3.15.034 Eisenbach
Verordnung des Landratsamtes
Breisgau-Hochschwarzwald, als untere Naturschutzbehörde, über das
Landschaftsschutzgebiet "Eisenbach" vom 10.06.2003
Auf Grund der §§ 22, 58 Abs.
3 und 4 und § 64 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom
29.03.1995 (GBI. S. 385), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des
Naturschutzgesetzes vom 19.11.2002 (GBI. S. 424), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten
Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Eisenbach, Landkreis
Breisgau-Hochschwarzwald, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Eisenbach".
§ 2 Schutzgegenstand
1. Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2.600 ha.
2. Das Schutzgebiet umfasst das gesamte
Gemeindegebiet von Eisenbach. Ausgenommen sind die jeweiligen Ortsetter von
Eisenbach, Bubenbach und Oberbränd und ortsnahen Lagen sowie die weilerartigen
Siedlungsbereiche mit größerem Zusammenhang in den Bereichen Harzerhäuser,
Unter der Mühle und Josengässle.
1.
Die Grenzen
des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und einer Detailkarte im Maßstab 1 : 5.000 mit
durchgezogener grüner Linie eingetragen. Der äußere Rand der grünen Linie
bildet die Grenze des Schutzgebietes.
Die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung.
Die Verordnung mit Karten ist
im Rathaus der Gemeinde Eisenbach und im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
in Freiburg zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten
niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Wesentlicher Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung der Eigenart, der Vielfalt und der
Schönheit der typischen streubesiedelten Landschaft des südlichen Schwarzwaldes
im Bereich der Gemeinde Eisenbach.
Die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes ist zu gewährleisten oder wieder herzustellen, die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig zu sichern und zu verbessem sowie
der Erholungswert der Landschaft dauerhaft zu erhalten. Das Schutzgebiet
zeichnet sich als typische Schwarzwaldlandschaft aus, die mit ihrer
abwechslungsreichen Folge von Wäldern, offenen Wiesenfluren, stellenweise noch
kleinparzellierten Äckern und der bäuerlichen Siedlungsform der Streubesiedlung
mit Einzelgehöften die Eigenart und Schönheit des Hochschwarzwaldes charakterisiert.
Landschaftsmorphologie und Naturraum im Bereich der Gemeinde Eisenbach mit
weiten, trogförmigen Tälern im Nordwesten, eng eingeschnittenen Tälern mit
steil geneigten Hängen im Bereich der Fluß- und Bachläufe Schollach, Eisenbach
und Bubenbach und einer leicht nach Südosten geneigten Hochfläche im Bereich
des Ortsteiles Eisenbach-Oberbränd gewährleisten einen abwechslungsreichen,
ausgeglichenen Naturhaushalt. Das Schutzgebiet bietet durch die verschiedenen
Standort- und Lebensraumbedingungen einer Vielzahl teilweise seltener und
bedrohter Tier- und Pflanzenarten ein Auskommen. Diese reizvolle, vielfältige
und von technischen Bauwerken weitgehend unbelastete Hochschwarzwaldlandschaft
besitzt darüber hinaus eine hohe Bedeutung für die naturbezogene Erholung, die
es zu bewahren gilt.
§ 4 Verbote
In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn
dadurch
1. der Naturhaushalt
geschädigt wird;
2. die Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine geschützte
Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4. das Landschaftsbild nachhaltig
geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise
beeinträchtigt wird;
5. der Naturgenuss oder der
besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
§ 5 Erlaubnisvorbehalte
(1) Handlungen, die den
Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen
der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen
insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen
Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der
Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2. Anlage oder Veränderung
von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
3. Anlage oder Veränderung
von Stätten für Sport und Spiel einschi. Motorsportanlagen;
4. Anlage oder Veränderung
von Flugplätzen, von Geländen für das Starten und Landen von Luftsportgeräten
(z. B. Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme) sowie von Gelände für
den Aufstieg von Flugmodellen;
5. Anlage, Beseitigung oder
Veränderung von fließenden oder stehenden Gewässern oder Vomahme anderer
Maßnahmen, die den Wasserhaushalt verändern, sowie Einbringung von Stoffen in
die Gewässer, welche die Wasserqualität nachteilig beeinflussen können;
6. Aufstellung und Anbringen
von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
7. Aufforstung, Umwandlung
von Wald, Anlagen von Kleingärten, Christbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen
und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen;
8. Änderung von Art und
Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck;
9. Umbruch von Grünland oder
Dauerbrache, ausgenommen Ackernutzung zum Eigenbedarf;
10. Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln außerhalb land- und forstwirtschaftlich und
erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken;
11. Betrieb von Motorsport
sowie von motorgetriebenen Schlitten;
12. Aufstellen von Wohnwagen,
Wohnmobilen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das
Zelten, das Lagern oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb
öffentlicher Verkehrsanlagen
13. Lagern von Gegenständen,
soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
14. Lagerung und Ablagerung
von Abfällen;
15. Verlegen oder Änderung
von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art außerhalb öffentlicher
Verkehrsanlagen;
16. Ausweisung neuer
Skiabfahrten und Loipen;
17. Einrichtung oder
Erweiterung von Skiliften und Beschneiungsanlagen oder anderen Anlagen des
Wintersports;
18. Abbau, Entnahme oder
Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder
die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
19. Kahlschlag von Wald auf
einer Fläche von mehr als 2 ha;
20. Beseitigung oder
Zerstörung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, wie markanten
landschaftsprägenden Einzelbäumen oder Baumgruppen, Feuchtgebieten,
Feldgehölzen und Ufergehölzen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Böschungen und
Hecken.
21. Errichtung von
Einfriedungen.
(3) Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge
hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden
können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt
werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem
Schutzzweck nur unwesentlich zuwider laufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch
eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit
Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes
und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird
die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 6 Zulässige Handlungen
Die Verbote und
Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für
(1) die im Sinne des
Naturschutzgesetzes landwirtschaftliche Bodennutzung, die die Grundsätze der
guten fachlichen Praxis beachtet und die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung, die Erosion und Humusabbau vermeidet, Gewässerrandstreifen und
Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer chemischen,
physikalischen und biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt und wildlebenden
Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum erhält. Dies gilt insbesondere mit
der Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt nicht verändert wird,
b) Dauergrünland und Dauerbrache außer für Eigenbedarfszwecke
nicht umgebrochen
wird,
c) eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung nicht
geändert wird.
Zur ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
gehören u. a.
a) die Errichtung transportabler Weidezäune;
b) die Errichtung fester Weidezäune ohne Fundamente bis zu
einer Höhe von 1 ,50 m.
Ausgenommen ist die Verwendung von Betonpfosten und
Maschendraht.
c) die Errichtung üblicher forstlicher Kulturzäune ohne
Fundamente und Sockelabsatz;
d) das Anlegen von Rückegassen und Maschinenwegen;
e) Bewirtschaftung von Waldgrundstücken mit der Maßgabe, dass
der Kahlschlag von
Wald auf einer Fläche von mehr als 2 ha dem Erlaubnisvorbehalt
des § 5 Abs. 1 Ziffer
19 dieser Verordnung unterliegt.
(2) ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd und Fischerei.
(3) die ordnungsgemäße
Unterhaltung und Instandsetzung von Einrichtungen, insbesondere rechtmäßig
bestehender Straßen, Wege, Plätze, Bahnanlagen, Loipen, Skiabfahrten, Ver- und
Entsorgungsleitungen und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr.
20, soweit die Maßnahme keinen Eingriff in einen wesentlichen
Landschaftsbestandteil darstellt.
(4) Schutzzäune an
Verkehrswegen.
(5) Behördlich angeordnete
oder zugelassene Beschilderungen.
Diese Vorhaben sind jedoch so
auszuführen, dass der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser
Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung
erteilt werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §
64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3
NatSchG i. V. m. § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt;
2. im Landschaftsschutzgebiet
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen
vomimmt.
§ 9 Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am
Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über das
Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" vom 10.07.1968 für das
Gebiet der Gemeinde Eisenbach außer Kraft.
Bestehende Verordnungen für
Naturdenkmale sowie den Naturpark Südschwarzwald und die Bestimmungen zu
Naturschutzgebieten bleiben hiervon unberührt.
79104
Freiburg im Breisgau den, 10.06.2003
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
-Untere
Naturschutzbehörde –
Glaeser
Landrat
Heilung von
Verfahrensmängeln:
Nach § 60 a des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) Vom 21.10.1975 (GBI. S. 654) in der Fassung vom
29.03.1995 (GBI. S. 386), zuletzt geändert durch das Gesetz zurÄnderung des
Naturschutzgesetzes Vom 19.11.2002 (GBI. S. 424) ist eine Verletzung der in §
59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 2,
79104 Freiburg, geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen.
Änderung:
Verordnung des Landratsamtes
Breisgau-Hochschwarzwald als untere Naturschutzbehörde zur Änderung der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Eisenbach"
vom 17.05.2004
Auf
Grund der §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der
Fassung
vom
29.03.1995 (GBI. S. 385), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Natur-
schutzgesetzes
vom 19.11.2002 (GBI. S. 424), wird verordnet:
Die
Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über das Landschafts-
schutzgebiet
"Eisenbach" vom 10,06.2003 wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 5 Abs. 2 Ziffer 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung
"Eisenbach" vom 10.06.2003
wird durch folgende Regelung
ersetzt:
9. Umbruch von Dauergrünland oder
Dauerbrache, außer für Eigenbedarfszwecke;
§ 2
§ 6 der
Landschaftsschutzgebietsverordnung "Eisenbach" vom 10.06.2003 wird
wie folgt
ersetzt:
Zulässige Handlungen
Die
Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für
(1)
die im Sinne des Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Boden-
nutzung, die den Boden pflegt,
Erosion und Humusabbau vermeidet, Gewässerrand-
streifen und Ufer, oberirdische
Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer chemischen,
physikalischen und biologischen
Beschaffenheit beeinträchtigt und wildlebenden Tieren
und Pflanzen ausreichenden
Lebensraum erhält.
Dies gilt insbesondere mit der
Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt nicht
verändert wird ,
b) Dauergrünland oder Dauerbrache
außer für Eigenbedarfszwecke nicht umgebrochen
wird (im Sinne von § 5 Abs. 2
Ziff. 9),
c) eine im Sinne von § 3
geschützte Flächennutzung nicht geändert wird.
(2) die im Sinne des
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennut-
zung.
Zur ordnungsgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung gehören u. a:
a) die Errichtung transportabler
Weidezäune;
b) die Errichtung fester
Weidezäune ohne Fundamente bis zu einer Höhe von 1,50 m
(ausgenommen ist die Verwendung
von Betonpfosten und Maschendraht);
c) die Errichtung üblicher
forstlicher Kulturzäune ohne Fundamente und Sockelabsatz;
d) das Anlegen von Rückegassen und
Maschinenwegen;
e) Bewirtschaftung von
Waldgrundstücken mit der Maßgabe, dass der Kahlschlag von
Wald auf einer Fläche von mehr als
2 ha dem Erlaubnisvorbehalt des § 5 Abs. 1 Ziffer
19 dieser Verordnung unterliegt.
(3) die im Sinne des
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fi-
scherei.
(4) die ordnungsgemäße
Unterhaltung und Instandsetzung von Einrichtungen, insbesonde-
re rechtmäßig bestehender Straßen,
Wege, Plätze, Bahnanlagen, Loipen, Skiabfahrten,
Ver- und Entsorgungsleitungen und Gewässer,
ausgenommen Maßnahmen nach § 5
Abs. 2 Nr. 20, soweit die Maßnahme
keinen Eingriff in einen wesentlichen Landschafts-
bestandteil darstellt.
(5) Schutzzäune an Verkehrswegen.
(6) behördlich angeordnete oder
zugelassene Beschilderungen.
Diese
Vorhaben sind jedoch so auszuführen, dass der Schutzzweck der Verordnung nicht
beeinträchtigt
wird.
§ 3
Die Änderungsverordnung ist im
Rathaus der Gemeinde Eisenbach und im Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald in
Freiburg zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
79104 Freiburg im Breisgau, den
17.05.2004
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
-Untere Naturschutzbehörde –
Glaeser
Landrat
Heilung von Verfahrensmängeln:
Nach § 60 a des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21.10.1975 (GBI. S. 654), in der Fas-
sung vom 29.03.1995 (GBI. S. 386),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Naturschutzgesetzes vom 19.11.2002
(GBI. S. 424), ist eine Verletzung der in § 59 NatSchG
genannten Verfahrens- und
Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jah-
res nach Erlass der Verordnung
schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde des Land-
kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße
2, 79104 Freiburg, geltend gemacht wird;
der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen.