3.27.007 Gemeindeweide

VO vom 11.01.1944  

VO gilt für die LSG 3.27.007, 3.27.008, 3.27.018, 3.27.021, 3.27.022, 3.27.025, 3.27.026, 3.27.030, 3.27.036-3.27.039, 3.27.041

 

Verordnung zum Schutze der Landschaftsteile und Landschaftsbestandteile im Kreis Tuttlingen (Amtsblatt des Kreises Tuttlingen Nr. 12 vom 15.01.1944).

 

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgsetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des 2. Ergänzungsgesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Ermächtigung des Herrn Kultministers als höhere Naturschutzbehörde für den Bereich des Kreises Tuttlingen folgendes verordnet:

 

§ 1

 

1.      Die in der Landschaftsschutzkarte bei der unteren Naturschutzbehörde (Landrat) in Tuttlingen mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im Bereich der Gemeindemarkungen Böttingen, Bubsheim, Dürbheim, Fridingen, Gosheim, Hausen o.V., Irrendorf, Kolbingen, Königsheim, Mahlstetten, Mühlheim, Nendingen, Renquishausen, Rietheim, Seitingen, Spaichingen, Stetten, Talheim, Trossingen, Tuningen, Tuttlingen, Wehingen und Wurmlingen werden mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

2.      Die Verordnung des Landrats in Spaichingen zum Schutze des Landschaftsteiles Klippeneck bei Denkingen vom 25. März 1938 und zum Schutze des Landschaftsteiles Aischwang bei Reichenbach a.H. vom 6. April 1938 bleiben unberührt.

 

§ 2

 

1.      Es ist verboten, die in der Landschaftsschutzkarte mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Ferner ist verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch grüne Umrahmung kenntlich gemachten Landschaftsteile Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

2.      Insbesondere ist untersagt, die Anlage von Bauwerken aller Art, Verkaufsbuden, Hochspannungs- und Fernsprechleitungen, Zelt- und Lagerplätzen, Müll- und Schuttplätzen, die Anlage und Erweiterung von Steinbrüchen, von Kies- und Lehmgruben, sowie das Anbringen von Inschriften, Werbeschildern und dergleichen, sofern sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen. Ferner ist verboten, die für das Landschaftsbild und den Vogelschutz wichtigen Bäume, Hecken und Feldgehölze zu beseitigen, abzubrennen oder zu roden. Im Wald sind Kahlschläge mit scharfen Grenzen zu vermeiden. Der naturgemäße Mischwald oder der vorhandene Laubholzcharakter soll erhalten bleiben. Die Aufforstung von Einzelparzellen außerhalb des Waldes ist nicht gestattet.

3.      Verunstaltungen sind zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

4.      Unberührt bleibt die land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht, sowie die Weiterbenützung vorhandener Gemeindesteinbrüche und Kiesgruben zur Deckung des laufenden Bedarfs an Steinen, Kies und Sand und die Entnahme von Steinen aus den Steinriegeln für Wegbauten und Wegunterhaltung.

 

§ 3

 

1.      Bei den in die geschützten Landschaftsteile einbezogenen Sommerschafweiden ist außerdem verboten:

         a)      die Schafweiden einer anderen Verwendung als der Beweidung durch Schafe zuzuführen;

         b)      an den Rändern der Schafweiden Schranken und Zäune zu erstellen, Wege zu bauen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen;

         c)      alte Weidebäume zu beseitigen und besonders an Südhängen eine über das wirtschaftlich erforderliche Maß hinausgehend Rodungen von Wacholdern,                                Wildgebüschen und jüngeren Bäumen vorzunehmen.

2.      Unberührt bleiben auf Schafweiden:

         a)      die Maßnahmen zur Steigerung des Ertrages nach den zwischen dem Landesbauernführer und dem Landesbeauftragten für Naturschutz vereinbarten                                 Richtlinien über die Pflege der Schafweiden vom 23.04.1937;

         b)      die Maßnahmen, die für die versuchsmäßige Düngung von Schafweiden durchführenden Stellen (Landesbauernschaft bzw. Landesverband der Schafzüchter)                     nötig erscheinen, wie z.B. Absperrzäune, Beschriftung der Versuchsflächen u.ä.;

         c)      die Erstellung und Erweiterung von Bauten und Anlagen aller Art durch den Eigentümer oder Pächter der Schafweiden zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung                             der Weiden ein­schließlich der Unterbringung der Schäfer.

 

§ 4

 

         Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 können von mir in be­sonderen Fällen - soweit es sich um Schafweiden handelt, im          Einvernehmen mit dem Kreisbauern­führer - zugelassen werden.

 

§ 5

 

         Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der          Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

         Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Kreis Tuttlingen in Kraft.

 

Tuttlingen, den 11. Januar 1944

Der Landrat