Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Enztal zwischen Niefern und Mühlacker" vom 02.12.1986 (GBl. v.
13.02.1987, S. 22).
Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06. Juni 1983 (GBl. S.
199) und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12) wird
verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Mühlacker und der Gemeinde Niefern-Öschelbronn werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Gebiet führt die Bezeichnung "Ental
zwischen Niefern und Mühlacker".
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 125 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der
·
a) Stadt Mühlacker, Gemarkung Enzberg die
Grundstücke Flst. Nrn. Wa 1 (Fluß 1 - Enz) teilweise, Kanal 1 teilweise, Kanal
2 teilweise, Bach 7/2 teilweise, 332, 333/1, 333/4, 334/2, 334/4 teilweise, 364
bis 366, 367 teilweise, 368 teilweise, 369 teilweise, 455 bis 460 jeweils
teilweise, 462 teilweise, 464/1 teilweise, 464/2 teilweise, 465 teilweise, 466
teilweise, 471 bis 473, 474 bis 484 jeweils teilweise, 485, 486 teilweise, 487
teilweise, 488 bis 491, 492/1, 492/2, 493 bis 497, 501, 502, 506/1, 506/2, 507
bis 516, 517/1, 517/2, 518 bis 526, 528, 529, 531, 532, 534, 537, 538, 540 bis
546, 548, 549, 550, bis 552 jeweils teilweise, 555 bis 559 jeweils teilweise,
560/1 teilweise, 560/2 teilweise, 562, 564, 566 bis 575, 576 teilweise, 577
teilweise, 578 teilweise, 580 teilweise, 623 bis 629 jeweils teilweise, 630/1
teilweise, 630/2 teilweise, 632 bis 639 jeweils teilweise, 640-647, 648
teilweise, 649 teilweise, 650/1 teilweise, 650/2 teilweise, 651 bis 654, 658,
660, 662 bis 665, 667, 668/1, 668/2, 669, 671 bis 676, 678 bis 682, 686, 687
teilweise, 690 bis 695, 696 teilweise, 697 teilweise, 698 teilweise, 704
teilweise, 705 teilweise, 779 bis 782 jeweils teilweise, 783, 784 teilweise,
785 teilweise, 787 teilweise, 789 bis 798 jeweils teilweise, 799/1 teilweise,
799/2, 800 bis 802 jeweils teilweise, 803, 804, 805 bis 810 jeweils teilweise,
812 bis 821 jeweils teilweise, 822/1 teilweise, 822/2, 823 teilweise, 824/1 teilweise,
824/2, 1197/1 teilweise, 1198 teilweise, 1200/1 teilweise, 1202 teilweise, 1204
teilweise, 1206 teilweise, 1208 teilweise, 1210 teilweise, 1211/1 teilweise,
1211/2 teilweise, 1212 teilweise, 1213/2 teilweise, 1220/4 teilweise, und auf Gemarkung
Mühlacker die Grundstücke Flst. Nrn. Fluß 1 (Enz) teilweise, FW 31 teilweise,
1032 teilweise, 8328, 8332 bis 8336, 8337/1, 8337/2, 8338 bis 8340, 8341/1,
8341/2, 8342 bis 8344, 8346 bis 8355, 8356/1, 8356/2, 8357 bis 8359, 8360/1,
8360/2, 8361, 8362/1, 8362/2, 8363 bis 8373, 8375/2, 8376 bis 8378, 8379/2,
8380 bis 8392, 8393/1, 8393/2, 8394/1, 8394/2, 8395 bis 8401, 8402/1, 8402/2,
8403/1, 8403/2, 8404, 8405, 8406/1 bis 8406/3, 8407 bis 8411, 8413 bis 8415;
·
b) Gemeinde Niefern-Öschelbronn, Gemarkung
Niefern, die Grundstücke Flst. Nrn. Wa 1 (Fluß 1/714/Enz) teilweise, Wa 2
(Kanal/7852) teilweise, 5945 (Enzberger Weg)
teilweise, 6217 bis 6224, 6226, 6230, 6231, 6234 bis 6240, 6242/1, 6243,
6244, 6247, 6248, 6250/1, 6251, 6254 bis 6260, 6262, 6265, 6266, 6269, 6270,
6272 bis 6274, 6276 bis 6282, 6283/1, 6286, 6287/1, 6288, 6291, 6293 bis 6295,
6297/1, 6398, 6400 bis 6406, 6521 bis 6523, 6524/1, 6526 bis 6529, 6531 bis
6534, 6546, 6547/1, 6549, 6551 bis 6557, 6559, 6560, 6562, 6565/1, 6567, 6749,
6751 bis 6755, 6757, 6759 bis 6766, 6821 bis 6823, 6844, 6845, 6845/1, 6846 bis
6849, 6849/1, 6850 bis 6852 jeweils teilweise, 6854 teilweise, 6855 teilweise,
6858 bis 6878, 6879/1, 6881 bis 6885, 6887 bis 6889, 6892, 6895, 6896, 6896/1,
6896/2, 6921/5, 6927, 6928/2 bis 6928/4, 6929 bis 6931, 6934, 6935, 6937,
6937/1 bis 6937/3, 6940/1, 6942, 6943, 6946, 6949 bis 6951, 6953/1, 6954 bis
6959, 6961, 6963, 7503 bis 7508, 7510/1, 7512 bis 7516, 7518 bis 7522, 7524 bis
7527, 7529, 7530, 7532, 7533, 7535 bis 7538, 7540 bis 7545, 7547 bis 7551, 7554
bis 7558, 7560 bis 7562, 7573 bis 7575, 7575/1, 7576 bis 7578, 7584/1, 7585,
7594, 7595, 7741 bis 7747, 7749, 7750 teilweise, 7751 bis 7756, 7758 bis 7780,
7782 bis 7784, 7905 bis 7908.
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 10 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet
der Gemeinde Niefern-Öschelbronn, Gemarkung Niefern, die Grundstücke Flst.Nrn.
7750 teilweise, 7785 bis 7791, 7791/1, 7792 bis 7807, 7808 teilweise, 7809 bis
7828, 7830, 7830/1, 7831 bis 7846, 7852 teilweise, 7853, 7856 teilweise, 7869
bis 7879, 7879/1, 7880, 7880/1, 7881 bis 7885, 7895 teilweise.
(3) Die Grenzen des
Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 mit
durchgezogener roter Linie und in drei Detailkarten im Maßstab 1 : 2 500 mit
durchgezogener roter Linie auf grauem Band eingetragen. Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000
mit durchgezogener grüner Linie und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 2 500
mit durchgezogener grüner Linie auf grauem Band eingetragen. Die Karten sind
Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Regierungspräsidium Karlsruhe, beim Landratsamt Enzkreis in Pforzheim und beim
Bürgermeisteramt Mühlacker auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten
Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht
durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 4
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung
·
a) der naturnahen und typischen Landschaft des
Enztales, insbesondere des Flußlaufes, der feuchten und nassen Standorte in der
Flußaue und der trockenen Standorte an den Hang- und Felspartien,
·
b) des Lebensraumes vielschichtiger Pflanzen-
und Tiergesellschaften im Grenzbereich zwischen Buntsandstein und Muschelkalk.
Naturschutzgebiet
(§§ 4 und 5)
(1) In dem
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen
Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen
können.
(2) Insbesondere
ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der
Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen,
zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
zu ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige
Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
in den Felsen des Klebwaldes
("Felsenwäldele" und "Oberstenwald") zu klettern;
14.
die Wege zu verlassen;
15.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
ausgenommen sind der Feldweg FW 31 und weitere Wegstücke über die Grundstücke
Flst.Nrn. 8404, 8405, 8406/1 bis 8406/3, 8407 bis 8410 auf Gemarkung Mühlacker
einschließlich der Brücke über die Enz und Entlang des Nordufers von Bach 7/2
auf Gemarkung Enzberg für Fahrräder, Kinderwagen, Handwagen und
Krankenfahrstühle;
16.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
17.
Dauergrünland (Feuchtwiesen und
Halbtrockenrasen), Dauerbrache und Flächen, die von Gehölz, Röhricht- und
Seggenbeständen eingenommen werden, in Ackerland, Grabeland und Kleingärten
sowie Sonderkulturen umzuwandeln;
18.
außerhalb von Ackerland, Sonderkulturen,
Grabeland und Kleingärten, Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden;
19.
außerhalb von Ackerland, Sonderkulturen,
Grabeland, Kleingärten und Grünland in der Aue Dünger zu verwenden. Bisher
zweischürig genutzte Wiesen und solche Flächen im Bereich des Galgenberges, die
von Ackerland in Grünland umgewandelt werden, können auch weiterhin gedüngt
werden;
20.
Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen oder
zu zerstören;
21.
Schmuckreisigkulturen oder Vorratspflanzungen
von Bäumen oder Sträuchern anzulegen.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß Gesellschaftsjagden auf Wasserwild nur im bisherigen Umfang
(höchstens dreimal jährlich, östlich nur bis zum Streichwehr vor Werk I der
Energie-Versorgung Schwaben AG) durchgeführt und keine Futterstellen am
Flußufer eingerichtet werden;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei
mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 20 und mit der folgenden Maßgabe: 100 m
flußabwärts des Enzknies darf nicht gefischt werden; 100 m flußaufwärts
ist das Angeln zulässig nur in der Zeit zwischen 15. Juli und 31. Dezember
durch höchstens drei Angler gleichzeitig, auf der Nieferner Seite darf diese
Strecke jedoch nicht durch das Schilf, sondern nur entlang des bei Normalwasser
am Rand freien Flußbettes betreten werden. Die Bereiche, in denen das Angeln
verboten oder eingeschränkt ist, sind in der Natur und der Karte markiert;
3.
für die ordnungsmäßige Ausübung der
landwirtschaftlichen Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme von § 4 Abs. 2 Nr. 1 (einfache Weidezäune in landschaftsverträglicher
Form sind zulässig), 3, 4, 17 bis 21;
4.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) der auf Gemarkung Mühlacker (Dürrmenz) stockende Laubmischwaldbestand
"Oberstenwald" als naturnaher Klebwald am überwiegend trockenen
Nord-West-Steilhang über der Enz, teilweise auch mit Auesaum, in seiner Art
erhalten und entsprechend dem derzeitigen lang- und mittelfristigen
Betriebszieltyp mit standortgemäßen Laubgehölzen, soweit wie möglich durch
Naturverjüngung weiterbewirtschaftet wird,
b) der auf Gemarkung Niefern stockende nadelholzgeprägte und stark geschädigte
Bestand "Felsenwäldele" nach der Ernte dem derzeitigen
Betriebszieltyp auf Gemarkung Mühlacker (Dürrmenz) durch Neubestockung angepaßt
wird,
c) die inzwischen waldbestockten Privatparzellen auf dem Galgenberg in den Gewannen
"Auf dem Buckel", "Galgenberg", "Hangenstein" und
"Kannenwirtsteich" in Anlehnung an den bereits vorherrschenden
Waldtyp mit den Hauptbaumarten Kiefer, Eiche, Hainbuche und Lärche erhalten und
entsprechend der wuchsortgemäßen Vegetation gepflegt werden,
d) der als Galeriewald hauptsächlich beidseits der Enz stockende, naturnahe Auewaldbestand
entsprechend dem mittel- und kurzfstigen Laubholzbetriebszieltyp mit Arten wie
Schwarzerle, Schwarzpappel, Silberpappel, Baumweide und Esche im Typus erhalten
und der neu zu begründende Bestand im Bereich des Hochwasserschutzdammes auf
Gemarkung Enzberg dem dortigen Auewaldbestand angepaßt wird;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; dasselbe gilt
für die Erweiterung der im südlichen Bereich des Umspannwerkes Enzberg
vorhandenen Leitungsanlagen, wobei künftige Maststandorte im Einvernehmen mit
der höheren Naturschutzbehörde festgelegt werden;
6.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördliche angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Landschaftsschutzgebiet
(§§ 6-8)
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert wird
oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt
oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(2) Insbesondere
ist verboten:
1.
Dauergrünland umzubrechen und Unland (Schilf-,
Seggen- und Hochstaudenfluren) zu bewirtschaften;
2.
den Wasserhaushalt zu verändern;
3.
Schmuckreisigkulturen oder Vorratspflanzungen
von Bäumen oder Sträuchern anzulegen.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet
bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder den
besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der
höheren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichten von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichten von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbauen, Entnehmen oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen
oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von
fließenden oder stehenden Gewässern;
8.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten,
Bild- oder Schrifttafeln;
9.
Neuaufforsten, Umwandeln von Wald;
10.
Beseitigen von Landschaftsbestandteilen wie
Gehölzen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 6 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann befristet oder widerruflich erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 6 und 7 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit Ausnahme von §
6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Nrn. 1 (einfache Weidezäune sind jedoch zulässig), 3,
4, 7, 9 und 10;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Wege und der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie
deren Unterhaltung und Instandsetzung, ausgenommen Maßnahmen nach § 6 Abs. 2
Nr. 2;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan oder
durch Einzelanordnung festgelegt. Soweit es sich um Wald handelt, legt die
Forstverwaltung im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde die Schutz-
und Pflegemaßnahmen fest.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG
oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Für den Bereich dieser Verordnung tritt die Verordnung zum
Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Enztales bei Niefern vom 18.
Oktober 1939 außer Kraft.
Karlsruhe, den 02. Dezember 1986
Dr. Bieringer