Verordnung des
Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, als untere
Auf Grund der §§ 22, 58 Abs. 3 und
4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden St. Peter und St. Märgen, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "St. Peter, St. Märgen".
1. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 6800 ha.
2. Das Schutzgebiet umfasst Teile der Gemarkungen der Gemeinden St. Peter und St. Märgen. Ausgenommen sind die jeweiligen Ortsetter und ortsnahen Lagen sowie der weilerartige Siedlungsbereich „Sägendobel“ mit größerem Zusammenhang.
Innerhalb des Gebietes der Gemeinde St. Peter sind St. Peter Innerort, das Gewann Elzmatten, Teilbereiche der Gewanne Seelgut nördlich der L 127 (Gewerbegebiet) und An's Müllers Rain, sowie Teile der Grundstücke südlich und westlich des Steighofs aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen.
Innerhalb des Gebietes der Gemeinde St. Märgen sind St. Märgen Innerort sowie Teile der Gewanne Landfeld, Kirchenacker und „Beim Klausen“ aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen. Das innerhalb der Gemarkung St. Märgen liegende, zur Gemeinde Buchenbach gehörende Gebiet wird nicht von der Verordnung erfaßt.
3. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und Detailkarten in den Maßstäben 1:5000 und 1:2500 mit durchgezogener grüner Linie eingetragen. Der äußere Rand der grünen Linie bildet die Grenze des Schutzgebietes.
Die Detailkarten zeigen die aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommenen Bereiche des Ortsetters St. Märgen (Detailkarte 1), des Ortsetters St. Peter (Detailkarte 2) und des Siedlungsbereiches „Sägendobel“ (Detailkarte 3). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
4. Die Verordnung mit Karten ist in den Rathäusern der Gemeinden St. Peter und St. Märgen und im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg kostenlos zur Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der typischen streubesiedelten Schwarzwaldlandschaft.
Die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen und vielfältigen Naturhaushaltes ist zu gewährleisten, die Naturgüter sind zu bewahren und der Erholungswert der Landschaft ist zu erhalten.
Das Schutzgebiet zeichnet sich durch sein vielfältiges Landschaftsbild und seine großflächigen Waldgebiete und Wiesen aus. Es besitzt eine erhebliche Bedeutung für die naturbezogene Erholung.
Die besondere Eigenart dieses Bereichs des Hochschwarzwaldes besteht im charakteristischen Wechsel von Wäldern und offener, überwiegend als Grünland genutzter Landschaft. Die Landschaft wird im Westen durch tief eingeschnittene enge Täler mit steilen Hängen gegliedert, erreicht bei den Ortschaften eine Plateaulage und kann im Norden auf Höhenlagen von über 1000 m ansteigen. Daraus ergeben sich abwechslungsreiche und vielfältige Landschaftseindrücke, die durch die Vielzahl von naturnahen Landschaftselementen wie z.B. Bachläufen, Feuchtwiesen, Feldhecken, Baumreihen oder Einzelbäumen bereichert werden.
Durch die Streubesiedlung mit oft historischen Schwarzwaldhöfen entsteht ein harmonisches und von technischen Eingriffen weitgehend freies Landschaftsbild. Die Landschaft erfüllt bedeutsame Funktionen für den Erhalt einer Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt wird;
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4. das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird;
5. der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
3. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel einschließlich Motorsportanlagen;
4. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen, von Geländen für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme) sowie von Gelände für den Aufstieg von Flugmodellen;
5. Anlage, Beseitigung oder Veränderung von fließenden oder stehenden Gewässern oder Vornahme anderer Maßnahmen, die den Wasserhaushalt verändern, sowie Einbringung von Stoffen in die Gewässer, welche die Wasserqualität nachteilig beeinflussen können;
6. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
7. Aufforstung, Umwandlung von Wald, Anlagen von Kleingärten, Christbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen;
8. Änderung der Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck;
9. Umbruch von Grünland oder Dauerbrache, ausgenommen Ackernutzung zum Eigenbedarf;
10. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb land- und forstwirtschaftlich und erwerbsgärtnerisch genutzter Grundstücke;
11. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
12. Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das Zelten, das Lagern oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsanlagen;
13. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
14. Lagerung und Ablagerung von Abfällen;
15. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art außerhalb öffentlicher Verkehrsanlagen;
16. Ausweisung neuer Skiabfahrten und Loipen;
17. Einrichtung oder Erweiterung von Skiliften und Beschneiungsanlagen oder anderen Anlagen des Wintersports;
18. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
19. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 2 ha;
20. Beseitigung oder Zerstörung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, markanten landschaftsprägenden Einzelbäumen oder Baumgruppen, Feuchtgebieten, Feldgehölzen und Ufergehölzen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Böschungen und Hecken;
21. Errichtung von Einfriedungen.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch einen nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der
unteren
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der unteren
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für:
1. die im Sinne des
Dies gilt insbesondere mit der Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt nicht verändert wird,
b) Dauergrünland oder Dauerbrache außer für Eigenbedarfszwecke nicht umgebrochen wird,
c) eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung nicht geändert wird.
Zur ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören u.a.:
a) die Errichtung transportabler Weidezäune;
b) die Errichtung fester Weidezäune ohne Fundamente und solche, bis zu einer Höhe von 1,50 m (ausgenommen ist die Verwendung von Betonpfosten und Maschendraht);
c) die Errichtung üblicher forstlicher Kulturzäune ohne Fundamente und Sockelabsatz;
d) das Anlegen von Rückegassen und Maschinenwegen;
e) Bewirtschaftung von Waldgrundstücken mit der Maßgabe, dass der Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 2 ha dem Erlaubnisvorbehalt des § 5 Abs. 1 Ziff. 19 dieser Verordnung unterliegt.
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung von Einrichtungen, insbesondere rechtmäßig bestehender Straßen, Wege, Plätze, Bahnanlagen, Loipen, Skiabfahrten, Ver- und Entsorgungsleitungen und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 20, soweit die Maßnahme keinen Eingriff in einen wesentlichen Landschaftsbestandteil darstellt.
4. Schutzzäune an Verkehrswegen.
5. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Diese Vorhaben sind jedoch so auszuführen, dass der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer innerhalb des Landschaftsschutzgebietes vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG i.v.m. § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt;
2. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt.
1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2. Gleichzeitig treten die Verordnungen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 10.07.1968, sowie über das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald, Bereiche Breitnau, Buchenbach, Hinterzarten, St. Peter und St. Märgen" vom 01.07.1982 und 19.03.1992 für das Gebiet der Gemeinden St. Peter und St. Märgen außer Kraft.
Die Verordnungen über Naturdenkmale und den Naturpark Südschwarzwald bleiben hiervon unberührt.
79104 Freiburg im Breisgau, den 20.07.2001
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Untere
Glaeser
Landrat
Änderung:
Durch VO vom 16.06.2003 (Änderung) Fläche um 22 ha
verringert.(VO s.u.)
Verordnung des
Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald als Untere
Aufgrund der §§ 22 und 58 Abs. 3 und 4 des
Die Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
über das Landschafts-
schutzgebiet "St. Peter,
St. Märgen" vom 20.07.2001 wird wie folgt
geändert:
§ 1
1. Für die in § 1 Ziffer 2 und 3 näher bezeichnete Fläche
wird die Verordnung des Land-
ratsamtes
Breisgau-Hochschwarzwald über das Landschaftsschutzgebiet "St. Peter, St.
Märgen" vom 20.07.2001
aufgehoben.
2. Die aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassene Fläche
hat eine Größe von rund 22 ha.
Sie umfasst einen Teilbereich des Grundstücks Flst.Nr. 333, St. Peter, sowie einen klei-
nen Teilbereich des Grundstücks Fist. Nr. 333/1, St. Peter.
3. Die sich durch diese Änderung ergebenden neuen Grenzen
des Landschaftsschutzge-
bietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer
Detailkarte im
Maßstab 1: 5000 mit durchgezogener grüner Linie
eingetragen. Der äußere Rand der
grünen Linie bildet die Grenze
des Schutzgebietes.
Die Detailkarte zeigt den aus dem Landschaftsschutzgebiet
herausgenommenen Be-
reich. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
§2
§ 9 Ziffer 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung
"St. Peter, St. Märgen" vom 20.07.2001 wird
durch die nachfolgende Regelung ersetzt:
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes
Breisgau-Hochschwarzwald über das
Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald -Bereiche Breitnau, Buchenbach, Hinterzarten,
St. Märgen und St. Peter"
vom 01.07.1982 und die Änderungsverordnung vom 26.07.2000
für das Gebiet der Gemeinden St. Peter und St. Märgen außer Kraft.
Die Verordnungen über Naturdenkmale und den Naturpark
Südschwarzwald bleiben hiervon
unberührt.
§3
Die Änderungsverordnung mit Karten ist in den Rathäusern
der Gemeinden St. Peter und St.
Märgen und im Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg zur kostenlosen Einsicht für jedermann
während der Sprechzeiten niedergelegt.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
79104 Freiburg im Breisgau, den 16.06.2003
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Untere
Glaeser
Landrat