2.36.048 Nieferner Enztal mit Seitentälern
VERORDNUNG des Landratsamtes Enzkreis:
1. Änderung des
Landschaftsschutzgebietes „Nieferner Enztal mit Seitentälern" vom
22.07.2004
a) über
die Aufhebung der "Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang
der
Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis
Pforzheim vom 11.02.1942" auf den Gemarkun-
gen
"Niefern" und "Öschelbronn"
und
b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamtes Enzkreis über
das Landschafts-
schutzgebiet "Nieferner
Enztal mit Seitentälern“ vom 20.09.1999
Auf Grund der §§ 22, 58 Abs. 3 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 19. No-
vember
2002 (GBI. S. 428) wird verordnet:
Teil A
Inhalt der Änderung
§1
Aufhebung der "Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn
im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942"
Die "Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn
im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942"1 wird für die
Gemarkungen "Niefern" und "Öschelbronn" vollständig
aufgehoben (Karte Nrn. 3 und 4)
§2
Änderung der "Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet Nieferner Enztal mit Seitentä-
lern vom 20.09.1999"
Die in § 3 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde
Niefem-Öschelbronn werden aus dem Geltungsbereich der bestehenden
Landschaftsschutzgebietsverordnung herausgenommen bzw. diesem hinzugefügt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Nieferner Enztal mit
Seitentälern", Bestandteil dieserVerordnung sind die Karten Nrn. 1-4, alle
versehen mit dem Zusatz "Gefertigt: Landratsamt, Enzkreis; Umweltschutzamt
Schuler am 14.07.2004". Der Geltungsbereich der Änderungen ergibt sich aus
der Karte Nr. 3 im Maßstab 1:25.000 und der Karte Nr. 4 im Maßstab 1:5.000, der
neue Geltungsbereich der geänderten Verordnung ergibt sich aus der Karte Nr. 1
im Maßstab 1:25.000 sowie der Karte Nr. 2 im Maßstab 1:5.000. Bestandteil der
Änderungsverordnung ist ferner der Teil B "Aktueller Verordnungstext
-Allgemeine Vorschriften" in der Fassung vom 22.07.2004.
§3
Änderungsbereiche
1. Folgender Bereich in der Gemeinde Niefern -Öschelbronn wird aus
dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern
vom 20.09.1999" herausgenommen (vgl. auch Karten Nm. 3 und 4):
1.1 Gemarkung Niefern
1.1.1.Ein Teilbereich der
in der o.g. Verordnung als 3a bezeichneten Fläche im Gewann "Binsen-
äcker" mit den Fist. Nrn. 8580 (öffentlicher
Weg, teilweise), 8645-8661,8862 (öffentlicher Weg), die Grundstücke Fist. Nm.
8669-8674,8676, Fist. Nr. 8678 (öffentlicher Weg), die Grundstücke mit den
Fist. Nrn. 8679,8680,8682 Ueweils südwestlicher Teilbereich) sowie 8684-8688 Ueweils südwestlicher
Teilbereich), Fist. Nr. 8689 (öffentlicher Weg, teilweise), Fist. Nrn.
8690-8693, die Grundstücke mit den
Flst. Nrn. 8694, 8696 und 8698 Ueweils südliche Be- reiche), Fist. Nrn. 8700
und 8701, 8702, 8702/1,8703-8713, 8715,
8716, 8717 (öffentlicher Weg), 8718,8720-8723,8724 (öffentlicherWeg) und 8970 (öffentlicherWeg).
2. Folgende Bereiche in der Gemeinde
Niefern -Öschelbronn werden durch diese Änderung in den Geltungsbereich der im
Absatz 1 genannten Rechtsverordnung
einbezogen (vgl. auch Karten Nrn. 3 und 4):
2.1.
Gemarkung Niefern
2.1.1.Der
bisherige Teilbereich "3 b" der in Absatz 1 genannten Verordnung mit
den Gewannen "In I
der Rait", "Schillbach",
"Sauäcker", "Beim Kuhställe", "Am Postweg",
"Am Reihenbaumweg",
Bei der Waldschanze" und
"Weichert am Wald", Grundstücke Fist. Nm. 9486 (nur nordÖstli-
cher Teilbereich), 9488-9495,9498,
9499, 9501 (öffentlicher Weg, östlicher Teilbereich), 9502-
9514,9525 (öffentlicher Weg, östlicher
Teilbereich), 9526-9529, 9549-9553,9555-9557, 9559-
9563, 9564 (öffentlicher Weg), 9575
(öffentlicher Weg, südlicher Teilbereich), 9565-9569,9570
(öffentlicher Weg), 9571, 9572
(öffentlicher Weg), 9573, 9574, 9585-9596,9597 (öffentlicher
Weg), 9598-9604,9605 (öffentlicher
Weg), 9606-9620, 9621 (öffentlicher Weg), 9622, 9622/1 ,
9623-9626,9627 (öffentlicher Weg),
9628-9630, 9631 (öffentlicher weg, südlicher und Östli-
cher Teilbereich), 9632-9639 (jeweils
nördlicher Teilbereich), 9640-9646, 9646/1,9647 (Öffent-
licher Weg), 9649-9651, 9654-9658
(teilweise, jeweils nördlicher Teilbereich), 9659 (K 4500,
teilweise), 9659/1, 9661-9667,
9669-9675, 9676 (öffentlicherWeg), 9677-9681, 9681/1,9683-
9694, 9695 (öffentlicher Weg),
9696-9700, 9701 (öffentlicher Weg), 9702-9722, 9723 (Öffentli-
cher Weg), 9724-9741 , 9742 (
öffentlicher Weg ), 9743 ( öffentlicher Weg , mittlerer Teilbereich ),
9744-9779, 9781-9784,9785
(öffentlicherWeg, nordöstlicher Teilbereich), 9788-9789,9791-
9795, 9796 (öffentlicherWeg),
9797-9803, 9804 (öffentlicherWeg), 9805-9809, 9811-9814,
9815 (öffentlicher Weg), 9816-9822,
9823 (öffentlicher Weg), 9824-9838, 9877 (öffentlicher
Weg, südlicher Teilbereich),
9905,9905/1,9906- 9916,9918-9924, 9925 (öffentlicherWeg,
südlicher Teilbereich), 9926-9931, 9933-9940
und 9942.
2.1.2.Der Teilbereich im Gewann "Oberer G aisberg",
Grundstücke Fist. Nrn. 5174 (Nördlicher Teil),
5175-5177, 5178/2 und 5179-5180.
2.2 Gemarkung Öschelbronn
2.2.1 Der
Teilbereich im Gewann "Unterm G aisberg" und "Blutacker",
Grundstücke Fist. Nrn. 2029-
2032 (südlicherTeil), 2033, 2034,
2094-2099,2099/1,2100-2104, 2104/1, 2108/1 (östli-
cher Teilbereich), 2109-2114,2114/1,
2115-2117,2117/1 und 2117/2, 2118-2119,2128/1 und
2130/1.
2.2.2 Der
Teilbereich in den Gewannen "Öschelbronner Weg" und
"Hegental", Grundstücke Fist.
Nrn. 9300, 9303-9309, 9310/3
(öffentlicherWeg), 9310/4-9310/17 und 9327 (öffentlicherWeg).
§4 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes
ist:
1. die Leistungsfähigkeit des
ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
zu erhalten oder zu verbessern,
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit
der Natur und Landschaft zu erhalten.
(2) Schutzzwecke in folgenden Bereichen sind
darüber hinaus:
Bereich 2.1.1 :
Die Vielzahl der verschiedenen
Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und
Grünland soll erhalten werden. Durch
dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für
eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt
und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.
Bereiche 2.1.2 und 2.2.1
In diesen Bereichen ist eine Vielzahl
von Strukturen und gesetzlich geschützten Biotopen vor-
handen. Auch hier ist eine artenreiche
Tier- und Pflanzenwelt vorhanden. Die Gebiete sind
wohnortnah und insgesamt von hohem
Erholungswert für die Allgemeinheit.
Bereich 2.2.2
Hier ist durch einen Verbund von
Wiesen, Streuobstwiesen und Ackernutzung eine vielfältige
und somit schutzwürdige
Kulturlandschaft entstanden. Insbesondere wegen der Glatthaferwie-
sen und den Streuobstbeständen ist
dieser Bereich schutzwürdig.
Teil B
Aktueller Verordnungstext –
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem
Gebiet der Gemeinde Niefem-Öschelbronn werden
zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Nieferner
Enztal mit Seitentälern".
§ 2 Schutzgegenstand
1. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe
von rund 400 ha.
2. Das Landschaftsschutzgebiet
umfasst folgende Gewanne (ganz oder teilweise)
2.1. Bereich:
Enzhang nördlich Niefern-Vorort
Gewanne: Gemeindewald Distrikt III, Igelsbach, Enzberg, Herrenwingert,
Oberer Enzberg
2.2. Bereich: Enzaue bei Niefern
Gewanne:
Krebswört, Unter dem Rollgraben, Am Wasserfall, Unter dem anderen Buckel
2.3. Bereich: Bereich Bundesautobahn (westlich
und östlich)
a)
westlich
Gewanne: An der letzten Klamm, Brandelwies, Sallenbusch, Brunkelwiesen,
Burghausen, Auf
dem First, Klingenwiesen
b) östlich
Gewanne: In der Rait, Schillbach, Sanäcker, Beim Kuhställe, Am Postweg,
Am Reihenbaum-
weg,
Bei der Waldschanze, Weichert am Wald
2.4. Bereich:
Kirnbachtal
Gewanne: Klingenrain, Untere
Kirnbachwiesen, Biegel, Mühlfeld, Mühlwiesen, Langendörfer
Pfad, Äußerer Bräuningsrain, Obere
Kirnbachwiesen, Eichwiese, Hardtheim, Reutwiesen,
Winterhalde (einschließlich
beidseitiger Straßenböschungen entlang des Kirnbachsträßchens),
Renntal, Öde-Gaß
2.5. Bereich:
nördlich Öschelbronn bis zur Eppinger Linie
Gewanne: Auf der Schanz,
Tannenberg, Ragenberg, Vogelsang, Espach, Ob Grübach, Grü-
bach, Pfaffenäcker, Neuenäcker,
Gauental, Hinterer Hagdorn, Rot, Dürrmenzer Törle, Löchle
2.6. Bereich: Gaisberg (nördlich und südöstlich)
a) nördlich
Gewanne:
Oberer Gaisberg
b) südöstlich
Gewanne:
Unterm Gaisberg, Blutacker
2.7 Bereich: östlich Niefern. Richtung
Mühlacker
Gewanne:
Zwischen den Kesselwegen, Schaumen, Im Teich, Herrengrund, Galgenberg, Ess-
linger, Ob
dem Dürrmenzerweg beim Felsenwäldele, Gemeindewald Distrikt VII Felsenwäldele,
Beim
Hangensteiner Hof, Hangenstein, Am Rotenberger Pfad, Oben am Rotenberg
2.8. Bereich:
südlich und südöstlich von Öschelbronn
Gewanne: Pfaffenloch, Köhlerwies,
Hallhasen, Lerchenrain, Steig rechts am Wurmberger Weg,
Steig links am Wurmberger Weg,
Knechtsrain, Bruch, Hagwiesen, Unter ~.em Eichelberg, Ei-
chelberg, Strahläcker, Bruch
zwischen dem Wald, Kaltenberg, Hegental, OschelbronnerWeg,
Öschelbronner Äcker, Wiernsheimer
Klamm, Agental, Beim Eichhof, Am Wiernsheimer Pfad
3. Der
Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte Nr. 1 im Maßstab
1 :25.000 sowie in der Karte Nr. 2 im
Maßstab 1 :5.000 mit durchgezogener schwarzer Linie und
grüner Schraffur eingetragen.
Sämtliche Karten sind vom Landratsamt Enzkreis gefertigt und
mit dem Zusatz "Gefertigt:
Landratsamt Enzkreis, Umweltschutzamt; Schuler am 14.07.2004"
versehen. Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird
beim Landratsamt Enzkreis und beim
Bürgermeisteramt Niefern-Öschelbronn zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
1. Schutzzweck
des Landschaftsschutzgebietes ist:
die Leistungsfähigkeit des ausgewogenen
Naturhaushaltes zu gewährleisten,
die Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern
die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten.
2. Schutzzwecke
in folgenden Bereichen sind darüber hinaus:
2. 1. Bereich
nördlich Niefern-Vorort:
8 der
Schutz und Erhalt der mannigfaltig ausgeprägten trocken-warmen Standorte in
allen
Wuchsstadien. Im Wesentlichen
handelt es sich um folgende Biotoptypen: Halbtrockenrasen,
Gebüsche, stufig aufgebaute
Waldrandzone, Trockenmauern, Steinriegel und Lesesteinhau-
fen. Diese Bereiche sind
Lebensraum für besonders geschützte und gefährdete Pflanzenarten
wie z.B. Orchideen, der Blaurote
Steinsame und der Blutrote Storchenschnabel.
2.2. Bereich
Enzaue bei Niefern
die Bewahrung des ökologisch
notwendigen und schützenswerten Flussauebereiches. Die
Flussaue stellt darüber hinaus
eine markante landschaftliche Bereicherung dar. Sie erfüllt
zugleich die Funktion des
Lebensraumes für feuchtigkeitsliebende Tier und Pflanzenarten.
2.3. Bereich
Bundesautobahn
a.) westlich:
den Erhalt der unterschiedlich
ausgeprägten Wiesenbereiche und der bestehenden Obst-
baumnutzung. Dieser Bereich ist
Lebensraum für feuchtigkeitsliebende Pflanzen wie Wiesen-
silge, Teufelsabbiss,
Wald-Engelswurz, Großer Wiesenknopf sowie für einige Seggen- und
Binsenarten.
b.) östlich:
die Vielzahl der verschiedenen
Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und
Grünland soll erhalten werden.
Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für
eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.
2.4. Bereich
Kirnbachtal
die Wiederherstellung eines
offenen Wiesentales. Die aufkommende Verbuschung sowie die
Aufforstung mit Nadelhölzern
gefährdet den Verbund eines natürlichen Bachverlaufes mit
feuchten bis sickernassen
Grünlandbereichen, eingerahmt von Laubwäldern. Diese Bereiche
bieten vor allem
feuchtigkeitsliebenden Hochstauden wie Mädesüß sowie verschiedenen Seg-
gen- und Binsenarten wie der
Waldsimse einen Lebensraum. Den Schutz der Vielfalt der
Landschaft der im nördlichen Teil
des Kirnbachtales gelegenen Talhänge. Die Abfolge unter-
schiedlicher Standorte mit
kleinparzellierten Nutzungsformen macht diesen Bereich zu einem
Lebensraum für eine vielfältige Tier-
und Pflanzenwelt.
2.5. Bereich
nördlich Öschelbronn bis zur Eppinger Linie
den Erhalt der extensiven
Ackernutzung in Verbindung mit Grünland, Hecken und FeldgehÖl-
zen. Die extensive Ackernutzung
bietet vor allem den bedrohten Arten der Ackerwildkrautflora
wie dem Venuskamm einen Standort.
Darüber hinaus ist der Erhalt der Eigenart der offenen
Kulturlandschaft wichtig .
Der Schutz der Grünlandbereiche in
ihrer Ausprägung als Halbtrockenrasen und trockenen
Wiesen, teilweise in Verbindung
mit trocken-warmen Gebüschen. Diese Bereiche bieten ver-
schiedenen Orchideenarten,
Schillergras, Zittergras, Edel- und Traubengamander, Weiden-
blättrigen Alant sowie gefranstem
Enzian und Hügelmeister einen Lebensraum.
2.6. Bereich
Gaisbera (nördlich und südöstlich )
a.) nördlich
In diesen Bereichen ist eine
Vielzahl von Strukturen und gesetzlich geschützten Biotopen vor-
handen. Auch hier ist eine
artenreiche Tier- und Pflanzenwelt vorhanden. Die Gebiete sind
wohnortnah und insgesamt von hohem
Erholungswert für die Allgemeinheit.
8 b.) südöstlich
Hier ist durch einen Verbund von
Wiesen, Streuobstwiesen und Ackernutzung eine vielfältige
und somit schutzwürdige
Kulturlandschaft entstanden. Insbesondere wegen der Glatthaferwie-
sen und den Streuobstbeständen ist
dieser Bereich schutzwürdig.
2.7. Bereich
östlich Niefern, Richtung Mühlacker
den Schutz und Erhalt des Mosaiks
von seltenen hochwertigen Biotoptypen der trocken-
warmen Standorte sowie einer
Häufung seltener Arten. Insbesondere handelt es sich um tro-
ckene Wiesen und Säume,
Halbtrockenrasen, extensive Äcker, artenreiche Hecken, Stein-
haufen, Lesesteinriegel,
Feldgehölze und hochwertige Waldränder. Neben vielen seltenen und
bedrohten Arten bietet die
Waldzone u.a. folgenden Pflanzen einen Lebensraum: Färbergins-
ter, Rote und Weiße Waldvögelein,
Nestwurz, Große Zweiblatt und Breitblättrige Ständelwurz.
2.8. Bereich
südlich und südöstlich von Öschelbronn
den Schutz des offenen Wiesentales
in Verbund mit dem hochwertigen Waldrand. Hier finden
seltene Pflanzenarten wie
Graslilie, Trauben-Hyazinthe, Wald-Hyazinthe und Sonnenröslein
einen Lebensraum. Das ortsnah
gelegene Tal hat darüber hinaus durch die Schönheit seines
Landschaftsbildes eine große
Bedeutung für die Erholung der Allgemeinheit.
In den westlich und östlich
gelegenen Gewannen den Schutz einer vielfältigen Kulturland-
schaft, die durch den Verbund von
Wiesen, Obstwiesen und Äckern einer vielfältigen Tier- und
Pflanzengesellschaft einen
Lebensraum bietet.
§ 4 Verbote
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
insbesondere, wenn dadurch
1. der
Naturhaushalt geschädigt wird;
2. die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine
im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung geändert wird;
4. das
Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft
auf andere
Weise beeinträchtigt wird.
§ 5 Erlaubnisvorbehalte
(1) Handlungen,
die den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern oder dem Schutz-
zweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der
Erlaubnis bedarf es insbesondere,
1.
wesentliche Landschaftsbestandteile, wie Grünland, Obstbaumwiesen,
Weinberge, zu be-
seitigen, zu zerstören oder zu ändern;
2.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der
Errichtung gleich-
gestellte Maßnahmen durchzuführen;
3. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen
anzulegen, Leitungen zu verlegen o-
der Anlagen dieser Art zu
verändern;
4. Stätten für Sport und Spiel anzulegen oder zu
verändern;
5.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen, von Geländen für das Starten
und Landen von
Luftsportgeräten (z. B. Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme)
sowie von Geländen
für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen
Erlaubnis bedürfen;
6.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern
sowie Ent-
wässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit
Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen;
8. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen und Abgrabungen;
9.
neu aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und
Vorratspflanzungen von
Sträuchern und Bäumen anzulegen;
10.
Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem
Schutzzweck zu ändern;
11. Pflanzenschutzmittel außerhalb
land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu ver-
wenden;
12. die in den Karten gesondert
gekennzeichneten Grünlandbereiche in Ackerland umzubre-
chen;
13. Motorsport zu betreiben;
14. zu zelten, zu lagern,
Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
15. Gegenstände zu lagern, so weit
sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erfor-
derlich sind.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen
abgewendet werden kön-
nen.
Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden,
wenn da-
durch
erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwe-
sentlich zuwiderlaufen.
(4) Die
Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung
ersetzt, wenn
diese
im Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Die
Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die im Sinne
des Natur-
schutzgesetzes
a)
ordnungsgernäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass:
-die Bodengestalt nicht verändert wird,
-die in der Karte gesondert gekennzeichneten Grünlandbereiche nicht in
Ackerland um-
gebrochen werden dürfen.
b)
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
c) ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd und Fischerei.
(2) Unberührt
bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßiger Weise bestehender
Einrichtungen.
§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die untere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt, so weit sie
nicht für Waldflächen im Forsteinrichtungswerk
integriert sind. §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind
insoweit nicht anzuwenden.
Schlussvorschriften
§ 8 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach §
63 NatSchG durch die untere Naturschutzbe-
hörde Befreiung erteilt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2
NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. im
Landschaftsschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt,
2. im
Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 Abs. 1 + 2 dieser Verordnung ohne
vorherige Erlaub-
nis entsprechende Handlungen vor nimmt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Pforzheim, den 22.07.2004
Röckinger, Landrat
Verkündungshinweis:
Nach § 60 a NatSchG ist eine Verletzung der in § 59
NatSchG genannten Verfahrens- und Formvor-
schriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres
nach Erlass der Verordnung schriftlich
beim Landratsamt Enzkreis geltend gemacht wird; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist darzulegen.
Landratsamt Enzkreis