Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen über das Landschaftsschutzgebiet "Altental-Rottweiler Tal" vom 16. Juli 1984 (Schwarzwälder Bote vom 06.08.1984).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21.10.1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Verkündungsgesetz vom 11. April 1983 (GBl. S. 131), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemarkung Nendingen, Stadt Tuttlingen wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Altental-Rottweiler Tal".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 60 ha.
(2) Das Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
Von Norden ausgehend im Uhrzeigersinn entlang des Weges südlich vom Haselrain, dann entlang des Weges unterhalb vom Hebsack und der Stephanshalde bis zum Steinbruch. Entlang der nördlichen und westlichen Steinbruchgrenze. Ab dort das Tal in südlicher Richtung entlang der Straße bis ca. 200 m vor dem Punkt, wo der Feldweg Richtung Banwartengrund abzweigt. In nördlicher Richtung wieder ca. 300 m westlich neben der Straße zurück bis auf Höhe Steinbruch, dann in nordwestlicher Richtung entlang dem Weg nordöstlich der Gewanne Berchenreute und Hammelweg um das Gewann Galgen zum Ausgangspunkt.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 und teilweise in einer Karte im Maßstab 1 : 2 500 grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Tuttlingen als untere Naturschutzbehörde in Tuttlingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung des "Altental-Rottweiler Tals" als Erholungsgebiet von besonderer Eigenart und Schönheit.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha;
14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 16;
4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes i.V. mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Rechtsverordnungen, die dieser Rechtsverordnung entsprechen oder widersprechen treten außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze der Landschaftsteile und Landschaftsbestandteile im Kreis Tuttlingen vom 11. Januar 1944 für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Altental-Rottweiler Tal" außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Tuttlingen, den 16. Juli 1984
Untere Naturschutzbehörde
Kauder, Oberregierungsrat
Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen vom 28. September 1992 über die Änderung der Verordnung vom 16. Juli 1984 über das Landschaftsschutzgebiet "Altental-Rottweiler Tal" auf Gemarkung Nendingen, Stadt Tuttlingen (Gränzbote vom 01.10.1992).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 848), wird die Verordnung vom 16. Juli 1984 über das Landschaftsschutzgebiet "Altental-Rottweiler Tal" (veröffentlicht im "Gränzbote", Ausgabe vom 06. August 1984) unter entsprechender Änderung der Grüneintragung in einer Karte im Maßstab 1 : 2 500 wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 wird angefügt:
"Die auf Gemarkung Nendingen, Stadt Tuttlingen, liegenden Grundstücke Flurstück Nrn. 110/1, 111, 1112-1117, 1119, 1134, 1138, 1144, 1145/1, 1145/2 und 1146-1150 liegen außerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzgebietsverordnung."
Die übrigen Bestimmungen der Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen vom 16. Juli 1984 bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die geänderte Grenze des Schutzgebietes ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2 500 grün eingetragen. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Landratsamt Tuttlingen, Außenstelle Neuhauser Straße 15, als untere Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. Beim Bürgermeisteramt der Stadt Tuttlingen liegt ebenfalls eine Ausfertigung auf.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Tuttlingen, den 28. September 1992
gez. Schreiner
Erste Landesbeamtin
Durch VO vom 09.09.2002 Fläche um 2 ha verkleinert.
Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen zur Änderung
der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Altental-Rottweiler
Tal", Gemarkung Nendingen, Stadt Tuttlingen
Auf Grund der §§
22, 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der derzeit geltenden
Fassung wird verordnet:
(1) Der räumliche
Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen über das
Landschaftsschutzgebiet „Altental-Rottweiler Tal" vom 16.07.1984, in der
Änderungsfassung vom 28.09.1992, wird wie folgt geändert:
Auf Gemarkung
Nendingen wird das Gewann „Hoch" mit einer Fläche von ca. 1,83 ha. größtenteils
herausgenommen.
(2) Die von der
Änderung berührten Flächen sind in einer Karte im Maßstab 1:2500 grün
schraffiert dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
(3) Die Verordnung
mit Karte wird beim Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532
Tuttlingen, zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann während der Sprechzeiten
niedergelegt. Bei der Stadtverwaltung Tuttlingen liegt ebenfalls eine
Ausfertigung aus.
(4) Die Verordnung
des Landratsamtes Tuttlingen vom 16.07.1984 in der Änderungsfassung vom
28.09.1992 bleibt im übrigen unberührt.
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Tuttlingen, 9.9.2002
Landratsamt Tuttlingen
-Untere Naturschutzbehörde-
Frankenberg
Stellvertreter des Landrats