Verordnung des Landratsamtes Enzkreis als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Kelterner Obst- und Rebengäu" vom 15. März 1983, Berichtigung vom 23. März 1983.
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21.10.1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Keltern werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Kelterner Obst- und Rebengäu".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 2 286,5 ha.
(2) Das Schutzgebiet "Kelterner Obst- und Rebengäu" wird nach außen im wesentlichen durch die Gemarkungsgrenzen der Ortsteile bestimmt. Es umfaßt die folgenden Gewanne und Walddistrikte *) bezogen auf die fünf Gemarkungen ganz oder teilweise (t):
_______________________________________________________________
*)Die Gewanne und
Walddistrikte der einzelnen Ortsteile werden gem. der
Reihenfolge der Detailkarten (M 1 : 5 000) in der
Planmappe aufgeführt.
1.Dietenhausen auf den Detailkarten Nrn. 1, 4 und 5
-Detailkarte Nr. 1
· a) Gewanne: Winterhälde, Teich, Waisenäcker, Eulenberg, Ebene, Ritterswies, Loosenäcker (t), Brüchle (t), Ohl, Nöttinger Tal;
· b) Waldstücke:Gemeindewald Distrikt I Winterhälde;
-Detailkarte Nr. 4
· a) Gewanne: Schelmenäcker, Rothenäcker, Brüchlesbuckel (t), Im Wäldele, Sperbelbaumacker, Buckelisäcker, Hinter dem Dorf (t), Kelterwäldele (t), Sausteig, (Bosseläcker), Ohlgrund, Münchheck, Breitenacker, Gründle (t), Wiesenäcker (t), Teichwiesen, Stiegelwiesen, Hofwiesen (t), Oberteäcker (t), Haagwiesen;
· b) Waldstücke: Gemeindewald Distrikt II Münchheck, Gemeindewald Distrikt III Breiten Acker;
-Detailkarte Nr. 5
· Gewanne: Bei der Bach.
2.Ellmendingen auf den Detailkarten Nrn. 3, 4, 5, 6, 9 und 10
-Detailkarte Nr. 3
· Waldstück: Gemeindewald Distrikt I Oberwald;
-Detailkarte Nr. 4
· a) Gewanne: Ameisenwäldle, Atzigenrain, Mochengraben, Teich, Brückle, Beeweg, Herrenstelle, Stelle, Pfinz, Brand, Kohlplatt, Dieb, Ahlwies, Knabenbaum, Binzenhäule, Schwemmerfeld, Stöcken, Ober Bruch, Schleifmühl;
· b) Waldstück:Gemeindewald Distrikt I Oberwald;
-Detailkarte Nr. 5
· a) Gewanne: Mühlwaldrain, Herrenwiesen, Kleine Auglein, Neureuth, Arzt, Hälth, Büchert, Schelmenwald, Mühlloch, Maßholder, Roggenschleh, Kappele, Hungerbrunnen, Alte Stahl, Essigberg, Faith, Steinwehr, Ochsenweg, Steinäcker, Käppele (t), Ersinger Berg, Keul, Hinterberg, Klamm, Blinde Helden, Hinterberg, Ober Neuberg, Neuberg (t), Zwischen Bächen, Bühnäcker (t), Brühl (t), Krautgärten (t), Pfinz, Hork, Krähenäcker (t);
· b) Waldstück: Gemeindewald Distrikt II Unterwald;
-Detailkarte Nr. 6
· Waldstück: Gemeindewald Distrikt II Unterwald;
-Detailkarte Nr. 9
· Gewanne: Enzenrain, Fraubrühl, Wehrsbach, Heumatt, Vordere Heumatt, Hintere Heumatten, Eichwäldle, Ebersbühl, Hunlesäcker, Giltwiesen, Horrle, Unterhalb dem Horrle, Hörrle, Hornung;
-Detailkarte Nr. 10
· Gewanne: Zoren, Windheck, Eitersberg, Hintere Windheck, Dachsloch, Hafengrub.
3.Dietlingen auf den Detailkarten Nrn. 2, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14 und 15
-Detailkarte Nr. 2
· Waldstück: Gemeindewald Distrikt I Rannwald;
-Detailkarte Nr. 5
· a) Gewanne: Narrenbergwingert, Bohrain, Vorsprung;
· b) Waldstück: Gemeindewald Distrikt III Schelmenwald;
-Detailkarte Nr. 6
· a) Gewanne: Hundsäcker, Rannheule, Schelmenwald, Rann, Immelhardt, Blindhelde, Keul, Hagenreut, Unterstelle, Köpfle, Salhau, Stelle, Kotterrain, Sommerhälde, (Sauwasen), (An der Steig) , Brenner (t), Hochstraß, Kaiser, Klepberg, Ellemdinger Weg;
· b) Waldstücke: Gemeindewald Distrikt I Rannwald, Gemeindewald Distrikt II Hagenreut, Gemeindewald Distrikt III Schelmenwald, Gemeindewald Distrikt IX Sommerhälde;
-Detailkarte Nr. 7
· a) Gewanne: Zuwart, Mannsbaum, Schlitterling;
· b) Waldstücke:Gemeindewald Distrikt I Rannwald (t), Gemeindewald Distrikt VII Haselwäldle;
-Detailkarte Nr. 10
· Gewanne: Hagenbuchklamm (t), Heidenäcker, Bohrain, Schönberg (t), Kettelsbach;
-Detailkarte Nr. 11
· a) Gewanne: Löchliswiesen (t), Klenkenbaum, Narrenberg (t), Leimengrube (t), Bürkig, Gemeinenacker, Heuweg, Kettelsbach, Noppengrund, Tafel, Gräfenhauser Steig (t), Essigberg, Voderer Schafrain (t), Altenloh, (Schafbrunnen) (t), Hinterer Schafrain, Im hinteren Feld, Dorn, Baumäcker, Kempf, Kappisfeld, Kempfbusch (t), Kappuswiesen, Neue Wingert, Rait (t), Furt, Neubruch, Steinacker, (Burgschnabel), (Hauswingert) (t), Winterhelde, Krummenmorgen, Hinterm Römerberg, Dachsloch, Katzensteig, Pforzheimer Weg (t);
· b) Waldstücke: Gemeindewald Distrikt VIII Römerberg, Gemeindewald Distrikt V An der hohlen Eiche (s. auch Detailkarte Nr. 12), Gemeindewald Distrikt IV Essigberg (t);
-Detailkarte Nr. 12
· a) Gewanne: Haselwäldle, Reut, Klettenbusch (t), Rotenstich (t), Hoheneich, Auf der Höhe, Hoheneichforchen, Regelbaum, Viehweg, Vogelsang, Kelterwingert (t), Im Fuchsloch, Kelteräcker, Untererlach, Hoheneichwingert (t);
· b) Waldstücke: Gemeindewald Distrikt VII Haselwäldle; Gemeindewald Distrikt IV Reihelberg, Gemeindewald Distrikt V An der hohlen Eiche (s. auch Detailkarte Nr. 11), Gemeindewald von Birkenfeld;
-Detailkarte Nr. 14
· a) Gewanne: Neuerlach, Hegenach, Hartacker, (Im Wäldle) ;
· b) Waldstücke:Gemeindewald Distrikt IV Essigberg (t), Erlach;
-Detailkarte Nr. 15
· Gewann: Obererlach.
4.Weiler auf den Detailkarten Nrn. 3, 4, 8 und 9
-Detailkarte Nr. 3
· Waldstück: Gemeindewald Distrikt I Bandel (t);
-Detailkarte Nr. 4
· Waldstück: Gemeindewald Distrikt I Vorderwald;
-Detailkarte Nr. 8
· a) Gewanne: Froschpfütze, Bahnwieseneck, Bahnwiesen, (Raingras), Breitenacker, Neue Hau;
· b) Waldstück:Gemeindewald Distrikt I;
-Detailkarte Nr. 9
· a) Gewanne: Edeläcker, Schönberg, Stelle, Hellenwiesen, Enzenrain, Wasen, Wahlbutt, Welschklamm, Hellenwiesen, Hellenlaylen, Kolbenzahl, Viertelen, Winkenrain, Teich, Grabenwiesen (t), Vorm Haag (t), Haag, Hinterm Haag, Spitzäcker, Burgäcker, Neuberg, Sailich, (Hegenbild) , Zottelbock, Strut, Kohlplatt, Congrund, Kohngrund;
· b) Waldstück:s Detailkarte Nr. 4.
5.Niebelsbach auf den Detailkarten Nrn. 9, 10 und 13
-Detailkarte Nr. 9
· Gewanne: Weiler Weg, Bühläcker, Forchenäcker, Lankenhalde, Kelternberg, Weiler Kelter, Frohnberg, Elf Morgen, Obere Hofäcker, Zimmerberg, Edelmann, Berg, Klinge;
-Detailkarte Nr. 10
· a) Gewanne: Ober Hagengrub, Untere Hagengrub, Liderberg, Bei der Kelter, Schlegel, Unteres Thäle (t), Lange Äcker (t), Birkle,Bergäcker (t);
· b) Waldstücke:Roßhardt, Jungfrauenwald, Heckenlos;
-Detailkarte Nr. 13
· a) Gewanne: Reut, Quendelberg (t);
· b) Waldstücke: Eck, Apotheker-Wald.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000 (Top. Karte) und in 15 Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Grundkarte) grün eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Enzkreis in Pforzheim verwahrt. Eine Mehrfertigung liegt bei der höheren Naturschutzbehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe.
Die Verordnung mit Karten kann während der Dienststunden eingesehen werden.
Schutzzweck ist:
1. Erhaltung der für das Pfinzhügellang typischen, naturnahen Kulturlandschft im Übergangsbereich zwischen Muschelkalk und oberem Buntsandstein;
2. Erhaltung der Wiesen und Weiden mit ihren Streuobstbeständen;
3. Erhaltung der durch Hohlwege, Heckenzüge, Einzelbäume, kleine Waldeinheiten und Raine gegliederten Feldflur. Die Heckenzüge, Einzelbäume, Feldgehölze, Obstbestände, Raine und naturnahen Wälder, sowie der Bewuchs der aufgelassenen Steinbrüche und der Hohlwege sind als biologische Zellen und als Refugien der für die Stabilität des Naturhaushaltes bedeutsamen Flora und Fauna von Bedeutung. Ebenso stellen sie einen wirksamen Schutz gegen die Erosion durch Wasser und Wind dar;
4. Erhaltung aller Waldbestände, Sukzessionsflächen und Gehölze, insbesondere der Laubwälder und Mischwälder;
5. Erhaltung der Feuchtgebiete, insbesondere der Feucht- und Streuwiesen sowie Seggen- und Röhrichtbestände;
6. Erhaltung großflächig zusammenhängender Landschaftsteile, die infolge ihrer vielfältigen naturräumlichen Ausstattung den besonders abwechslungsreichen Typus der Gäulandschaft im Pfinzhügelland repräsentieren, als ökologischen Ausgleich und als Erholungsraum für die benachbarten und von Siedlungsüberlastungen geprägten Verdichtungsräume Karlsruhe - Pforzheim - Stuttgart.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9. Betrieb von Motorsport, sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11. Errichtung von Stegen und anderen schwimmenden Anlagen;
12. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
13. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
14. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha;
15. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
16. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie der Baumbestände, Einzelbäume, Hecken, Heckenraine und Stufenraine, Feuchtwiesen, Seggen- und Röhrichtbestände.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß die Feuchtgebiete, Seggen- und Röhrichtbestände, insbesondere im Kettelbachtal und im Mündungsbereich vom Arnbach in die Pfinz, nicht melioriert werden;
3. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
4. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Gewässer und Versorgungsanlagen, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 16;
5. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
6. für behördlich angeordnete und zugelassene Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese Verordnung tritt am 01. April 1983 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
· a) die Verordnung des Landratsamtes Pforzheim zum Schutze von Landschaftsteilen auf den Gemarkungen Dietlingen und Nöttingen ("Ranntal") vom 17.08.1962, soweit sich diese auf Gemarkungsteile der Gemeinde Keltern bezieht;
· b) die Verordnung des Landratsamtes Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet "Römerberg" vom 20.02.1974.
Pforzheim, den 15. März 1983
Dr. Reichert, Landrat
der Verordnung des Landratesamts Enzkreis als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Kelterner Obst- und Rebengäu" vom 15. März 1983:
§ 6 Ziff. 2 lautet
richtig:
"für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß die Feuchtgebiete, Seggen- und Röhrichtbestände, insbesondere im Kettelbachtal und im Mündungsbereich vom Arnbach in die Pfinz, nicht melioriert werden;"
Pforzheim, den 23. März 1983
Landratsamt Enzkreis
- Untere Naturschutzbehörde -
Dr. Reichert, Landrat
· Durch VO vom 29.12.1989 (NSG 2.125 "Ellmendinger Roggenschleh") Fläche um 22 ha verringert.
· Durch VO vom 05.03.1991 (NSG 2.20 "Essigberg") Fläche um 65 ha verringert.
VERORDNUNG des Landratsamtes Enzkreis über
die teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzgebiets-
Verordnung "Kelterner Obst- und Rebengäu vom
15.03.1983" auf der Gemarkung Dietlingen,
in den Gewannen "Regelbaum", "Hoheneichforchen"
und "Kämpfbuckel 3" vom 20. August 2002
Auf Grund der §§ 22, 58 Abs. 3 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) i. d. F. vom 14.03.2001
(GBI. S. 189) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem
Gebiet der Gemeinde Keltern, Gemarkung
Dietlingen, werden von der bestehenden
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung "Kelterner
Obst- und Rebengäu vom 15.03.1983"
ausgenommen.
§ 2
Aufhebungs-Bereiche:
(1) Für
folgende Gewanne in der Gemeinde Keltern, Gemarkung Dietlingen, wird der durch
die
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
"Kelterner Obst- und Rebengäu vom 15.03.1983"
festgelegte Landschaftsschutz
aufgehoben:
-
"Regelbaum"
(teilweise)
-
"Hoheneichforchen"
(teilweise )
-
"KämpfbuckeI3" (teilweise)
Der aufzuhebende Bereich hat eine
Größe von rund 7 ,5 ha.
(2) Die äußeren Grenzen der aufzuhebenden
Bereiche sind in einer Übersichtskarte im Maß-
stab 1 :25000
und in einer Detailkarte im Maßstab 1 :5000 jeweils mit roter durchgezogener
Linie eingetragen. Die inneren
Abgrenzungen sind jeweils vollständig gelb markiert und zu-
sätzlich mit schwarzer Schraffur
versehen. Die Karten sind in der Legende mit dem Ver-
merk "gefertigt 04/2001
Lau" gekennzeichnet.
Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Land-
ratsamt Enzkreis und bei der
Gemeinde Keltern zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann
während der Sprechzeiten
niedergelegt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft
Pforzheim, den 20.08.2002
Burckhart, Landrat
Verkündungshinweis:
Nach § 60 a des NatSchG ist eine Verletzung der in
§ 59 NatSchG genannten Verfahrens- und
Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb
eines Jahres nach Erlass der Verordnung
schriftlich beim Landratsamt Enzkreis geltend
gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verlet-
zung begründen soll, ist darzulegen-
Landratsamt Enzkreis
VERORDNUNG des Landratsamtes Enzkreis über
die teilweise Aufhebung der
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung "Kelterner
Obst- und Rebengäu vom 15. März1983"
vom 13. Juni 2003
Auf Grund der §§ 22, 58 Abs. 6 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385) wird
verordnet:
§1
Geltungsbereich:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem
Gebiet der Gemeinde Keltern werden von der
bestehenden Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
"Kelterner Obst- und Rebengäu vom 15.
März 1983" ausgenommen.
§ 2
Aufhebungs-Bereiche:
(1)
Folgende Bereiche in der Gemeinde Keltern werden vom Geltungsbereich der
in § 1
genannten Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
aufgehoben:
a) Gemarkung Dietenhausen, Gewann
"Kelterwäldele", die Grundstücke Flurstück-
Nummern 147 (teilweise), 146 (teilweise),
145, 142/11 124, 123, 119, 82, 81
und der Weg Nr. 35 (teilweise) und 133 (teilweise).
b) Gemarkung Ellmendingen, Gewanne
"Klamm" und "Büchert",
die Grundstücke Flurstück-Nummern
896, 897898, 899, 900, 901/1, 909/11 902,
903, 904, 905, 909/2, 910, 912,
913, 914, 916, 917, 918, 919, 938,
939,940 und 943 teilweise (Weg).
c)
Gemarkung Dietlingen, Gewann "Ellmendinger Weg"
der Bereich, welcher von folgenden
Grundstücken als äußere Abgrenzung umfasst
wird:
Flurstück-Nummern 13853, 13851,
Weg Nr. 13292 (teilweise), 13882, 14024,
14022, 14021, 14020, 14019, 14018,
14016, 140141140091 14008, 14004,
14003, 14002, 14001, 14000, 13999,
13998, 13997, 13993, 13991, 13990,
13987, 13986, 13983, 13982, 13980,
13977, 13973, 13970, 13969, 13967,
13960, 13958, 13957, 13956, 13955,
13954, 13952, 13951, 13949, 13948,
13947,13347, 13349, 13350, 13353,
13346, 13354, 13345, 13344,13336,
13335, 13334, 13931, 13929, 13928,
13927, 13923, 13292 (teilweise), 13830,
13831, 13832, 13834, 13837, 13838,
13847, 13848, 13882, und 14024.
d)
Gemarkung Dietlingen, südlich der "Obere Talstraße",
der Bereich, welcher von folgenden
Grundstücken als äußere Abgrenzung
umfasst
wird:
Flurstücke Nummern 9786
(teilweise), 9787 (teilweise), 9699, 9702, 9704, 9705,
9706, 9707, 9708, 9709, 9710, 9700
(teilweise), 9691 und 9686.
Die aufzuhebenden Bereiche haben eine Gesamtgröße
von ca. 8,99 ha.
(2) Die
Grenzen der aufzuhebenden Bereiche sind in einer Übersichtskarte im Maßstab
1 :25000 und in vier Detailkarten
im Maßstab 1 :1.500 jeweils mit roter Schraffur
versehen. Die Karten sind in der
Legende mit dem Vermerk "gefertigt
LRA Enzkreis 03/2003 Lau," versehen.
Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Landratsamt Enzkreis und bei der
Gemeinde Keltern zur kostenlosen Einsicht durch
Jedermann während der Sprechzeiten
öffentlich niedergelegt.
§ 3
Inkrafttreten:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Pforzheim, den 13. Juni 2003
Burckhart, Landrat
Verkündungshinweis:
Nach § 60 a des NatSchG ist eine Verletzung der in
§ 59 NatSchG genannten Verfahrens- und
Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb
eines Jahres nach Erlass der Verordnung
schriftlich beim Landratsamt Enzkreis geltend
gemacht wird; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Landratsamt Enzkreis