Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Füllmenbacher Hofberg" (Gemeinde Sternenfels, Enzkreis) vom 29.
Dezember 1993 (GBl. vom 03.03.1994, S. 145).
- A u s z u g -
Auf Grund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Sternenfels, Gemarkung Diefenbach, Enzkreis werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt
die Bezeichnung "Füllmenbacher Hofberg".
(1) Das
Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilgebieten und hat eine Größe von rund 40
ha. Es wird ergänzt durch das Landschaftsschutzgebiet, das ebenfalls aus zwei
Teilgebieten mit einer Größe von rund 42 ha besteht. Die gesamte waldfreie
Umgebung des Füllmenbacher Hofes (einschließlich des Gehöftes) ist in das
Schutzgebiet einbezogen. Unmittelbar angrenzender Wald ist in das
Naturschutzgebiet im nördlichen und nordöstlichen Teil einbezogen, in das
Landschaftsschutzgebiet nur randlich im westlichen Teilgebiet.
(2) Die Grenzen des
Natur- und Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1
: 25 000 mit durchgezogener roter Linie (Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener
grüner Linie (Landschaftsschutzgebiet) sowie in 4 Detailkarten im Maßstab 1 : 2
500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie (Naturschutzgebiet)
und mit durchgezogener grüner, flächig schwarz punktierter Linie
(Landschaftsschutzgebiet) eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe
und beim Landratsamt Enzkreis, Pforzheim, auf die Dauer von zwei Wochen,
beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Landschaftsschutzgebiet
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
1.
die Sicherung der ökologisch notwendigen
Ergänzungsräume für die Naturschutzgebiete und ihre Tier- und Pflanzenwelt,
2.
in Ergänzung des Naturschutzgebietes - die
Erhaltung und Sicherung der landschaftlichen und ökologischen Einheit der
Rodungsinsel und ihrer unmittelbar angrenzenden Gebiete durch Einbeziehung der
durch naturnahe Strukturen gegliederten Kulturlandschaft mit ihren Bachufergehölzen,
feuchten Gräben, insbesondere den Füllmenbacher Hof umgebenden Obstbaumwiesen
und extensiv genutzten Wiesen.
(1) In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn
dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(2) Verboten ist
insbesondere
1.
das Anlegen oder Verändern von Sport- und
Spielstätten,
2.
das Anlegen von Modellfluggeländen,
3.
das Betreiben von Motorsport und von
motorgetriebenen Schlitten,
4.
der Wiesenumbruch
(1) Handlungen, die
den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedarf es insbesondere:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen
durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder andere
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
Stätten für Sport und Spiel,
einschließlich Motorsportanlagen anzulegen oder zu verändern;
4.
die Bodengestalt zu verändern,
insbesondere durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
5.
fließende oder stehende Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern;
6.
Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich zugelassener
Beschilderungen;
8.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
wesentlich zu ändern;
9.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen;
10.
Motorsport sowie motorgetriebene Schlitten zu
betreiben;
11.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
12.
Pflanzenschutzmittel außerhalb von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu verwenden;
13.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken, Gebüsche
sowie Böschungen zu beseitigen oder zu zerstören.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung
Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen
durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit
Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch
erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur
unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(1) Die Verbote und
Erlaubnisvorbehalte der §§ 7 und 8 gelten nicht für die
1.
ordnungsgemäße, landwirtschaftliche Bodennutzung
mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird,
b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird. Der Wiesenumbruch auf
den Grundstücken mit den Flurstück Nrn. 2817/6, 8-10, 12-15, 25 und 26
(nordwestlich des Hauptweges vom Gehöft zum Hofberg) sowie Nrn. 2822/4, 6 bis
8, 10, 19, 23 bis 26 ist erlaubt, wenn dafür an anderer Stelle des Landschaftsschutzgebietes
gleichzeitig gleichgroße Ackerflächen als Wechselgrünland in Wiese umgewandelt
werden (die betroffenen Flurstücke sind in den Karten, 1 : 2 500, durch
Schraffur kenntlich gemacht),
c) landschaftsbestimmende Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht
beseitigt oder zerstört werden,
das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher
Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt,
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
4.
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Baugesetzbuches, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der
Hofstelle stehen und sich in dessen Eigenart nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
einfügen.
(2) Unberührt
bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender
Einrichtungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
§§ 4, 7 und 8 dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im
Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt
werden.
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
·
2. im Landschaftsschutzgebiet nach § 7 dieser
Verordnung verbotene Handlungen vornimmt;
·
3. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 8
dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1993
Dr. Miltner