Verordnung des
Landratsamts Alb-Donau-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet "Hüttisheim"
vom 10. August 1999 (Mitteilungsblatt Hüttisheim vom 20.08.1999).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der
Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien
Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995
(Gesetzblatt Seite 385) wird verordnet:.
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde Hüttisheim, Alb-Donau-Kreis, wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Hüttisheim".
1.
Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich
nördlich von Hüttisheim. Es hat eine Größe von rund 55,5 ha und umfaßt die
Talbereiche der Schmiehe und des Weihergrabens.
Das Landschaftsschutzgebiet wird wie folgt abgegrenzt:
- auf der Ostseite durch die Hangkante entlang des Hauptwirtschaftsweges,
- auf der Südseite durch den nördlichen Ortsrand von Hüttisheim,
- auf der Westseite zirka 100 bis 150 Meter östlich der Kreisstraße K 7369
entlang den Grundstücksgrenzen,
- auf der Nordseite durch die Hangkante des südexponierten Hanges des Weihergrabens
sowie durch den südlichen Ortsrand von Humlangen.
2.
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind
in 1 Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 vom 10. August 1999 und in 1
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 vom 10. August 1999 mit grüner Farbe
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis in Ulm und beim Bürgermeisteramt
in Hüttisheim zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
niedergelegt.
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist:
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Talbereiche der
Schmiehe und des Weihergrabens zu erhalten;
die charakteristischen, landschaftsbildprägenden und
ökologisch wertvollen Kulturlandschaftselemente, wie: Feldraine, Feldgehölze
und Feldhecken, Streuobstwiesen, Einzelbäume, Ufergehölze sowie Wasserrinnen
mit Röhrichtstreifen zu erhalten;
unverbaute und landschaftsästhetisch ansprechende Teile der
Kulturlandschaft als lokal bedeutsamen Erholungsraum zu erhalten.
Handlungen, die den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck entgegenstehen, sind
verboten. Dies gilt besonders, wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt wird;
2.
die Naturgüter nicht mehr ausreichend und
nachhaltig genutzt werden können;
3.
das Landschaftsbild erheblich nachteilig
geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise erheblich
beeinträchtigt wird;
4.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft erheblich beeinträchtigt wird.
1.
Handlungen, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck entgegenstehen können, müssen von der
unteren Naturschutzbehörde erlaubt werden.
2.
Der Erlaubnis bedarf es insbesondere, um:
richten gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, auch wenn diese nicht baurechtlich
oder wasserrechtlich genehmigt werden müssen.
Im Landschaftsschutzgebiet ist es grundsätzlich möglich, neue
landwirtschaftliche Betriebsaussiedlungen zu errichten beziehungsweise
landwirtschaftliche Anwesen zu erweitern
2.2 Einfriedigungen zu errichten, auch wenn diese baurechtlich nicht genehmigt
werden müssen.
Weidezäune und forstliche Kulturzäune, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Zweck dienen, sind erlaubnisfrei;
2.3 ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen oder zu ändern;
2.4 Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abzubauen, zu entnehmen
oder einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu ändern,
insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen.
Erlaubnisfrei sind Auffüllungen zur Bodenverbesserung auf Ackerflächen bis zu
maximal 20 cm Auffüllhöhe, wenn die Auffüllung innerhalb der genehmigungsfreien
Flächenbegrenzung nach der Landesbauordnung beziehungsweise dem Naturschutzgesetz
- in der jeweils geltenden Fassung - liegt. Beim Inkrafttreten dieser
Landschaftsschutzgebietsverordnung sind nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
Ziff. 67 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung - in der Fassung vom
8. August 1995 - Auffüllungen mit nicht mehr als 300 m 2 Fläche
genehmigungsfrei,
2.5 Gegenstände zu lagern, wenn sie nicht für die zulässige Nutzung des Grundstückes
erforderlich sind. Erlaubnisfrei ist zum Beispiel das Lagern von Siloballen;
2.6 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder zu verändern;
2.7 Spiel-, Sport- oder Motorsportanlagen, Freizeitflächen oder
Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Grillstellen oder Spielgeräte,
anzulegen oder zu verändern;
2.8 Start- und Landeplätze, Gelände für Fluggeräte aller Art, wie zum Beispiel
Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme, Flugmodelle anzulegen oder zu
verändern;
2.9 Motorsport sowie motorbetriebene Sportgeräte aller Art zu betreiben;
2.10 Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Kraftfahrzeuge sowie Verkaufsstände -
ausgenommen sind saisonale Verkaufsstände von Selbstvermarktern - außerhalb der
zugelassenen Plätze auf- oder abzustellen oder mehrtägig zu zelten;
2.11 fließende oder stehende Gewässer, wie zum Beispiel Fischteiche, anzulegen,
zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungsmaßnahmen oder andere
Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern. Bestehende
Drainagen dürfen instandgehalten beziehungsweise instandgesetzt werden;
Boote, Flöße oder andere schwimmende Anlagen zu verankern oder Stege zu errichten;
2.12 neu aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen
von Sträuchern und Bäume anzulegen;
2.13 wesentliche Landschaftsbestandteile wie: Feldraine, Feldgehölze und Feldhecken,
Streuobstwiesen, Einzelbäume, Tümpel, Ufergehölze Wasserrinnen mit Röhrichtstreifen
sowie Röhrichte zu beseitigen oder zu verändern;
Bäume, Sträucher oder Gehölzgruppen außerhalb des geschlossenen Waldes zu
beseitigen oder zu verändern. Der ordnungsgemäße Pflegeschnitt von Obstbäumen
sowie das abschnittsweise auf den Stock setzen von Feldhecken, Feldgehölzen und
Gebüschen sind erlaubnisfrei;
2.14 das Gebiet mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern zu befahren. Fahrzeuge, die
zur Bewirtschaftung und zulässigen Nutzung des Grundstückes notwendig sind,
sind hiervon ausgenommen;
2.15 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
2.16 Freizeitaktivitäten durchzuführen, wenn sie die natürliche Vegetation oder
Oberbodenschicht beeinträchtigen können,
2.17 Kleingärten, Baumschulen oder Gärtnereien anzulegen oder die Bodennutzung
auf andere Weise wesentlich zu ändern;
2.18 Dauerbrache - nicht genutztes, offen gehaltenes Grünland - umzubrechen. Im
Zuge der Agrarreform von 1993 vorübergehend stillgelegte Flächen sind von der
Dauerbrache nicht umfaßt;
2.19 Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke zu verwenden;
3.
Handlungen sind zu erlauben, wenn sie keine der
in § 4 genannten Wirkungen zur Folge haben. Dasselbe gilt, wenn solche
Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen sowie befristet oder
widerruflich erteilt werden, .wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen
der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich entgegenstehen.
4.
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der
Naturschutzbehörde erteilt wird.
1.
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und
5 gelten nicht für die im Sinne des
Naturschutzgesetzes:
1.1 ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den jeweils geltenden
rechtlichen Bestimmungen. Zu einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung
gehört es insbesondere nicht:
a) die Bodengestalt durch Auffüllungen oder Abgrabungen zu verändern,
b) Dauerbrache - nicht genutztes, offen gehaltenes Grünland - umzubrechen. Im
Zuge der Agrarreform von 1993 vorübergehend stillgelegte Flächen sind von der
Dauerbrache nicht umfaßt,
c) wesentliche Landschaftsbestandteile wie Feldraine, Feldgehölze und Feldhecken,
Streuobstwiesen, Einzelbäume, Tümpel, Ufergehölze, Wasserrinnen mit Röhrichtstreifen
sowie Röhrichte zu beseitigen, zu zerstören oder zu verändern. Ausgenommen sind
der ordnungsgemäße Pflegeschnitt von Obstbäumen sowie der Rückschnitt und das
abschnittsweise auf den Stock setzen von Feldhecken, Feldgehölzen und
Gebüschen.
1.2 ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung des Waldes nach dem
Landeswaldgesetz. Bauliche Maßnahmen sind hiervon nicht umfaßt;
1.3 ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;
2.
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und
5 gelten ferner nicht:
2.1 für behördliche angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
2.2 für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder einer von
ihr beauftragten Stelle oder im Wald im Einvernehmen mit der Landesforstverwaltung
zugelassen werden;
2.3 für die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender Einrichtungen
wie Straßen und Wege, Betriebsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung,
sonstige Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Fernmeldeanlagen sowie
Schutzzäune an Verkehrswegen;
2.4 für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern. Die Maßnahmen sind
jedoch mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Die untere Naturschutzbehörde kann Antragsteller nach § 63
NatSchG von den Vorschriften dieser Verordnung befreien.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
verhält sich, wer im Landschaftsschutzgebiet:
1.
vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt,
die nach § 4 dieser Verordnung verboten sind;
2.
ohne Erlaubnis Handlungen vornimmt, die nach § 5
dieser Verordnung durch die untere Naturschutzbehörde erlaubt werden müssen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Hüttisheim in Kraft.
Ulm, 10. August 1999
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Untere Naturschutzbehörde
Dr. Wolfgang Schürle
Landrat