Verordnung des
Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau als untere
Auf Grund von §§ 22 und 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Breitnau und Hinterzarten werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Breitnau-Hinterzarten".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 6 780 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Gemarkungsgebiete der Gemeinden Breitnau und Hinterzarten. Ausgenommen sind die jeweiligen Ortsetter und ortsnahen Lagen sowie weilerartige Siedlungsbereiche mit größerem Zusammenhang, die entsprechend der nachfolgenden näheren Beschreibung nicht im Schutzgebiet liegen:
Gemarkung Breitnau
Bereich Ortsetter (Planausschnitt 1)
Die Grenzlinie beginnt nördlich der K 4900 im Osten bei Flst.-Nr. 5/1 beim dort
abzweigenden Wirtschaftsweg und folgt diesem nach Nordwesten und Norden, wobei
das Flst.-Nr. 5/1 nach Westen bis in eine Tiefe von ca. 100 m bis zum zweiten
Grenzstein zwischen den Flst.-Nrn. 5/1 und 4 durchschnitten wird. Die Grenze
verläuft dann in einer geraden Linie bis zum nordwestlichen Grenzstein von
Flst.-Nr. 24/2. Dieses Grundstück und die Grundstücke Flst.-Nrn. 24/14, 24/6,
24/5, 26, 27 und der von hier nach Nordwesten verlaufende Schanzweg bilden die
weitere Grenze bis ca. 30 m vor der Westgrenze von Flst.-Nr. 25, von wo die
Grenze das Flurstück nach Südwesten schneidet und dann der Grundstücksgrenze
bis zur Straße Flst.-Nr. 2 folgt und diese nach Süden kreuzt. Der westlichen
Flurstücksgrenze von Flst.-Nr. 25/1 wird bis zum ersten Grenzstein gefolgt, die
Grenze verläuft dann in gerader Linie nach Osten an den Südgrenzen der
Flurstücke Lgb.-Nr. 25/4, 25/5 und 27/1 entlang. Die Grenze bilden weiter die
nicht im Schutzgebiet liegenden Flst.-Nrn. 26/1, 370 bis 361, 372, 383, 18/33
und 18/32. In Höhe dieses Grundstückes folgt die Grenze dem Weg nach Westen und
schwenkt nach ca. 35 m nach Südwesten ab, dem dortigen Weg rund 210 m folgend
von wo ab sie dann in einer geraden Linie nach Osten zur südlichen Grundstücksgrenze
von Flst.-Nr. 18/7 verläuft. Hier folgt sie dieser und der südlichen, dann der
östlichen Grenze von Flst.-Nr. 18/8 bis zu dessen Nordgrenze, wo sie dann nach
Osten die Flst.-Nrn. 17/1 und 15/3, zur Südgrenze von Flst.-Nr. 5 kreuzt und
dessen Westgrenze nach Norden folgt. Die Flst.-Nrn. 1/2, 1/9, ein nördlich
angrenzendes Teilstück von Flst.-Nr. 5 mit ca. 40 m Tiefe, die Flst.-Nrn. 1/8,
1/7, 1/6, 5/2, 5/3 und ein hier östlich anschließender, südlich an die K 4900
angrenzender Streifen von Flst.-Nr. 5 von rund 60 m Breite liegen nicht im
Schutzgebiet und bilden die weitere Abgrenzung.
Bereich Tiefen (Planausschnitt 2)
Die im Schutzgebiet liegenden Flst.-Nrn. 74, ausgenommen sind hier das
Sattlerhäusle mit Hofreite und Flst.-Nr. 74/1, 75, 234/19, 234/18, 234/2,
ausgenommen ist die Wegefläche nördlich von Flst.-Nr. 234/22, 234/3 mit
Ausnahme des Weges "Im Rehwinkel" und eines östlich an Flst.-Nr.
234/11 angrenzenden Teilstückes von ca. 40 x 30 m, 234, 75/7, jeweils mit
Ausnahme der Wegeflächen im Siedlungsbereich, 72 und 71 bilden hier die
Abgrenzung.
Bereich Baschishof-Ödenbach (Planausschnitt 3)
Westlich der B 500 bilden die im Schutzgebiet liegenden Flst.-Nrn. 264/5,
264/12, 264/4, ausgenommen der bebaute südliche Teil, 264, ausgenommen der
Bereich östlich der Kläranlage und der Ödenbach, Flst.-Nr. 66, die Abgrenzung.
Die östlich der B 500 liegenden Flst.-Nrn. 264/9, ausgenommen ein zwischen
Flst.-Nrn. 264/16 und 264/15 liegendes Teilstück, der Ödenbach, Flst.-Nr. 66
und Flst.-Nr. 264/8, von diesem ist das Anwesen 14/1 mit Hofreite, ausgenommen
sind in das Schutzgebiet einbezogen und bilden hier die Abgrenzung.
Bereich Oberhöllsteig (Planausschnitt 4)
Nicht im Schutzgebiet liegen Teilflächen der B 31, Flst.-Nr. 296/1 und 324/22
sowie Teile der alten B 31, Flst.-Nr. 296/9 und 296/2. Sie bilden die Grenze
nach Südwesten und Norden. Ergänzend hierzu bildet der Rotbach, Flst.-Nr. 306
an der Nordgrenze von Flst.-Nr. 324/2 die Grenze, die weiter am Böschungsfuß
von Flst.-Nr. 310/2 nach Osten bis zur Straße verläuft. Im Eingangsbereich der
Ravennaschlucht sind die Flst.-Nrn. 324/13, 324/16, 324/20 (Teil) und die
außerhalb der im Plan dargestellte Erhebung auf Flst.-Nr. 324/14 liegenden
nördlichen und südlichen Grundstücksteile dieses Grundstückes sowie das dazwischen
liegende Teilstück des Bahngrundstückes Flst.-Nr. 298/3 nicht im Schutzgebiet.
Bereich Höllsteig-Birklehofschule (Planausschnitt 5)
Die Abgrenzung beginnt an der Gemarkungsgrenze Breitnau-Hinterzarten beim
Grenzstein Nr. 89 und verläuft an den Westgrenzen von Flst.-Nr. 289, 292/41 und
292/23 nach Norden. Die Flurstücke Nrn. 292/22, 292/24, 292/27, 292/17, 292/21,
292/29, 292/32, 292/4, 292/33, 289/12, 289/2 bis 289/5, die als Wegebereiche
dargestellten Teile der Flst.-Nrn. 292 und 292/23 sowie die westlich
angrenzenden Flächen der B 500, Flst.-Nr. 205 liegen außerhalb des
Schutzgebietes. Weiter sind außerhalb des Schutzgebietes die nördlich der B 31,
Flst.-Nr. Lgb.-Nr. 296/11 liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 292/40 (Teil),
289/10, 289/9, 289/8, 289/6, 289/11, 294/1, 296/12, 292/38, 292/37, 292/36,
292/31, 292/13, 292/16, 292/45, 292/46, 292/34 und der Teil des Flst.-Nr.
292/1, welcher mit einer geraden, nach Westen verlaufenden Linie von der
Hofreite des Anwesens Nr. 37 abgegrenzt ist, sowie das Grundstück der B 31,
Flst.-Nr. 296 in diesem Bereich. Die nördliche, an das Flst.-Nr. 289/1
angrenzende Böschung der B 31, Flst.-Nr. 296/11 liegt innerhalb des
Schutzgebietes. Südlich der B 31 verläuft die Grenze an der Oberkante der
Böschung auf Flst.-Nr. 296 nach Osten bis zur Höhe von Flst.-Nr. 292/39,
welches mit dem Flst.-Nr. 297, von welchem der zwischen den Flst.-Nrn. 297/16
und 297/3 liegende Dreispitz ausgenommen ist, bis zum Gemarkungsgrenzstein Nr.
86 der Gemarkungsgrenze Breitnau-Hinterzarten die weitere Grenze bilden.
Bereich Rößlewald (Planausschnitt 5)
Die Flst.-Nrn. 288, 288/1, 288/2 und der südwestliche Dreispitz von Flst.-Nr.
286 liegen nicht im Schutzgebiet.
Gemarkung Hinterzarten
Bereich Ortsetter (Planausschnitte 5 und 6)
Die Abgrenzung beginnt am Gemarkungsgrenzstein Nr. 86 der Gemarkungsgrenze
Breitnau-Hinterzarten, folgt dieser und den südlichen Grenzen der Flst.-Nr.
246, 50/67, 50/35, 50/98, 50/97, 50/3, dem Straßengrundstück Flst.-Nr. 221
sowie den nördlichen und westlichen Grenzen der Flst.-Nrn. 307 bis 303, 50/92,
180, Wegeflst.-Nr. 220, 245 bis 243 und 50/86 bis 50/88. Bei Flst.-Nr. 50/93
wird in gerader Linie zur Südgrenze von Flst.-Nr. 60/5 das Bahngrundstück
Flst.-Nr. 4/5 und der Weg Flst.-Nr. 56 nach Südwesten gekreuzt. Nach Kreuzung
des Löffeltalbaches Flst.-Nr. 55 durchschneidet die Grenze dann nach Norden in
gerader Linie die Flst.-Nrn. 59 und 70 bis zum Weg südlich des Löffelhäusle,
folgt diesem nach Westen bis zum dortigen Wassergraben und diesem dann 30 m
nach Süden und führt dann wieder in gerader Linie nach Nordwesten durch das
Flst.-Nr. 73/7 in einem Abstand von 40 bis 20 m nördlich des
"Rappeneckweges" Flst.-Nr. 73/12. Der Weg wird dann nach Süden
gekreuzt und auf dem Weg auf Flst.-Nr. 73/7 nach Süden bis zur "Alpersbacherstraße"
gefolgt. Das Straßenflst.-Nr. 62 und die im Landschaftsschutzgebiet liegenden
Flst.-Nrn. 73 und 72, von diesem ist ein etwa 40 x 70 m westlich an den Weg
Flst.-Nr. 65/73 und an die Flurstücke Nrn. 72/8 und 72/9 anschließendes
Teilstück ausgenommen, die Flst.-Nrn. 65, ausgenommen sind hier der an das
Wegeflst.-Nr. 65/73 angrenzende südliche Streifen und Wegebereiche innerhalb
des Baugebietes, 65/48, ausgenommen der nördliche Zufahrtsweg, 65/47, 65/57 und
der Zartenbach Flst.-Nr. 21 grenzen das Schutzgebiet weiter ab. Von Flst.-Nr.
61/1 liegt ein 10 m breiter an den Zartenbach angrenzender Streifen im
Landschaftsschutzgebiet. Gleiches gilt für die gegenüberliegende Seite von
Flst.-Nr. 61/2, welches dann auch mit seinem südlichen Teil im Landschaftsschutzgebiet
liegt. Das westliche Teilstück von Flst.-Nr. 7/16, das Flst.-Nr. 7/6 und ein
längst des Zartenbaches verlaufender Streifen von Flst.-Nr. 7/17, 9 und 11, das
Flst.-Nr. 24/1, der östliche Teil von Flst.-Nr. 25, der Zartenbach Flst.-Nr.
21, die Flst.-Nrn. 15 und 16, jeweils ohne die bebauten östlichen Teile, die
Flst.-Nrn. 15/7, 17/4, 126/82, 281, 126/84, 22, 23, ohne das zwischen Flst.-Nr.
23/8 und 23/10 liegende Teilstück, Flst.-Nr. 26 ohne den nördlichen bebauten
Bereich des Gstellerhäusle liegen im Schutzgebiet und bilden die Grenze. Der
nördliche Dreispitz von Flst.-Nr. 126/64, im Schutzgebiet liegend, bildet die
weitere Grenze, die von hier den Waldgrenzsteinen 65 bis 53 des Distriktes
Herrenwald, Flst.-Nr. 125, bis zum Flst.-Nr. 130 folgt. Dieses Flurstück und
das Flst.-Nr. 127/2, ohne den bebauten Ostteil, der Zartenbach, Flst.-Nr. 21,
das Flst.-Nr. 126, ohne den bebauten Teil des Hugenhofes und nördlich und
südlich hiervon liegenden Teilstücken und ohne den nördlichen Bereich der
Mühlematten bilden hier, wie auch die nördliche Fläche von Flst.-Nr. 126/3 die
Abgrenzung. Nach Süden bildet das Flst.-Nr. 127 die weitere Grenze, die dann
über die Waldgrenzsteine Nr. 14 bis 6 des Distriktes Bruderstiegwald, Flst.-Nr.
126/61 bis zur südlichen Grenze von Flst.-Nr. 126/39 verläuft. Der auf
Flst.-Nrn. 126/61 und 27/88 liegende Bereich der Adlerschanze bis zur Höhe des
südlichen Waldgrenzsteines Nr. 27 bleibt nach Plandarstellung ausgenommen. Die
nicht im Schutzgebiet liegenden Flst.-Nrn. 209 und 27/52 und das dazwischen
liegende Wegestück von Flst.-Nr. 27/88, das Flst.-Nr. 210 und das zwischen
diesem und Flst.-Nr. 27/52 liegende Teilstück von Flst.-Nr. 27/88, das
Flst.-Nr. 27/86, ein Teil des Wegeflurstückes Nr. 212, die Flst.-Nrn. 211/3,
211/2, 211/1, 27/72 und 27/70 bilden die weitere Grenze. Von der Westgrenze von
Flst.-Nr. 27/70 verläuft die Grenze dann in gerader Linie durch die Flst.-Nrn.
213 und 31 nach Nordosten bis zur Bahn, deren Grundstück dann die weitere
Grenze nach Westen bis zum die Bahn kreuzenden Weg bildet und diesem dann an
der Westseite bis zum "Winterhaldenweg", Flst.-Nr. 4/7 folgt. Das
anschließende Teilstück dieser Straße, die Flst.-Nrn. 207/1, 27/79 und 27/29
liegen nicht im Schutzgebiet. Der Bereich des "Adlerweihers" liegt
nach der Plandarstellung im Schutzgebiet wie auch Flst.-Nr. 4/7. Die Grenze
verläuft dann an Südgrenze von Flst.-Nr. 4/7 bis zur Ostgrenze von Flst.-Nr.
206, folgt dieser nach Norden und kreuzt nach Norden wieder das Bahngrundstück
und bezieht dieses und die nördlich der Bahnlinie bis zur
Die Grenze verläuft an der Ostseite dieses Grundstückes bis zur B 31 und folgt
dieser an der Südseite bis zur Höhe des Gemarkungsgrenzsteines Nr. 102, wo die
B 31 nach Norden gekreuzt und die Gemarkung Breitnau erreicht wird. Das
Flurstück Rößlewald Nr. 50/20 liegt mit Ausnahme des Wegeteiles bei den
Flurstücken Nr. 50/52, 50/41, 50/105, 50/139, 50/124, 50/125 und 50/132 im
Schutzgebiet und bildet hier die Abgrenzung.
Bereich Winterhalde (Planausschnitt 6)
Das Flst.-Nr. 27/88 bildet die Grenze nach Westen. Die Flst.-Nrn. 145, 149 und
151 bilden die Grenze nach Süden, wobei nördlich an die Bebauung angrenzende
und dazwischen liegende Teilbereiche nach Plandarstellung ausgenommen sind. Die
bebauten Teile von Flst.-Nr. 150 sind ebenfalls ausgenommen. Die Grenze verläuft
dann an der Nordseite vom "Winterhaldenweg" und schwenkt in der Höhe
von Flst.-Nr. 149/14 schrägt nach Norden ab bis zur Stromleitung, welcher dann
bis Flst.-Nr. 146/2, welches nicht im Schutzgebiet liegt, gefolgt wird. Die
nördlich davon liegenden Bereiche der Hausmatte und Neuwelt liegen im
Schutzgebiet.
Bereich Bühlhof (Planausschnitt 6)
Der "Bühlhofweg", die Flst.-Nrn. 162/18, 162/1, 162/28, 162/29 das
östliche Teilstück der Kreisstraße 4962, Flst.-Nr 115, die Flst.-Nrn. 162/31,
162/22, 162/23, 162/34, 162/4, 162/32 und ein an dieses Grundstück nach
Nordosten angrenzendes 30 m breites Teilstück von Flst.-Nr. 162 bis zur Höhe
der Südwestgrenze von Flst.-Nr. 162/34 und ein westlich von Flst.-Nr. 162/22
liegendes Teilstück dieses Grundstückes liegen nicht im Schutzgebiet und bilden
hier die Abgrenzung.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in zwei Schutzgebietskarten (M 1:25.000) und in sechs Planausschnittkarten (M 1:3.000) mit durchgezogener grüner Linie eingetragen. Der äußere Rand der grünen Linie bildet die Grenze des Schutzgebietes. Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg im Breisgau und in den Rathäusern der Gemeinden Breitnau und Hinterzarten zur kostenlosen Einsicht für jedermann während den Dienststunden niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung der typischen streubesiedelten Schwarzwaldlandschaft, die mit ihren Waldgebieten, Hecken, Wiesen, Weiden und Feldern und den Felslandschaften des Höllentales und der Ravennaschlucht einen zusammenhängenden ökologischen Raum von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit darstellt, der bedeutende Erholungsfunktionen mit regionalem und überregionalem Einzugsbereich erfüllt.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes in der in § 4 beschriebenen Weise verändern oder dem
Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der
unteren
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art außerhalb öffentlicher Verkehrsanlagen;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderungen der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind und das Lagern von Booten außerhalb der dafür zugelassenen Plätze;
6. Neuherstellung oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, Loipen, einschließlich Motorsportanlagen;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9. Betrieb von Motorsport, Modellflugzeugen sowie von motorbetriebenen Schlitten;
10. Skilifte und Beschneiungsanlagen oder andere Anlagen des Wintersportes einzurichten oder wesentlich zu erweitern;
11. Aufstellung von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsanlagen;
12. Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
13. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
14. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
15. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha;
16. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
17. Beseitigung oder Veränderung wesentlicher Landschaftsbestandteile, wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feuchtgebiete oder der Ufervegetation von Seen, Bächen und Gräben.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
Für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
Zur ordnungsgemäßen Nutzung im vorgenannten Sinne gehören unter anderem
a) die Errichtung transportabler Weidezäune,
b) die Errichtung fester Weidezäune ohne Fundamente und Sockel bis zu einer
Höhe von 1,50 m, ausgenommen ist die Verwendung von Betonpfosten und
Maschendraht,
c) die Errichtung forstlicher Kulturzäune aus Knotengitter oder
Sechseck-Maschendraht im oder am Wald, an Holzpfosten ohne Fundamente und
Sockel,
d) der Bau forstlicher Wirtschaftswege im Wald, ausgenommen Anlagen im Sinne
von § 5 Abs. 2 Ziffer 1.
2. Für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.
3. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Bahnanlagen, Loipen, Ver- und Entsorgungsleitungen und Gewässer.
4. Für Schutzzäune an Verkehrswegen.
5. Für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
6. Für die Bewirtschaftung des Titisees im Rahmen erteilter Verleihungen.
Diese Vorhaben sind jedoch so auszuführen, daß der Schutzzweck der Verordnung möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des
1. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes
Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg i. Br., über das Landschaftsschutzgebiet
"Hochschwarzwald" - Bereiche Breitnau, Buchenbach, Hinterzarten, St.
Märgen und St. Peter vom 01.07.1982 im Bereich der Gemarkungen Breitnau und
Hinterzarten außer Kraft. Bestehende Verordnungen für
Freiburg im Breisgau, den 20. Juni 1994
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Untere
Glaeser
Landrat
Durch VO v. 10.12.2003 (NSG 3.267 „Dreherhofmoor“) Fläche
um 4 ha verringert.