Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald - Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee" vom 10. Oktober 1983.
Auf Grund von § 22, § 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutze der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Verkündungsgesetz vom 11. April 1983 (GBl. S. 131), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf den Gebieten der Gemeinden Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Hochschwarzwald - Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 9 545 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Gemarkungsgebiete der Gemeinden Feldberg, Friedenweiler, Schluchsee und Friedenweiler Ortsgemarkung Rötenbach von der die Gemarkungsteile nördlich der B 31 und westlich des Ortsetters und der L 170a nach der unten folgenden Beschreibung im Schutzgebiet liegen. Auf den Gemarkungen Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee sind die jeweiligen Ortsetter und ortsnahen Lagen ausgenommen. Diese Bereiche liegen entsprechend der nachfolgenden näheren Beschreibung nicht im Schutzgebiet:
Gemarkung Feldberg-Ortsgemarkung Feldberg (Planausschnitt 1)
Die Grenze beginnt im Ostteil, wo der nicht zum Weg gehörende Teil des Flst.Nr.
117/9 im Schutzgebiet liegt. Die Flst.Nrn. 117, 78, die B 317 sowie das
Flst.Nr. 115 mit seinem unbebauten südlichen Teil und 115/1 (teilweise) und 109
bilden die weitere Grenze. Im Westteil verläuft die Abgrenzung entlang der
südlichen Grenze von Flst.Nrn. 123, 123/103 und 171, durchschneidet das
Flst.Nr. 170 nach Süden und kreuzt weiter westlich die B 317. Die Grundstücke
Flst.Nrn. 153 und 138 mit ihrer Nordgrenze sowie die Flst.Nrn. 135 und 136 (je
teilweise) bilden die Grenze in Richtung Osten bis zu einem Punkt, von dem
geradlinig nach Norden die B 317 und das Flst.Nr. 123 gekreuzt werden, so daß
die Ostgrenze des nicht einbezogenen Flst.Nr. 123/6 erreicht wird.
Gemarkung Feldberg - Ortsgemarkung Bärental (Planausschnitt
2)
Im Osten und Norden bilden der Schrofenweg Flst.Nr. 5 und die B 317 bis zum
Flst.Nr. 74 die Grenze, wo die B 317 nach Süden gekreuzt wird. Im Westen
verläuft die Grenze am Flst.Nr. 74 und am Zweiseenblickweg entlang in Richtung
Flst.Nr. 74/33, das mit den Flst.Nrn. 74/37 und 28 - der Weg Flst.Nr. 5 wird
gekreuzt - die weitere Grenze bilden.
Gemarkung Feldberg - Ortsgemarkung Falkau (Planausschnitt 3)
Im östlichen Teilbereich beginnt die Grenze im Nordosten bei Flst.Nr. 78/18,
das mit seiner größeren Teilfläche und den Flst.Nrn. 79, 78/19, 78, 78/13, 81
sowie 81/3, 82, 83/3, 83/7 und 83 (je teilweise) und dem Flst.Nr. 88 die Grenze
bilden. Die L 168c wird gekreuzt. Die Grenze verläuft dann an der Nordwestseite
der L 168c nach Süden bis Flst.Nr. 20, das mit den Flst.Nrn. 20/5, 20/4, 23/2,
23/6, 23/5 und 24 die Grenze nach Westen bilden. Die Haslachstraße wird
gekreuzt. Die Grenze verläuft an der Haslachstraße nach Osten. Die Flst. Nrn.
30/4, 30 sowie 32 (teilweise), 33, 33/1, die Wege-Flst.Nr. 36 und 3, Teile der
Flst. Nrn. 78/26, 78/14 und das Wege-Flst.Nr. 78/12 bilden die Grenze nach Süden.
Im Teilbereich Tatzenmatte-Krone beginnt die Grenze an der L 168c bei Flst.Nr.
118/2. Dieses Flurstück, das Flst.Nr. 115 (teilweise), die Flst.Nrn. 118,
118/5, 116, 115/4 sowie 115 (teilweise), 151 und 338 bilden die weitere Grenze.
Hier wird die L 168c nach Süden gekreuzt. Die Flst.Nrn. 394 (teilweise), 390,
388, 332, 330, 331, die L 168 c - diese wird nach Westen und Osten gekreuzt -
Flst.Nrn. 338, 117 sowie 322 (teilweise) und 324 bilden die weitere Grenze. Sie
verläuft dann am Südrand des Wege-Flst.Nr. 329 bis Flst.Nr. 112, das nach Osten
diesen Bereich abgrenzt.
Im Bereich Schuppenhörnle beginnt die Grenze beim Hofereck. Die Flst.Nrn. 120,
119, 121, 122, 125, 124, 123 sowie 115/3 und 151/1 (je teilweise), 143, 139,
147, 149/1, das Wege-Flst.Nr. 96, die Flst.Nrn. 192/1, 192, 189, 191, das
Wege-Flst.Nr. 9, die Flst.Nrn. 185, 224, 228, 227/2, 226/4 und 226/1 bilden die
weitere Grenze. Von hier verläuft die Grenze am Haslachbach nach Osten bis
Flst.Nr. 108/4, wo dann die L 168c wieder gekreuzt wird, an deren Südseite die
Grenze bis Flst.Nr. 178 verläuft. Dieses Flurstück und die Flst.Nrn. 177/2,
176, 176/2, 176/3, 173, 172, 172/1, 167 - hier wird die L 168 wieder gekreuzt -
die Flst. Nrn. 166, 162, 156/2, 156, 155 sowie 153 (teilweise), 152/3 sowie 149
und 152 (je teilweise), 152/2 sowie 151, 115 und 115/4 (je teilweise), 116
sowie 117 (teilweise), 118/4, 98, 98/4 - hier den Weg Flst.Nr. 96 kreuzend -
und 97 bilden die weitere Grenze.
Gemarkung Feldberg - Ortsgemarkung Altglashütten
(Planausschnitt 4)
Im Norden bilden die Bahnlinie und der Haslachbach bis Flst.Nr. 161, welches
mit seinem größeren westlichen Teil im Schutzgebiet liegt, die Grenze. Sie
verläuft dann am Wege-Flst.Nr. 112 nach Osten bis Flst.Nr. 151 und entlang
dessen Ostgrenze. Hier wird die B 500 nach Süden gekreuzt. Die Flst.Nrn. 125,
126, 169/14, 169/22 sowie 169 (teilweise), 185 - der Weg Flst.Nr. 198 wird
gekreuzt - 189, 192, 193 sowie 194, 195, 196, 197 und 198 (je teilweise) bilden
die weitere Grenze. Sie verläuft dann am Wassergraben auf den Flst.Nrn. 198 und
199/1 zur B 500, deren Südseite dann bis Flst.Nr. 81/2 die Grenze bildet. Hier
werden die B 500 und die L 168 c nach Norden gekreuzt. Die Flst.Nrn. 88, 87 -
der Weg
Flst.Nr. 89 wird gekreuzt - 84, 92/2 sowie 103 (teilweise), 105 und 106/1
bilden die weitere Grenze, wo die Bahnlinie wieder erreicht wird.
Gemarkung Friedenweiler (Planausschnitt 5)
Die Abgrenzung beginnt im Norden beim Waldgrenzstein Nr. 23 des Fürstl.
Fürstenberg'schen Waldes Weiherschächle (Flst.Nr. 56), führt zum Grenzstein Nr.
22 und durchschneidet hier das Waldgrundstück nach Westen. Die weiteren Grenzen
bilden die Flst.Nrn. 67/2, 126, 68/1 sowie 69 (teilweise), 75/10, 75/7 und
75/13. Im Bereich Fürstl. Fürstenberg'scher Wald Distr. Bruckerwald (Flst.Nr.
126) verläuft die Grenze entlang dem Flst.Nr. 126/7, das ausgenommen ist, und
von hier entlang der Waldgrenze bis zum Waldgrenzstein Nr. 177, wobei die
Straße Prinz-Max-Allee nicht im Schutzgebiet liegt. Hier bildet Flst.Nr. 116/23
die Grenze, sie durchschneidet dann in östlicher Richtung die Flst.Nrn. 116/22,
116/21, 116/20 und 113. Die Wege-Flst.Nrn. 116/11, 116/29, das Wald-Flst.Nr.
117 von Grenzstein Nr. 12 bis Nr. 16 bilden die weitere Grenze. Von hier geht
die Grenze in gerader Linie zur K 4964, wobei Flst.Nr. 111 durchschnitten und
die K 4964 gekreuzt wird. Die Flst.Nrn. 103 (teilweise), 121/5, 121, 121/31
sowie 121/2 (teilweise), das nach Norden bis zur Brücke am Klosterbach
durchschnitten wird, bilden die weitere Grenze. Die Grenze verläuft am
Klosterbach bis Flst.Nr. 100/3, dessen nordwestlicher Teil ausgenommen ist. Von
hier verläuft die Grenze an der Ostseite der L 170a, die bei Flst.Nr. 53 nach
Westen gekreuzt wird, welches hier mit Flst.Nr. 52 das Gebiet abgrenzt und wo
der Waldgrenzstein Nr. 23 wieder erreicht wird.
Gemarkung Friedenweiler - Ortsgemarkung Rötenbach
Die Abgrenzung beginnt an der Gemarkungsgrenze Friedenweiler-Rötenbach und
verläuft an der östlichen Grenze zu Löffingen nach Süden zur B 31, an deren
Nordseite sie dann nach Westen bis zum Flst.Nr. 743/26 geht, wo die B 31 nach
Süden gekreuzt wird. Die weitere Grenze bilden die Flst.Nr. 341 - die L 170
wird gekreuzt -, das Wege-Flst.Nr. 367 - der Weg Flst. Nr. 21 wird gekreuzt -,
die Wege-Flst.Nrn. 371 und 372, Flst.Nr. 373/4, das Wege-Flst.Nr. 11
(teilweise) - das gekreuzt wird - die Flst.Nrn. 396/1 und 398. Hier wird die
Bahnlinie nach Süden gekreuzt. Die Flst.Nrn. 406, 421 und der Rötenbach
(Flst.Nr. 62) bis zum Waldgrenzstein Nr. 32 bilden die weitere Grenze. Der
Waldgrenze wird bis Stein Nr. 29 gefolgt. Von hier bilden die Flst.Nrn. 493,
488 - die Hardgasse wird gekreuzt -, 525, 520 und 517 die Grenze, wo die L 170
a erreicht wird, an deren Westrand die Grenze bis zur Gemarkungsgrenze
Rötenbach -Löffingen/Göschweiler verläuft. Die Gemarkungsgrenzen
Rötenbach-Löffingen/Göschweiler, Lenzkirch-Kappel und Titisee-Neustadt bilden
die weitere Grenze bis im Westen die Gemarkungsgrenze Friedenweiler wieder
erreicht wird.
Gemarkung Schluchsee - Ortsgemarkung Schluchsee
(Planausschnitt 6)
Im Norden bildet der Gemeindewald Distr. V Riesenbühl (Flst.Nr. 4071) die
Grenze, die dann bei Waldgrenzstein Nr. 11 nach Westen bis zur neuen Trasse der
L 156 - diese wird gekreuzt - und an deren Westrand nach Süden bis zur B 500
verläuft. Der B 500 wird nach Westen bis zum Campingplatz Wolfsgrund gefolgt,
an dessen Westgrenze das Flst.Nr. 172 nach Süden durchkreuzt wird bis zum
Südrand der Bahnlinie. Die Grenze folgt der Bahnlinie nach Osten, wobei die
Flst.Nrn. 172/8, 172/11, der Gemeindewald Distr. IV Wolfsgrund (Flst.Nr. 172/1
teilweise) in das Schutzgebiet einbezogen sind. Die Grenze folgt der Bahnlinie
südlich bis Flst. Nr. 195/11 und verläuft von hier am Seeufer längs des
Grundstücks der Bundesbahn bis Flst. Nr. 213/2, dessen bebauter Bereich
ausgenommen ist.
Südlich des Grundstücks werden die Bahnlinie und die B 500 nach Osten gekreuzt.
Auf Flst.Nr. 213 werden der Parkplatz an der B 500 und das Gemeindezentrum
ausgenommen. Die Grenze bilden dann die K 4968 und der Untere Mühlenweg von den
Waldgrenzsteinen Nr. 14 bis 5 und der weitere Waldrand und der
Dresselbacherbach bis zum Wege-Flst.Nrn. 3030/1. Die Flst.Nrn. 3030
(teilweise), 3032/1, 3032 sowie 3030 (teilweise) - hier verläuft die Grenze am
Drosselbacherbach -, der Staatswald Distr. II Drosselbachwaldungen (Flst.Nr.
3064), Flst.Nrn. 3038, 3024 sowie 3024/1 (teilweise), der Gemeindewald Distr.
II Kreutz Wald (Flst.Nr. 212/1) und die L 156b bilden im Osten und Nordosten
die Grenze. Der im Wald Flst.Nr. 212 liegenden
Sportplatzbereich bleibt ausgenommen. Die teilweise einbezogenen Flst.Nrn. 4070
und 4069/2 bilden die weitere Grenze bis zum Gemeindewald Distr. V Riesenbühl
(Flst.Nr. 4071).
Gemarkung Schluchsee - Ortsgemarkung Fischbach
(Planausschnitt 7)
Im Nordosten bildet die L 156 die Grenze, die dann die L 156 und die Flst.Nrn.
36 und 37 nach Westen kreuzt. Die Flst.Nrn. 38 - das Wege-Flst.Nr. 33/1 wird
gekreuzt -, 72 sowie 4 ohne die Hofreite bilden die weitere Grenze. Die Grenze
folgt dann dem Fischbach nach Süden bis zum Weg südlich des Käshofs, von wo die
Flst.Nrn. 6 und 9 nach Osten gekreuzt werden, deren Nordteile ausgenommen sind.
Die L 156 bildet bis Flst.Nr. 11 die Grenze, dessen bebauter Ostteil
ausgenommen ist. Die Flst.Nrn. 15/6, 15/3, 15 sowie 16/6 und 16/5 (je
teilweise) bilden die weitere Grenze nach Westen und Süden bis zum Flst.Nr. 16,
das ausgenommen ist. Von hier verläuft die Grenze an der Ostseite der L 156 bis
Flst.Nr. 16/2, das mit den Flst. Nrn. 19/4, 21 sowie 23 (teilweise), 24 und 25
die Grenze nach Osten bilden.
Gemarkung Schluchsee - Ortsgemarkung Fischbach-Hinterhäuser
(Planausschnitt 8)
Der Hinterhäuserweg Flst.Nr. 104 bildet nach Nordwesten und Westen die Grenze
bis Flst. Nr. 112, dessen Hofreite ausgenommen ist. Die Flst.Nrn. 112/23, sowie
116, 119, 121, 122/1 (je teilweise), 123 und 114/2 bilden die Grenze nach
Süden, Osten und Norden.
Gemarkung Schluchsee - Ortsgemarkung Faulenfürst
(Planausschnitt 9)
Im Nordosten und Norden bilden Flst.Nr. 242/33, die K 4967 und das
Wege-Flst.Nr. 7 die Grenze. Von den Flst.Nrn. 17, 18 und 19 werden die bebauten
Hofbereiche ausgenommen. Das Flst. Nr. 20 ist nur mit dem westlich des dort
verlaufenden Grabens liegenden Teil einbezogen. Die K 4968 wird gekreuzt. Von
Flst.Nr. 50 wird der bebaute Hofbereich ausgenommen, während die Restfläche mit
den Flst.Nrn. 46 (teilweise), 84, 86 und 127 (ohne Hofreite) die weitere Grenze
bilden. Die Grenze verläuft entlang des Wege-Flst.Nr. 44, kreuzt die K 4967
nach Osten und folgt deren Ostrand nach Norden bis Flst.Nr. 156, das
ausgenommen ist. Die Grenze folgt dem Wege-Flst.Nr. 203, kreuzt diesen Weg und
durchschneidet das Flst. Nr. 202/15. Die Flst.Nrn. 202, 202/22 und 242/33
bilden die weitere Grenze nach Osten und Norden.
Gemarkung Schluchsee - Ortsgemarkung Blasiwald
(Planausschnitt 10)
Die Abgrenzung bilden im Norden und Westen die Flst.Nrn. 500 sowie 488/7
(teilweise). Die K 4966 wird nach Süden gekreuzt und der Ostgrenze des Flst.Nr.
489/14 gefolgt. Einbezogen sind der südlich der Bebauung auf Flst.Nr. 489/4
liegende Grundstücksteil sowie Flst.Nr. 490/6. Die Grenze kreuzt die K 4966
nach Osten und folgt dieser Straße nach Norden bis zum Wege-Flst.Nr. 287/2.
Diesem Weg folgt die Grenze dann 160 m und kreuzt ihn und das Flst. Nr. 519 in
nordwestliche Richtung bis zum nördlichsten Grenzstein von Flst. Nr. 500/2.
Gemarkung Schluchsee-Ortsgemarkung Schönenbach
(Planausschnitt 11)
Im Westen bilden die Flst.Nrn. 312, 323 - der Weg Flst.Nr. 10 wird gekreuzt -,
318 und im Süden Flst.Nr. 317/4 - der Weg Flst.Nr. 390 wird gekreuzt -, 427
sowie 427/3 (teilweise), 425 sowie 11, 14 und 15 (je teilweise) - der Weg
Flst.Nr. 22 wird gekreuzt -, 23 sowie 27 (teilweise) die Grenze. Die L 156 wird
gekreuzt. Die Flst.Nrn. 31, 64, 63, 60 - der Weg Flst. Nr. 10/2 wird gekreuzt -
sowie 41 (teilweise) und 43 bilden nach Südosten und Osten die Grenze. Die K
4975 wird gekreuzt. Teile der Flst.Nrn. 239/3 und 35 sowie das Flst. Nr. 240
bilden die Grenze bis zur L 156, die gekreuzt wird. Die Grenze verläuft von
hier nach Westen, wobei die Flst.Nrn. 274, 277 und 278 durchschnitten werden,
sie folgt dann dem Weg Flst.Nr. 315 bis zum Flst.Nr. 312.
Die Grenze bildenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteile des
Schutzgebietes, wogegen die Grenze bildenden Gewässer mit beiden Ufern zum
Schutzgebiet gehören. Genannte Flurstücke liegen innerhalb des Schutzgebietes,
soweit sie nicht als ausgenommen bezeichnet werden.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in fünf Karten (M 1:25 000) und für die Ortsbereiche in elf Karten (Planausschnitte M 1:3 000) sowie für den Bereich Rötenbach in eine Karte (M 1:5 000) mit durchgezogener grüner Linie eingetragen. Der äußere Rand der grünen Linie bildet die Grenze des Schutzgebietes.
Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg i.Br. zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
(4) Mehrfertigungen der Karten und der Verordnung liegen ferner bei den Bürgermeisterämtern Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee zur Einsichtnahme aus.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung der typischen, streubesiedelten Schwarzwaldlandschaft, die mit ihren großflächigen Waldgebieten und Wiesen und dem Schluchsee mit seinen zahlreichen naturhaften Wasserzuflüssen einen zusammenhängenden ökologischen Raum von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit darstellt, der bedeutende Erholungsfunktionen mit regionalem und überregionalem Einzugsbereich erfüllt.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,.
3. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werden.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes in der in § 4 beschriebenen Weise verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art außerhalb öffentlicher Verkehrsanlagen;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind und das Lagern von Booten außerhalb der dafür zugelassenen Plätze;
6. Neuherstellung oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9. Betrieb von Motorsport, Modellflugzeugen sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsanlagen;
11. Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen sowie die Anlage von Bootslagerplätzen;
12. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
13. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
14. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha;
15. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
16. Beseitigung oder Veränderung wesentlicher Landschaftsbestandteile wie Bäume, Hecken, Gebüsche oder der Ufervegetation von Seen, Bächen und Gräben.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
Zur ordnungsgemäßen Nutzung im vorgenannten Sinne gehören u.a.
a) die Errichtung transportabler Weidezäune,
b) die Errichtung fester Weidezäune ohne Fundamente und Sockel bis zu einer
Höhe von 1,50 m, ausgenommen ist die Verwendung von Betonpfosten,
c) die Errichtung forstlicher Kulturzäune aus Knotengitter oder
Sechseck-Maschendraht an Holzpfosten ohne Fundamente und Sockel im oder am
Wald,
d) der Bau forstlicher Wirtschaftswege im Wald;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Bahnanlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen und Gewässer;
4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6. für die Bewirtschaftung des Schluchsees und des Staubeckens Schwarzabruck im Rahmen der den Betreibern erteilten Verleihungen.
Diese Vorhaben sind jedoch so auszuführen, daß der Schutzzweck der Verordnung möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung erteilen.
(2) Die Befreiung bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1. der Abbau von Bodenbestandteilen;
2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden;
3. die Verlegung oder wesentliche Änderung von oberirdischen Leitungen;
4. die Anlage oder wesentliche Änderung von Verkehrsanlagen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10.07.1968 zum Schutze von Landschaftsteilen im Hochschwarzwald, soweit die Gemarkungen Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee berührt sind, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über das bestehende Naturschutzgebiet Feldberg bleibt unberührt.
Freiburg i.Br., den 10. Oktober 1983
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Untere Naturschutzbehörde -
Dr. Schill, Landrat
Durch VO vom 16.03.1989 (NSG 3.024 "Wutachschlucht") Fläche um 22 ha verringert.
Durch VO vom 27.09.1991 (NSG 3.001 und LSG 3.15.022 "Feldberg") Fläche um 161 ha verringert.
Durch VO vom 01.09.1994 (Änderung) Fläche um 2 ha verringert (VO s.u.).
Durch VO vom 20.03.1995 (NSG 3.205 "Rotmeer") Fläche um 46 ha verkleinert.
Durch VO vom 16. 08 1996 (Änderung) Fläche um 3 ha
verringert (VO s.u.).
Durch VO vom 22. 09 1997 (Änderung) Fläche um 27 ha verringert (VO s.u.).
Durch VO vom 10. 02 2006 (Änderung) Fläche um 3,7 ha verringert (VO s.u.).
Durch VO vom 10. 04 2006 (LSG 3.15.036
„Feldberg-Schluchsee“) Fläche verringert .
Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, als untere Naturschutzbehörde zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 01. September 1994 (Amtsblatt Friedenweiler vom 01.10.1994).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutze der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatschG) vom 21.10.1975 (GBl. S 654), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes (Biotopschutzgesetz) vom 19.11.1991 (GBl. S. 701) wird verordnet:
Die Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 10.10.1983 wird wie folgt geändert:
(1)Für die in Absatz 2 näher bezeichnete Fläche wird die Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 10.10.1983 aufgehoben.
(2)Die aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassene Fläche hat eine Größe von rund 2,5 ha. Sie ist in der Änderungskarte M 1 : 2 500 grün umrandet dargestellt.
Die entlassene Fläche umfaßt die Grundstücke bzw. Teile der Grundstücke Lgb.-Nr. 24, 25, 25/1, 25/2, 25/3, 25/4, 27, 28, 29, 30, 31, 31/1, 31/2, 32, 33, 124/5, 124/6, 124/9 und 124/10 der Gemarkung Friedenweiler.
(3)Die durch diese Änderung sich ergebenden Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einem Deckblatt für die Schutzgebietskarte M 1 : 25 000 und in einer Änderungskarte 1 : 2 500 mit durchgezogener grüner Linie eingetragen. Diese Kartenunterlagen sind Bestandteile dieser Änderungsverordnung.
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*) eingefügt: LfU
Die Änderungsverordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg im Breisgau und im Rathaus der Gemeinde Friedenweiler zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 01. September 1994
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Untere Naturschutzbehörde -
Glaeser
Landrat
Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau als untere Naturschutzbehörde zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald - Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee" vom 16. August 1996.
Aufgrund der §§ 22 und 58 des Gesetzes zum Schutze der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995, wird verordnet:
Die Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee" vom 10. Oktober 1983 wird wie folgt geändert:
(1) Für die in Absatz 2 näher bezeichnete Fläche wird die Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee" vom 10. Oktober 1983 aufgehoben.
(2)Die aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommene Fläche hat eine Größe von rund 3,4 ha. Sie ist in der Änderungskarte M 1 : 5 000 rot schraffiert dargestellt.
Die herausgenommene Fläche umfaßt eine Teilfläche des Flurstückes Lgb.-Nr. 122 der Gemarkung Feldberg, Ortsteil Falkau.
(3)Die durch diese Änderung sich ergebenden Grenzen des Landschaftsschutzgebietes "Hochschwarzwald - Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee" auf Gemarkung Feldberg sind in einem Übersichtslageplan für die Schutzgebietskarte M 1 : 25 000 und in einer Änderungskarte M 1 : 5 000 mit durchgezogener grüner Linie eingetragen. Diese Kartenunterlagen sind Bestandteil dieser Änderungsverordnung.
(1)In § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald - Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee" vom 10. Oktober 1983 wird die Flächenangabe von "ca. 9 545 ha" durch die Flächenangabe "ca. 9 542 ha" ersetzt.
(2)In § 2 Abs. 2 der Verordnung wird in der Beschreibung des Grenzverlaufes auf Gemarkung Feldberg - Ortsgemarkung Falkau das Flurstück Lgb. Nr. 1112211 durch die Flurstücke Lgb. Nrn. "122 (teilweise), 128, 127" ersetzt.
Die Änderungsverordnung mit Karten wird beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg im Breisgau und im Rathaus der Gemeinde Feldberg zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Freiburg den 16. August 1996
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Untere Naturschutzbehörde -
Glaeser
Landrat
Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, als untere Naturschutzbehörde zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 22. September 1997.
Aufgrund der §§ 22 und 58 Abs. 3 und 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) wird verordnet:
Die Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg i.Brsg., über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 10. Oktober 1983 wird wie folgt geändert:
(1.)Für die in Absatz 2 näher bezeichneten Flächen wird die Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 10.10.1983 aufgehoben.
(2.)Die aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassene Fläche hat eine Größe von rund 27 ha. Sie ist in der Änderungskarte Maßstab 1 : 2 500 grün umrandet dargestellt. Sie besteht aus folgenden Teilflächen:
Sportanlage im Gewann "Ob dem Frauenschächle",
Gemarkung Friedenweiler.
Die entlassene Fläche umfaßt die Grundstücke bzw. Teile der Grundstücke
Lagebuch Nr. 116/30, 116/33, 117, 116/29.
Sportanlage "Hardtschachen", Gemarkung Rötenbach.
Die entlassene Fläche umfaßt die Grundstücke bzw. Teile der Grundstücke
Lagebuch Nr. 437/3 und 437/1
Gewerbegebiet bei der Schanzstraß, Gemarkung Rötenbach.
Die entlassene Fläche umfaßt die Grundstücke bzw. Teile der Grundstücke
Lagebuch Nr. 743/31, 379, 743/30, 743/29, 377 und 743/24.
"Adlerwirtssäge", Gemarkung Rötenbach.
Die entlassene Fläche umfaßt die Grundstücke bzw. Teile der Grundstücke
Lagebuch Nr. 337, 337/5, 337/4, 47/12, 337/2, 259 und 741.
(3.)Die durch diese Änderung sich ergebenden Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte Maßstab 1 : 25 000, und in einer Änderungskarte Maßstab 1 : 2 500, mit durchgezogener grüner Linie eingetragen. Diese Kartenunterlagen sind Bestandteile dieser Änderungsverordnung.
Die Änderungsverordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg im Breisgau und im Rathaus der Gemeinde Friedenweiler zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 22. September 1997
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Untere Naturschutzbehörde
Gläser, Landrat
Änderung:
Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald,
Freiburg im Breisgau, als untere Naturschutzbehörde zur Änderung der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Hochschwarzwald“ vom 10. Februar 2006
Auf Grund der §§ 22 und 58 Abs. 3 und 4 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBI. S. 385) wird
verordnet:
Die Verordnung des Landratsamtes
Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg i.Br., über das Landschaftsschutzgebiet
„Hochschwarzwald“ vom 10.10.1983, wird wie folgt geändert:
I.
(1.) Für
die in Absatz 2 näher bezeichnete Fläche wird die Verordnung des Land-
ratsamtes
Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, über das Land-
schaftsschutzgebiet „ Hochschwarzwald“ vom 10.10.1983
aufgehoben.
(2.) Die aus
dem Landschaftsschutzgebiet entlassene Fläche für das Gewerbe-
gebiet
„Holzhackerwald/Schanz“, Gemarkung Rötenbach, hat eine Größe von
rund
3,7 ha. Die herausgenommene Fläche ist in einer Karte im Maßstab
1 . 5.000 gelb dargestellt.
Die entlassene Fläche umfasst Teile des Grundstücks
Lagebuch-Nr. 743/24.
(3.) Die
durch diese Änderung sich ergebenden Grenzen des Landschafts-
schutzgebietes
sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
sowie
in der
Detailkarte im Maßstab 1 : 5.000 mit durchgezogener dunkelgrüner Linie
eingetragen. Die Karten sind Bestandteile dieser
Änderungsverordnung.
II.
Die Änderungsverordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung beim
Landratsamt Breisgau - Hochschwarzwald in Freiburg im Breisgau und im Rathaus
der Gemeinde Friedenweiler zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den
10. Februar 2006
Landratsamt Breisgau - Hochschwarzwald
- Untere Naturschutzbehörde
-
Glaeser
Landrat
Heilung von Verfahrensmängeln:
Nach § 60 a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) ist
eine Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften
nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines
Jahres nach Erlass des Verordnung schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde
des Landkreises Breisgau - Hochschwarzwald, Stadtstr. 3, 79104 Freiburg,
geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen.
Änderung:
Flächenänderung
durch VO vom 28.09.2006 (NSG 3. 275 „Rötenbacher Wiesen“).