Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen über das Landschaftsschutzgebiet "Feldmarkung östlich von Kolbingen" vom 25. März 1988 (Amtsblatt der Gemeinde Kolbingen vom 14.04.1988), VO 11.10.1993 (Ergänzung).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21.10.1975 (Gesetzblatt S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06. Juni 1983 (GBl. S. 199), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Kolbingen wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Feldmarkung östlich von Kolbingen".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 350 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt folgende Landschaftsteile: Ottental, Lugtenbühl, Totmilden, Reute, Bärensteige, Nördliche Wasenhalde, Böses Ried.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Tuttlingen als untere Naturschutzbehörde in Tuttlingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. Eine weitere Fertigung liegt beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Kolbingen auf.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung der typischen, durch Schafweiden, Heckenriegel und ‑raine geprägten Hochalblandschaft als einen Raum von besonderer Eigenheit, Vielfalt und Seltenheit sowie mit bedeutender Erholungsfunktion für einen regionalen und überregionalen Einzugsbereich.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel einschließlich Motorsportanlagen;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha;
14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise.
15. Anlage einer Schmuck- und Zierreisigkultur.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Energieversorgungsanlagen, Plätze und Gewässer;
4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6. für die ordnungsgemäße Unterhaltung, Erneuerung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung erteilen.
(2) Die Befreiung bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1. zum Abbau von Bodenbestandteilen, soweit er nicht nach anderen Vorschriften genehmigungsfrei ist;
2. zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Gebäuden;
3. zur Verlegung von oberirdischen Leitungen und zur Errichtung von Verkehrsanlagen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG i.V. mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze der Landschaftsteile und Landschaftsbestandteile im Kreis Tuttlingen vom 11. Januar 1944, soweit sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht, außer Kraft.
Tuttlingen, den 25. März 1988
Untere Naturschutzbehörde
Kauder
Erster Landesbeamter
Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen über das Landschaftsschutzgebiet "Feldmarkung östlich von Kolblingen" vom 11. Oktober 1993 (Gemeindemitteilungsblatt Kolblingen vom 28.10.1993).
Aufgrund von § 22, § 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt S. 654), zuletzt geändert durch das Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (Gesetzblatt S. 701), wird die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Feldmarkung östlich von Kolblingen" vom 25. März 1988, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde Kolblingen, "Donnerstags", Ausgabe Nr. 15 vom 14. April 1988, geändert:
Die Verordnung vom 25. März 1988 wird in § 5 Abs. 2 ergänzt:
"15. Anlage einer Schmuck- und Zierreisigkultur."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Tuttlingen, den 11. Oktober 1993
gez. Schreiner
Erste Landesbeamtin