Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Schenkenburg" auf Gemarkung Schenkenzell, Landkreis Wolfach vom 10. Mai 1968
Aufgrund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 01. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) sowie des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1962 (GBl. S. 203) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südbaden als höherer Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
(1) Der in Absatz 2 näher beschriebene Landschaftsteil im Gemeindegebiet Schenkenzell, Landkreis Wolfach, wird als Landschaftsschutzgebiet dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Das Schutzgebiet liegt im Südwesten der Gemarkung Schenkenzell und dehnt sich bis nahe an die Gemarkungsgrenze der Stadt Schiltach aus. Es hat die Größe von ungefähr 1 qkm und umfaßt im wesentlichen die Ruine Schenkenburg mit Schloßhof und den dahinter liegenden Schloßberg.
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes folgt im Süden dem Lauf der Kinzig im Halbkreis um die Schenkenburg herum und weiter abwärts bis zur Biegung in südlicher Richtung vor der unteren Eisenbahnbrücke. Von hier verläuft die Grenze nach Nordwesten auf den Weg und diesem entlang bis zum Haldenhof. Bei der Wegabzweigung vor dem Haldenhof führt sie weiter in nordwestlicher Richtung den Weg im Dobel aufwärts bis Oberhalden. Die Grenze folgt von da in nordöstlicher Richtung dem Weg durch den Oberhaldenhof über das Grundstück Lgb.-Nr. 181 bis zur Wiese Lgb.-Nr. 847, Gewann Bruderbach, führt dann nach Süden wieder bergab bis an das Grundstück Lgb.-Nr. 224. Über die Grundstücke Lgb.-Nr. 224 und 225 erreicht die Schutzgebietsgrenze den Weg auf Grundstück Lgb.-Nr. 226, geht auf demselben bergab entlang und stößt beim Käppelesfelsen auf die Bundesstraße 294. Vor der Bahnunterführung biegt die Grenze in den Haldenhofweg in westlicher Richtung ein, nimmt jedoch zwischen den Grundstücken Lgb.-Nr. 241/8 und 241/7 nördlichen Kurs bis zum Waldrand, führt westwärts auf dem Weg am Waldrand, die Grundstücke Lgb.-Nr. 241/7 bis 241/4 durchschneidend, zum oberen Ende des Lehendobels, von dort zum Ostrand des Waldgrundstückes LGB.-Nr. 906 und von da in südwestlicher Richtung auf der Grenzlinie zwischen den Grundstücken Lgb.-Nr. 906 einerseits und Lgb.-Nr. 905 bis 902 andererseits. Beim Schnittpunkt der Grundstücke Lgb.-Nr. 906/902/901 geht die Schutzgebietsgrenze dann in gerader Flucht zwischen den Grundstücken Lgb.-Nr. 902/901 nach Südost den Hang hinunter über Bahn und Bundesstraße zum Ausgangspunkt, die Kinzig.
Die genauen Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus der beim Regierungspräsidium Südbaden aufliegenden Landschaftsschutzkarte sowie aus den sich beim Landratsamt Wolfach und dem Bürgermeisteramt Schenkenzell befindlichen Kartenauszügen. Das Landschaftsschutzgebiet ist auf allen Karten in grüner Farbe kenntlich gemacht. Die Karten im Maßstab 1 : 1500 und 1 : 25000 sind Bestandteil dieser Verordnung und können bei den genannten Behörden eingesehen werden.
Im geschützten Gebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen.
(1) Der Erlaubnis des Landratsamtes Wolfach bedarf, wer Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen.
(2) Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt:
Bauten aller Art, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen;
Stützmauern, Zäune und andere Einfriedigungen;
Drahtleitungen zu errichten oder zu ändern;
Steine, Lehm, Sand, Kies oder andere Erdbestandteile abzubauen oder die bisherige Bodengestaltung in irgendwelcher Weise zu ändern;
Wege, Parkplätze, Zeltplätze und Badeplätze anzulegen,
Abfälle, Müll und Schutt abzulagern;
Tümpel und Teiche zuzuschütten oder auf andere Weise zu beseitigen.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstößt. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahme gegen das Verbot des § 2 abgewendet werden kann. In den übrigen Fällen ist sie zu versagen.
(1) Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind und das Landschaftsbild möglichst schonen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauwerke, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf
das Aufstellen von Schildern, die auf den Landschaftsschutz hinweisen, Verbotstafeln und Verkehrszeichen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, ohne Errichtung von Jagdhütten.
(1) In besonderen Fällen kann das Landratsamt Wolfach mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südbaden Ausnahmen von § 2 zulassen.
(2) Die Ausnahme kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen des Landratsamtes ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt.
Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 21 Abs. 3 bestraft oder nach § 13 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (GBl. S. 53) mit Geldbuße geahndet. Neben der Strafe kann auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, erkannt werden, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören (§ 22 des Reichsnaturschutzgesetzes).
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Anordnung des Landratsamtes Wolfach durch Bekanntmachung vom 24.9.1963 über die einstweilige Sicherstellung des die Schenkenburg umschließenden Landschaftsgebietes wird aufgehoben.
Wolfach, den 10. Mai 1968
Landratsamt Wolfach
als untere Naturschutzbehörde
(Ackenheil).