Verordnung des Landratsamtes Rottweil als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Waldenbachtal" auf Gemarkung Dietingen-Rotenzimmern vom 17.08.1982 (Schwarzwälder Bote vom 31.08.1982).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21.10.1975 (GBl. S. 654) zuletzt geändert am 30.05.1978 (GBl. S. 286) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Dietingen-Rotenzimmern wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Waldenbachtal".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 12 ha.
(2) Das Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
(Die in der Grenzbeschreibung aufgeführten Wege liegen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes).
Es umfaßt einen Teil des Grundstücks Flurstück Nr. 1045 im Waldenbachtal auf Gemarkung Dietingen-Rotenzimmern.
Die Grenze des Schutzgebietes verläuft von der Südwestecke des Flurstücks Nr. 91 auf der Grundstücksgrenze zur Grundstücksgrenze mit Flurstück Nr. 95. Dann nach Südosten in gerader Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 91 und 95 zu Feldweg Nr. 1304. Ca. 200 m.entlang Feldweg Nr. 1304 und dann entlang der Verbindung in südöstlicher Richtung zu Feldweg Nr. 1044. Entlang Feldweg Nr. 1044 zur Abzweigung nach Feldweg 12 und entlang Feldweg 12 bis Feldweg 1046. Entlang Feldweg 1046 bis zu dessen vollständigem Schnittpunkt mit Flurstück Nr. 1045. Entlang der Grundstücksgrenze Flurstück Nr. 1045 bis zum Schnittpunkt mit Flurstück Nr. 91.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in zwei Karten des Landratsamtes Rottweil (M. 1 : 25000 und 1 : 2500) rot eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Rottweil in 7210 Rottweil verwahrt; eine Ausfertigung befindet sich beim Bürgermeisteramt Dietingen. Die Verordnung mit Karten kann während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Schutzzweck ist die Erhaltung einer landschaftsprägenden Klinge im Stubensandstein des Keuperberglandes.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Die Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8. Betrieb von Motorsport, sowie von motorgetriebenen Schlitten;
9. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
10. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
11. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
12. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha;
13. Neuaufforstung, Umwandlung von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
14. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie Uferbepflanzung, Schilf- und Rohrbestände, Hecken und Gebüsch.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht
1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei,
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 14,
4. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
5. für behördlich zugelassene Pflegemaßnahmen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG. Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des NatSchG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3 des NatSchG. i.V.m. § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rottweil, den 17.08.1982
Landratsamt Rottweil