Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen - untere Naturschutzbehörde - zum Schutz von Landschaftsteilen auf Markung Deilingen und Wehingen vom 2. August 1963 (Gränzbote vom 10.08.1963).
Aufgrund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 1962 (GBl. S. 200) und 25. Mai 1963 (GBl. S. 79), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern als höhere Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
(1) Die Landschaftsteile auf
Markung Deilingen
in den Gewanden Wandbühl, Häke, Schlichte, Montschenloch, Bohl und Ortenberg
Markung Wehingen
in den Gewanden Breithalb und Lützelhalb
werden in dem Umfange, der sich aus Abs. 2 ergibt, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in den Landschaftsschutzkarten des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern in Tübingen als höherer Naturschutzbehörde im Maßstab 1 : 25 000 mit grüner Farbe umrandet. Eine Mehrfertigung der Landschaftsschutzkarte befindet sich beim Landratsamt Tuttlingen.
(3) Die Landschaftsschutzkarte oder ihre Mehrfertigungen können während der Dienststunden bei den in Abs. 2 genannten Behörden eingesehen werden.
Im geschützten Gebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen.
(1) Der Erlaubnis des Landratsamtes bedarf, wer Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen.
(2) Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt:
Bauten aller Art, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
Stützmauern, Zäune und andere Einfriedigungen,
Drahtleitungen zu errichten oder zu ändern;
Steine, Lehm, Sand, Kies oder andere Erdbestandteile abzubauen, oder die bisherige Bodengestaltung in irgendwelcher Weise zu ändern;
Wege, Park- und Zeltplätze anzulegen;
Abfälle, Müll und Schutt abzulagern;
Hecken, Bäume oder Gehölz außerhalb des Waldes zu beseitigen.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstößt. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahme gegen das Verbot des § 2 abgewendet werden kann. In den übrigen Fällen ist sie zu versagen.
(1) Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind und das Landschaftsbild möglichst schonen.
(2) Veränderungen der Nutzungsart, die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind (z.B. Aufforstungen), sind dem Landratsamt schriftlich anzuzeigen und dürfen erst vorgenommen werden, wenn das Landratsamt die Veränderungen nicht binnen 6 Wochen seit der Anzeige untersagt hat. Das Landratsamt ist befugt, die Veränderungen zu untersagen, wenn sie eine der in § 2 genannten Wirkungen hätte. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, daß die Veränderung für die Fortführung des Betriebes unerläßlich ist.
(3) Nutzungsart i.S. des Abs. 2 ist die Nutzung eines Grundstücks als Ackerland, als Wiese, als Weide oder als Wald.
(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Bauwerke, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf
das Aufstellen von Schildern, die auf den Landschaftsschutz hinweisen, Verbotstafeln, Verkehrszeichen und Wegweiser,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd ohne Errichtung von Jagdhütten.
In besonderen Fällen kann das Landratsamt Ausnahmen von § 2 zulassen. Die Ausnahme kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 21 Abs. 3 und § 22 RNG bestraft oder nach § 13 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des RNG vom 8. Juni 1959 (GBl. S. 53) mit Geldbuße geahndet.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verordnung des Landratsamtes Tuttlingen vom 5. Februar 1962 über die einstweilige Sicherstellung der in § 1 dieser VO beschriebenen Landschaftsteile wird aufgehoben.
Tuttlingen, den 2. August 1963
Landratsamt
Dr. Köpf