Verordnung des
Landratsamtes Enzkreis als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Tiefenbronn-Biet" vom 15. Dezember 1987.
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06. Juni 1983 (GBl. S.
199), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Tiefenbronn, Landkreis Enzkreis, werden zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung
"Tiefenbronn-Biet".
1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 830
ha.
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet umfaßt auf dem Gebiet der Gemeinde Tiefenbronn mit den
Gemarkungen Lehningen und Mühlhausen die folgenden Gewanne und Walddistrikte:
Auf den Detailkarten Nrn. 1 bis 12
-Detailkarte 1:
·
Waldteile: Staatswald Distrikt Hagenschieß:
Seilerskreuz (teilweise) , Winkelhaken (teilweise)
-Detailkarte 2:
·
Waldteile: Staatswald Distrikt Hagenschieß:
Winkelhaken (teilweise)
-Detailkarte 3:
·
Gewanne: Immelsklinge, Brüderwiesen
·
Waldteile: Staatswald Distrikt Hagenschieß:
Seilerskreuz (teilweise) , Kreuzschlag (teilweise) , Alter Hau, Dachsbau,
Gemeindewald Distrikt Würmhalde (teilweise)
-Detailkarte 4:
·
Gewanne: Sägwiese (teilweise) , Ölschlagwiesen,
Enge Mähder, Wimsheimer Weg
·
Waldteile: Staatswald Distrikt Hagenschieß:
Winkelhaken (teilweise) , Gemeindewald Distrikt Würmhalde (teilweise) und Mühlberg
-Detailkarte 5:
·
Gewanne: Steinwiese, Mühlwiese, Steigrain
(teilweise) , Katzenbalg, Unterer Rain, Oberer Rain, Klingwiese, Schloßgarten,
Bonetsäcker, Halde, Hinterer Rain, Haldenäcker, Talwiesen
·
Waldteile: Staatswald Distrikt II Haldenberg,
Halden und Gaißrain, Gemeindewald Distrikt Mühlberg
-Detailkarte 6:
·
Gewanne: Hohgerichtsäcker (teilweise) ,
Reutäcker, Hinterbergwiesen, Hinterm Berg, Bleichhölzle (teilweise) ,
Gauchhalde (teilweise) , Im See (teilweise) , Große Seeäcker (teilweise) ,
Rittern, Rittern Backen links (teilweise) , Am Galgen, Ritternebene, Ob dem
See, Seewiesen, Kästleswiesen (teilweise) , Kästlesäcker, Grundwiesen
·
Waldteile: Staatswald Distrikt II Halden und
Dornhau (teilweise) , Gemeindewald Distrikt IV Bleichhölzle
-Detailkarte 7:
·
Gewanne: Vierzehn Morgen, Sechs Morgen, Neun
Morgen, Schäfelesäcker, Oberer Grund
-Detailkarte 8:
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Gewanne: Auwiesen, In der Steinbreche,
Gaishecke, Talbachwiesen, Rübenbusch, Bildäcker (teilweise)
·
Waldteile: Staatswald Distrikt II Halden
(teilweise) , Gemeindewald Distrikt II Steinbreche (teilweise)
-Detailkarte 9:
·
Gewanne: Reutäcker, Gaisrain, Stadelbach, Untere
Steig, Ainoldrain, Ainold, Brunnenwiesen, Sägwiesen, Über der Brücke, Hintere
Steinwiesen, Vordere Steinwiesen, Hintere Haide, Obere Haide, Haide, Vordere
Haide, Himmelreich, Hauwiesenrain (teilweise) , Hauwiesen (teilweise) ,
Mühlgut, Ob dem Hau, Haseläcker, Benzwiesen, Kirchhölzleswiesen, Untere Brühl,
Mehlwiesen (teilweise) , Langwiesen, Oberer Brühl, Klingenwiesen (teilweise) ,
Grundgraben (teilweise)
·
Waldteile: Staatswald Distrikt II Halden
(teilweise) , Gemeindewald Distrikt II Steinbreche (teilweise) , Gemeindewald
Distrikt V Himmelreich, Gemeindewald Distrikt III Hau
-Detailkarte 10:
·
Gewanne: Unterer Grund, Olben, Obere
Krapswiesen, Wiesenäcker
-Detailkarte 11:
·
Gewanne: Ottenforchen, Lettenloch, Loosäcker, Ob
den Hecken Waldteile: Gemeindewald Distrikt I Am Büchelberg (teilweise)
-Detailkarte 12:
·
Gewanne: Reichertswiesen, Im hinteren Gewann, Im
Langgewann, Im vorderen Gewann, Rechts am Brunnenweg, Links am Brunnenweg,
Rechts am Weilemerweg, Im Hasenloch, Am Büchelberg
·
Waldteile: Gemeindewald Distrikt I Am
Büchelberg.
(3) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 25.11.1986 -
zuletzt geändert am 15.04.1987 vom Landratsamt Enzkreis - im Maßstb 1 : 25 000
und in 12 Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 mit durchzogener grüner Linie
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Landratsamt Enzkreis in 7530 Pforzheim und beim
Bürgermeisteramt in 7533 Tiefenbronn zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Dienststunden niedergelegt.
Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft;
2.
Erhaltung des besonderen Erholungswertes dieser
räumlich abwechslungsreich gegliederten Landschaft;
3.
Bewahrung des weitgehend ausgewogenen und
ökologisch intakten Naturhaushaltes;
4.
Erhaltung des Würmtales als wertvolle Grün- und
Naherholungsfläche;
5.
Einbindung der zu schützenden Flächen in ein
großräumiges Biotopverbund-System.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder die Errichtung
gleichgestellter Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen
für Sportflugverkehr, Drachenflug sowie der Modellflugbetrieb;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11.
Verankern von Bojen und anderen schwimmenden Anlagen
und die Errichtung von Stegen;
12.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 4 ha;
15.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
16.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Feld- und Ufergehölze, Röhrichtbestände etc., da
sie insbesondere im Interesse der Tier- und Pflanzenwelt Erhaltung verdienen;
die ordnungsgemäße Pflege und Erhaltung bleibt hiervon unberührt;
17.
Anlage von Schmuckreisigkulturen und
Vorratspflanzungen, von Waldbäumen und Waldsträuchern außerhalb des Waldes mit
Ausnahme von Anpflanzungen durch Baumschulbetriebe und Gärtnereien.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die ordnungsmäßige Unterhaltung von Straßen,
Wege, Plätze, Gewässer und Versorgungseinrichtungen, ausgenommen Maßnahmen nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 16;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen ergehen durch
Einzelanordnungen durch die untere Naturschutzbehörde.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem
Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Es treten außer Kraft:
1.
die Verordnung des Landratsamtes Pforzheim -
untere Naturschutzbehörde - zum Schutz von Landschaftsteilen im Würmtal in den
Gemarkungen Mühlhausen, Steinegg, Tiefenbronn, Hamberg und Würm vom 18.10.1939,
soweit diese sich auf die Gemarkungen Tiefenbronn und Mühlhausen erstreckt;
2.
die Verordnung des Landratsamtes Enzkreis -
untere Naturschutzbehörde - über die einstweilige Sicherstellung des geplanten
Landschaftsschutzgebietes "Tiefenbronner Senke" vom 06.06.1975;
3.
die Verordnung des Landratsamtes Pforzheim -
untere Naturschutzbehörde - zum Schutze von Landschaftsteilen auf der Gemarkung
Tiefenbronn vom 16.03.1960.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Landratsamt Enzkreis
- Untere Naturschutzbehörde -
Pforzheim, den 15. Dezember 1987
Burckart, Erster Landesbeamter
Durch VO vom 18.04.1996 (NSG 2.201 und LSG 2.36.045 "Betzenbuckel") Fläche um 11 ha verringert.