schilf- und Seggenbestände nicht eingegriffen wird und
b) bei der Bejagung der Schutzzweck der Verordnung berücksichtig wird;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei im
Eissee (Grundstück Flst. Nr. 3584) mit der Maßgabe, daß die Amphibienfauna
nicht beeinträchtigt wird;
3.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß § 4
Abs. 2 Nrn. 3, 4, 9, 16, 17 und 18 beachtet werden;
4.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
entsprechend dem Schutzzweck die standortgemäßen Eichen-Hainbuchen- und
Bruchwaldgesellschaften in ihren verschiedenen Ausprägungsformen erhalten,
entwickelt und den natürlichen potentiellen Waldgesellschaften angepaßt werden;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
6.
für Pflegemaßnahmen nach § 9;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
(1) In den
Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurch
1.
der
Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert wird
oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt
oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(2) Insbesondere
ist verboten:
1.
den Gewässern Amphibien sowie deren Laich und
Jungtiere zu entnehmen;
2.
im Landschaftsschutzgebiet L 1 Wiesen-, Ried-
und Röhrichtflächen in Ackerland umzubrechen;
3.
Schmuckreisigkulturen oder Vorratspflanzungen
von Bäumen oder Sträuchern anzulegen.
(1) In den
Landschaftsschutzgebieten bedürfen Handlungen, die den Charakter der Gebiete
verändern oder den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, der
schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichten von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichten von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbauen, Entnehmen oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen oder Verändern von Stätten für
Sport und Spiel;
8.
Anlegen oder Verändern von Flugplätzen,
einschließlich Modellfluggeländen;
9.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufs-
bzw. sonstigen Ständen und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
10.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von fließenden
oder stehenden Gewässern;
11.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
12.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als vier Hektar;
13.
Neuaufforsten, Umwandeln von Wald, Anlegen von
Kleingärten oder wesentliches Ändern der Bodennutzung auf andere Weise;
14.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Feldgehölzen, uferbegleitenden Gehölzen,
Wasservorkommen aller Art;
15.
Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushalts im
Landschaftsschutzgebiet L 1.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 6 Abs. 1 genannten Art
nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen
abgewendet werden können. Sie kann befristet oder widerruflich erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendig Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlung des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für
Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt
werden.
Die §§ 6 und 7 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe,
daß im Landschaftsschutzgebiet L 1 das Umbrechen von Wiesen-, Ried- und
Röhrichtflächen verboten ist, Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushaltes
gemäß § 7 einer schriftlichen Erlaubnis bedürfen und in beiden Landschaftsschutzgebieten
Schmuckreisigkulturen oder Vorratspflanzungen von Bäumen oder Sträuchern nicht
angelegt werden dürfen;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und
Fischerei mit der Maßgabe, daß im Rahmen der Fischerei das Entnehmen von
Amphibien sowie deren Laich und von Jungtieren untersagt ist;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, ausgenommen
Maßnahmen nach § 7, Abs. 2 Nr. 15 und 16;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Schutzgebiet
werden von der höheren Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch
Einzelanordnungen festgelegt; soweit sie Wald betreffen, sind sie im
Einvernehmen mit der Forstverwaltung zu erstellen.
Für den Gemeindewald "Hirschwald" Distrikt IV, Abteilung
1 und den Staatswald "Hirschwald" Distrikt IV, Abteilung 1
(teilweise) gilt die Schonwalderklärung der Forstdirektion Karlsruhe vom
01. Juli 1986.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
Naturschutzgesetz und nach den jagdrechtlichen Vorschriften Befreiung erteilt
werden.
(1) Ordnungswidrig
im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz handelt, wer
·
a) im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt,
·
b) in den Landschaftsschutzgebieten vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen den §§ 6 und 7 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 4 Landesjagdgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 i.V.m. § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die
Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 31. Juli 1986
Dr. Bieringer