Verordnungen Naturparks in

Baden-Württemberg

II     Stromberg-Heuchelberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über den Naturpark »Stromberg-Heuchelberg« vom 2, Juni 1986 (GBl. v. 29.08.1986, S. 281).

Auf Grund von §§ 23, 58 Abs. l und § 64 Abs. l Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GB1. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juli 1983 (GB1. S. 199), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturpark

Das in § 2 näher beschriebene und abgegrenzte Gebiet wird zum Naturpark erklärt. Der Naturpark führt die Bezeichnung »Stromberg-Heuchelberg«.

§ 2

Gegenstand des Naturparks

(1) Der Naturpark hat eine Größe von rund 32850 ha.

(2) Der Naturpark umfaßt folgende Gemeinden und Gemarkungen vollständig:

Gemeinden                        Gemarkungen

Landkreis Heilbronn

 

 

 

Zaberfeld

 

Zaberfeld

Leonbronn

Ochsenburg

Michelbach

 

Landkreis Ludwigsburg

 

Freudental

 

Landkreis Enzkreis

 

Maulbronn

 

 

 

Sternenfels

 

 

Knittlingen

 

 

 

Landkreis Karlsruhe

 

Kürnbach

 

 

 

Freudental

 

 

 

Maulbronn

Schmie

Zaisersweiher

 

Sternenfels

Diefenbach

 

Knittlingen

Kleinvillars

Freudenstein Hohenklingen

 

 

Kürnbach

 

 

Er umfaßt ferner folgende Gemeinden teilweise und deren Gemarkungen ganz oder teilweise:

 

Landkreis Heilbronn

 

Brackenheim

 

 

 

 

 

 

 

 

Cleebronn

 

Eppingen

 

 

 

Güglingen

 

 

Pfaffenhofen

 

 

Landkreis Ludwigsburg

 

Bönnigheim

 

Erligheim

 

Löchgau

 

Sachsenheim

 

 

 

 

 

 

Sersheim       

 

Vaihingen/Enz

 

 

 

 

Landkreis Enzkreis

 

Illingen

 

 

Mühlacker

 

Ölbronn-Dürrn

 

Ötisheim

 

Landkreis Karlsruhe

 

Bretten

 

 

 

Oberderdingen

 

 

Sulzfeld

 

Zaisenhausen

 

 

 

Brackenheim

Botenheim

Meimsheim

Neipperg

Haberschlacht

Stockheim

Dürrenzimmern

Hausen a.d.Z.

 

Cleebronn

 

Kleingartach

Mühlbach

Eppingen

 

Güglingen

Eibensbach

 

Pfaffenhofen

Weiler

 

 

 

Bönnigheim

 

Erligheim

 

Löchgau

 

Häfnerhaslach

Ochsenbach

Spielberg

Hohenhaslach

Kleinsachsenheim

Großsachsenheim

 

Sersheim

 

Kleinglattbach

Horrheim

Ensingen

Gündelbach

 

 

 

Illingen

Schützingen

 

Lienzingen

 

Ölbronn

 

Ötisheim

 

 

 

Bretten

Ruit

Gölshausen

 

Oberderdingen

Flehingen

 

Sulzfeld

 

Zaisenhausen

 

(3) Die Grenzen des Naturparks (äußere Abgrenzung) sind in 9 Karten im Maßstab 1:25000 violett, die Grenzen der Erschließungszonen (innere Abgrenzung) sind in denselben Karten braun eingetragen und m der Anlage l (Gemeindeverzeichnis) zu diesen Karten im einzelnen beschrieben. Karten und Anlage l sind Bestandteil der Verordnung. Erschließungszonen im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete innerhalb des Naturparks, auf die zur Gewährleistung einer geordneten baulichen Entwicklung die Vorschriften des § 4 keine Anwendung finden.

(4) Die Verordnung mit den Karten und der Anlage l zu den Karten wird beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten m Stuttgart, den Landratsämtern Enzkreis in Pforzheim, Ludwigsburg, Heilbronn und Karlsruhe und bei den Bürgermeisterämtern in Mühlacker, Vaihingen/Enz und Bretten auf die Dauer von 3 Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten und der Anlage 1 zu den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den m Absatz 4 bezeichneten Stellen sowie den Regierungspräsidien Stuttgart und Karlsruhe zur kostenlosen Einsicht durch jedermann wahrend der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3

Zweck des Naturparks

(1) Zweck des Naturparks Stromberg-Heuchelberg ist, diesen als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln und zu pflegen, insbesondere:

- die charakteristische Landschaft mit ihrem Wechsel von bewaldeten Höhenzügen, Weinbergen und landwirtschaftlich genutzten Tälern für eine harmonische, auf die Landschaft abgestimmte Erholungsnutzung zu erhalten, zu pflegen und zu erschließen,

- die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren und zu verbessern und

- den Bau, die Unterhaltung und unentgeltliche Nutzung der Erholungseinrichtungen für die Allgemeinheit zu gewährleisten.

(2) Im Naturpark sollen in sinnvoller räumlicher Differenzierung die verschiedenen Erholungsformen mit anderen Nutzungsformen und den ökologischen Erfordernissen aufeinander abgestimmt und entwickelt werden.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen l und 2 werden innerhalb des Naturparks auf der Grundlage eines Naturparkplans vom Land gefördert. Der Naturparkplan wird im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und Stellen vom Träger aufgestellt. § 8 bleibt unberührt.

§ 4

Erlaubnisvorbehalt

(1) In den Gebieten des Naturparks, die weder Erschließungszonen noch Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder flächenhaftes Naturdenkmal sind, bedürfen folgende Handlungen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Errichtung von Einfriedungen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft;

3. Verlegen oder Ändern von oberirdischen Leitungen aller Art;

4. Abbau, Entnahme oder Einbringung von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen;

5. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;

6. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen für Sportflugverkehr, Drachenflug sowie der Modellflugbetrieb;

7. Veranstaltungen des Motorsports sowie der Betrieb von motorgetriebenen Schlitten;

8. Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Verkaufsständen sowie das mehrtägige Zelten außerhalb der dafür zugelassenen Plätze;

9. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln zu Werbezwecken;

10. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;

11. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie freistehenden Bäumen oder Baumgruppen in der offenen Landschaft, Alleen, Feldgehölze, Feuchtgebiete oder Uferbewuchs, soweit dies nicht zur Erfüllung nachbarrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.

(2) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Handlung weder dem Zweck des Naturparks noch den Feststellungen des Naturparkplans zuwiderläuft oder wenn nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen befristet oder widerruflich erteilt werden.

(3) Bedarf eine Handlung nach anderen Vorschriften einer Gestattung, tritt die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde an die Stelle der Erlaubnis nach dieser Verordnung. Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.

(4) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen der jeweils zuständigen Behörde mit der Unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§ 5

Erlaubnisfreie Handlungen

§ 4 gilt nicht:

1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;

3. für Baumaßnahmen im Sinne von § 35 Abs. l Ziff. l und 2 BBauG und für elektrische Freileitungen bis 30 kV

4. für Wildschutzzäune an Verkehrswegen sowie gesetzlich vorgeschriebene Einzäunungen;

5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

6 für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege, Platze, Bahnanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 4 Abs. l Nr. 11.

§ 6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann durch die untere Naturschutzbehörde nach § 63 Abs. 1 NatSchG Befreiung erteilt werden. Vor der Erteilung der Befreiung ist der Träger zu hören.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. l Nr. 2 NatSchG handelt, wer m dem Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. l dieser Verordnung Handlungen ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt

§ 8

Förderung

Die zur Forderung gern § 3 Abs. 3 erforderlichen Mittel werden vom Land nach Maßgabe des Haushaltsplans bereitgestellt.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist m Kraft.

STUTTGART, den 2 Juni 1986

WEISER

 

Anlage 1

(Gemeindeverzeichnis) zu den Karten der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über den Naturpark » Stromberg-Heuchelberg« vom 2 Juni 1986

l. Äußere Abgrenzung

Landkreis Enzkreis

Gemeinde Ölbronn-Dürrn

Von der Gemarkungsgrenze am Herrschaftsfeld über den Winterhaldenweg (Fw. Nr. 56) bis zur Bahnlinie. Der Bahnlinie folgend bis zur L 611 Auf der L 611 und über Fw. Nr. 48 entlang dem Waldrand nach Süden. Auf Fw. Nr. 15, 64 und 68 über die K 4525 und Fw. Nr. 59 zur Gemarkungsgrenze. Dieser nach Süden folgend bis zum Waldrand (I/l Eichelberg). Diesem nach Osten über die K 4525 folgend, entlang Flurstück Nr. 6575 und auf dem Tiergartengraben und Erlenbach (6602 und 6667) zur Gemarkungsgrenze.

Karte: 7018

Gemeinde Ötisheim

Entlang der Gemarkungsgrenze im Westen auf die K 4523. Dieser nach Osten folgend bis zum Fw. Nr. 11/1 über Fw. Nr. 11/1, 11/2, 240, 4298/1, 244, 21, 63, 62 und 258 zur L 1132. Ab Flurstück Nr. 4625/4 dem Waldrand folgend und über Fw. Nr. 46/1 zur Bahnlinie. Dieser entlang nach Osten bis zur Waldsiedlung Dem Waldrand westlich und nördlich der Waldsiedlung folgend und über die Lerchenstraße zur Steingrube. Ab dort dem Vic Weg Nr. 7 folgend bis zur Gemarkungsgrenze im Osten.

Karten 7018,7019

Stadt Mühlacker

Von der Gemarkungsgrenze im Westen auf Fw. Nr. 4745/8, 4762/10 und 4746/1 durch den Schelmenwald nach Nordosten zum Gewann Lochwiesen (Fw. Nr. 4688). Dem Waldrand entlang zum Flurstück Nr. 4364. Der Gewanngrenze nach Norden folgend über die Schmie zum Fw. Nr. 4309/1. Diesem nach Osten folgend bis Flurstück Nr. 4138. Von dort nach Norden auf die B 35. Mit den Flurstücken Nr. 3674,3703 und 3535 das Gewann Finkenacker einschließend entlang der Gewanngrenze Hinteres Tal/Haslach und Hinteres Tal/Scherbental entlang der Grenze der Flurstücke Nr. 3183/3184 über den Scherbentalbach, südlich Flurstück Nr. 3109/1 auf den Vic Weg Nr. 3213/1. Diesem und dem Fw. Nr. 2187 folgend zur L 1134. Nach Osten durch das Gewann Mehlbaum zum Waldrand (Einmündung des Schützinger Weges in den Wasenwald). Dem Waldrand und der Gemarkungsgrenze nach Osten folgend bis zur Schmie.

Karten 7018, 7019

Gemeinde Illingen

Von der Gemarkungsgrenze im Westen der Schmie folgend über Fw. Nr. 25 zur K 4510 über K 4510 Fw. Nr. 351, 346, 342, 330, bis Fw. Nr. 37. Auf diesem nach Norden und über Fw. Nr. 485 dem Waldrand entlang bis Vic Weg Nr. 5/1 Auf Vic Weg Nr. 5/1, Fw. Nr. 72 und 452 bis zur L 1106. Dieser bis zur Gemarkungsgrenze folgend.

Karte 7019

Landkreis Ludwigsburg

Stadt Vaihingen a.d. Enz

Von der Gemarkungsgrenze im Westen der Bahnlinie nach Osten folgend bis zur Gemarkungsgrenze.

Karte. 7019

Gemeinde Sersheim

Entlang der westlichen Gemarkungsgrenze und dem Waldrand bis zur Gemarkungsgrenze im Norden. Dieser nach Osten folgend bis zu den Mühlwegäckern. Über die Metter auf Flurstück Nr. 134/1. Über Fw. Nr. 87, 88/5, 88/4, 88/3, 88/2 und 13/1 zur K 1638. Auf Fw. Nr. 141 und 151 zur L 1125. Dieser nach Osten folgend hinter der Kläranlage über die Gewanne Steingrube und Zwiebach zur Bahnlinie. Dieser folgend bis zur Gemarkungsgrenze im Osten.

Karten: 7019, 7020

Stadt Sachsenheim

Vom Westrand der Gemarkung der Bahnlinie folgend bis zum Fw. Nr. 81/1. Diesem und dem Waldrand nach Norden folgend bis zur L1125. Auf der L 1125 nach Westen bis zur Grenze des LSG Unteres Kirbachtal. Dieser folgend bis Fw. Nr. 60. Auf diesem und Fw. Nr. 60 / 2 nach Norden. Auf Fw. Nr. 26 zur Grenze des LSG (Fw. Nr. 170). Dieser nach Norden folgend bis zum Gewann Pfützenäcker und über Fw. Nr. 149 zurück auf die Grenze des LSG. Dieser und der K 1634 folgend bis zur Gemarkungsgrenze im Osten.

Karte: 7020

Gemeinde Löchgau

Von der Gemarkungsgrenze im Süden auf der K 1634 bis zur K 1633 (Königsträßle). Dieser nach Nordwesten folgend bis zum Bruchwald. Dem Waldrand entlang über die Aufwiesen und die L 1115 zum Nordrand des Riedwaldes. Diesem nach Osten folgend bis zum Fw. Nr. 39. Auf diesem nach Norden zur Gemarkungsgrenze beim Schulzenwäldle.

Karten: 7020, 6920

Gemeinde Erligheim

Vom Südrand der Gemarkung auf Feldwegen Nr. 168, 165 und 18 bis zur Grenze des LSG Freudental - Tiefental - Hirschberg. Dieser bis zum Nordrand der Gemarkung folgend.

Karte: 6920

Stadt Bönnigheim

Vom Südrand der Gemarkung der Grenze des LSG Freudental - Tiefental - Hirschberg folgend bis Fw. Nr. 49/1. über Fw. Nr. 49/1, Fw. Nr. 292 (Parz. Nr. 4854) und Fw. Parz. Nr. 4598 zur Grenze des LSG Dieser folgend bis zum Fw. Nr. 37. Über Fw. Nr. 37, 56, 23, 100 und 111 nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze.

Karte: 6920

Landkreis Heilbronn

Stadt Brackenheim

1. Südlicher Teil:

Vom Südrand der Gemarkung auf Fw. Nr. 99 nach Norden auf Fw. Nr. 19. Diesem folgend bis zur L 1107. Auf der L 1107 bis zum Fw. Nr. 24. Diesem nach Südwesten folgend über Flurstücke Nr. 4476 und 4478 (Wassergraben) bis zum Fw. (Nr. 4494). Auf diesem nach Westen südlich des Gewanns Feldweingärten bis Fw. Nr. 1636. Am Gewann Augenrain nach Norden bis Fw. Nr. 1582. Diesem nach Westen folgend bis zum Schleifweg (Nr. 2118). Auf dem Schleifweg nach Süden bis zur Gemarkungsgrenze.

2. Nördlicher Teil:

Von den Kreuzäckern der Gemarkungsgrenze nach Osten folgend bis zur K 2063. Auf dieser nach Osten bis zum Fw. Nr. 108. Über Feldwege Nr. 108, 110, 252 und 12/1 bis zur L 1107. Dieser nach Nordwesten folgend und auf Feldweg (Flurstück Nr. 3550) nach Osten durch die Gewanne Wolfsaugen und Grünling (Flurstück Nr. 3570). Über Feldwege Nr. 3584,1170,723,1067, 784 bis zur K 2076. Dieser nach Nordosten folgend bis Fw. Nr. 12. Dem Südrand der Weinberge folgend nach Osten bis Fw. Nr. 3084 (Zufahrt zum Hörnle). Diesem nach Süden folgend und auf Feldweg (Flurstück Nr. 3011) nach Osten bis Fw. Nr. 2952. Diesem nach Süden folgend zur L 1106. Auf dieser nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze. Der Gemarkungsgrenze folgend vorbei an Nordhausen auf dem Rücken des Heuchelberges bis zur Gemarkungsgrenze bei Eppingen-Kleingartach (Gewann Bleisenäcker).

Karten: 6819, 6820, 6919, 6920

Gemeinde Cleebronn

Entlang der Gemarkungsgrenze und beim Mutschier Wäldle über Hohlweg (Fw. Nr. 2822), Vic. Weg Nr. 20 und die Alte Steige zur L1109. Auf der L1109 und der Grenze des LSG Michaelsberg nach Westen und Süden bis zum Pfefferwald. Von dort entlang dem Waldrand nach Westen bis zur Gemarkungsgrenze.

Karte: 6920

 

Gemeinde Güglingen

Von der Gemarkungsgrenze im Osten dem Waldrand folgend bis zur Gemarkungsgrenze im Westen.

Karte: 6919

Gemeinde Pfaffenhofen

Von der Gemarkungsgrenze im Osten dem Waldrand folgend nach Westen und Norden. Nördlich des Forchenwaldes (Gemarkung Weiler) der Grenze des LSG Katzenbach folgend bis zur L 1103. Der Gemarkungsgrenze entlang bis zur Grenze des LSG Spitzenberg-Michelbach. Dieser folgend bis zum Waldrand (Baiershalde, Reitersberg). Diesem entlang nach Nordosten und auf Fw. Nr. 946 bis zur Gemarkungsgrenze.

Karte 6919

Stadt Eppingen

Der Gemarkungsgrenze im Süden bei Kirschenhof folgend bis zu den Kreuzäckern (Anschluß nördlicher Teil Brackenheim). Der Gemarkungsgrenze ab den Bleisenäckern nach Norden folgend bis zur B 293. Der Grenze des LSG Ottilienberg-Ravensburg folgend bis zum Langenberg. Auf Flurstück Nr. 9852 nach Westen bis Flurstück Nr. 9983. Dessen Westrand nach Süden entlang bis zum Gansbruchgraben. Diesem nach Westen folgend bis Flurstück Nr. 28973 (Weg). Über die Waldstraße Richtung Osten, Flurstück Nr. 28951 nach Süden und über den Schimmelsweg (Flurstück Nr. 28935) zurück auf die Grenze des LSG. Dieser entlang bis zur alten Gemarkungsgrenze Eppingen/Mühlbach. Auf dieser nach Westen bis zur Gemarkungsgrenze Mühlbach / Sulzfeld und dieser entlang bis zur Grenze des LSG (K 3510).

Karten. 6919, 6819

Landkreis Karlsruhe

Gemeinde Sulzfeld

Von der Gemarkungsgrenze im Osten der Grenze des LSG Ottilienberg-Ravensburg folgend bis zur L 593 Nach Westen auf betoniertem Feldweg bis zur Gemarkungsgrenze. Dieser und dem Nordrand des Hägenich folgend zur Gemarkungsgrenze Zaisenhausen.

Karten: 6819, 6919, 6918

Gemeinde Zaisenhausen

Von der Gemarkungsgrenze im Osten entlang dem Nordrand des Hägenich-Waldes bis zum Fw. Nr. 920. Auf diesem nach Norden und über Flurstück Nr. 8088/1 bis zum Lohnwald. Dem Waldrand nach Norden folgend bis zur Bahnlinie (beim Bahnhof). Dieser entlang nach Südwesten bis zum Ende des Lohnwaldes. Dem Waldrand nach Nordosten folgend bis zum Fw. Nr. 7570. Auf diesem zum Hägenich-Wald und dem Waldrand entlang zum Breidinger Weg (Fw. Nr. 376/1). Auf diesem nach Südosten und durch das Gewann Breidingerbruch zum Fw. Nr. 7172. Dem Waldrand des Großen Waldes und der Gemarkungsgrenze nach Nordwesten folgend.

Karten: 6918, 6818

Gemeinde Oberderdingen

Entlang der Gemarkungsgrenze um das Badwäldle zur Bahnlinie. Dieser nach Südwesten folgend bis zum Humsterbach. Diesem nach Osten folgend bis zur Gemarkungsgrenze. Auf dieser nach Südosten über den Galgenberg und die K 3508 zum Fw. Nr. 7248. Auf diesem nach Osten bis zum Anschluß an Fw. Nr. 7798. Über Feldweg Nr. 7798, 8148, 8129, 8500 auf den Fw. Nr. 8404. Auf diesem bis zur L 1103. Der L 1103 nach Westen folgend bis zum Fw. Nr. 2/2. Auf diesem und auf Fw. Nr. 2/3 bis zur Parzelle Nr. 92 82/2. An deren Südgrenze entlang auf Fw. Nr. 261. Über Fw. Nr. 261 und 301 zum Scherzig-Wald. Dem Waldrand folgend nach Westen und auf Fw. Nr. 338 bis zum Steigweg (Fw. Nr. 420). Über Steigweg und Horn-Sträßchen (Fw. Nr. 1030) bis zur Gemarkungsgrenze am Derdinger Horn. Der Gemarkungsgrenze nach Westen und Norden über die L 554 folgend bis zum Rand des Lehrnwaldes. Diesem und dem Zigeunergraben (alte Landesgrenze) folgend über Fw. Nr. 9695 und 9664 bis zum Rand des Hochwaldes. Dem Waldrand entlang bis zur Gemarkungsgrenze und dieser nach Süden und Osten folgend.

Karte: 6918

Stadt Bretten

Von der Gemarkungsgrenze im Norden dem Rand des Rüdtwaldes folgend bis zur L 1103. Auf der L 1103 nach Südwesten bis zur alten Knittlinger Straße. Nach Südosten bis zur Einmündung der K 4519 m die B 35. Von dort aus nach Südwesten zur K 3569 (Naturdenkmal Moltke-Eiche). Auf der K 3569 nach Nordwesten bis zur Hohe der Bergmühle. Ab dort dem Bach und der Grenze des LSG Salzachtal folgend bis zur B 294. Auf der B 294 bis zur Einmündung der K 3568. über die K 3568, dem Nußbaumer und dem Klingenweg bis zur Gemarkungsgrenze im Süden. Dieser nach Osten folgend bis zum Herrschaftsfeld.

Karten- 6918, 7018

2. Innere Abgrenzung

Landkreis Enzkreis

Gemeinde Illingen

Ortsteil Schützingen

Von der Kreuzung L 1131/K 4511 auf der K 4511 nach Süden bis zur Metter. Der Metter nach Osten und dem Wassergraben (Flurstücke Nr. 1358 und 1127/4) nach Süden folgend bis zum Waldrand. Auf Fw. Nr. 15/1, K 4510 und Fw. Nr. 92 nach Westen zum Flurstück Nr. 784. Auf Fw. Nr. 86 10 und 11 nach Westen zum Waldrand (Eichwald). Auf Fw. Nr. l/l, Vic Weg Nr. 3, Fw. Nr. 89 und 170 nach Norden bis Flurstück Nr. 368. Von dort nach Nordosten bis zur Einmündung von Fw. Nr. 59 m Vic Weg Nr. 5. Auf Vic Weg Nr. 5 nach Norden zum Waldrand und über Fw. Nr. 38, 64, 61 und 62 zur Südwestecke des Gausbergwaldes. Nach Süden auf Fw. Nr. 28 und diesem nach Osten folgend bis Fw. Nr. 26. Auf diesem nach Süden zur Kreuzung L 1131/K4511.

Karten 6919,7819

Stadt Knittlingen

Ortsteil Knittlingen

Von der Gemarkungsgrenze im Westen der alten Brettener Straße nach Osten folgend bis zum Wetterkreuz. Auf der L 554 Richtung Großvillars bis zum Wasserbehälter Gigelberg. Von dort nach Südosten zur Brücke über den Bernhardsbach. Auf Feldweg nach Süden zur K 4516. Auf dieser nach Osten auf Vic Weg Nr. 2. Diesem folgend über Fw. Nr. 34 entlang dem Waldrand über Fw. Nr. 122 und 149 auf Vic Weg Nr. l. Von dort nach Südwesten zur B 35 (Einmündung L 554). Auf der B 35 nach Norden bis zum Reutweg. Durch das Gewann Reutweg nach Westen zum Waldrand. Diesem entlang auf die K 4516. Dieser nach Südwesten folgend und über die alte K 4516 und Fw. Nr. 52 und 25 zur B 35. Auf dieser nach Westen bis zur Gemarkungsgrenze.

Karte 6918

Ortsteile Freudenstein und Hohenklingen

Von der Kreuzung K 4518 und K 4516 der K 4516 nach Osten folgend bis Fw. Nr. 5. Auf diesem entlang den Weinbergen bis zur Einmündung des Vic Wegs Nr. 5 m die K 4516. Von dort aus nach Süden bis zur K 4517 Auf dieser bis zur Kreuzung mit der K 4518. Um das Gewerbegebiet Köbler entlang dem Waldrand und auf der K 4518 bis zum Beginn der Ortsdurchfahrt. Nach Süden und dem Waldrand folgend bis Fw. Nr. 60. Über diesen auf Feldwegen nach Norden (Fw. Nr. 77 und Vic Weg Nr. 11) bis zur Einmündung m die K 4518. Dieser folgend bis zur Kreuzung mit der K 4516.

Karte 6918

Ortsteil Kleinvillars

Auf Fw. Nr. 10570 dem Waldrand entlang nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze. Dieser nach Süden und Osten folgend bis Parzelle Nr. 684. Entlang der Ostgrenze von Parzelle Nr. 686 und der Gemarkungsgrenze nach Süden bis Fw. Nr. 44 Auf Fw. Nr. 43 und 6 nach Westen über die K 4520. Dem Waldrand folgend nach Nordwesten bis Parzelle Nr. 168/1. Entlang deren Westgrenze auf die K 4520. Auf dieser nach Südosten bis zur Einmündung des Fw. Nr. 10570.

Karten 6918, 7018

Stadt Maulbronn

Ortsteil Maulbronn

Von der Einmündung des Fw. Nr. 506/1 m die K 4521 dem Feldweg nach Norden bis zum Waldrand (Fw. Nr. 3108/1) folgend. Dem Waldrand entlang nach Osten um den Waldfriedhof, das Kinder-Zentrum, das Hilsenbeuertal bis zur Einmündung der Heinrich-Spieth-Straße in Fw. Nr. 3104/2. Entlang dem Waldrand nach Osten auf Fw. Nr. 108/2 um den Klosterberg. Über Fw. Nr. 94/1, 50/1, 1721/1 und 1702/1 zum Fw. Nr. 16/1. Auf diesem nach Norden bis Fw. Nr. 1615/1. Diesem entlang nach Osten und durch das Gewann Unterer Salzacker nach Süden zur Einmündung des Fw. Nr. 1500 in die L 1131. Auf Fw. Nr. 1500 nach Süden westlich des Roßweiher zum Fw. Nr. 1283. Auf diesem nach Westen zur K 4513 und dieser nach Südosten folgend bis zur Einmündung des Fw. Nr. 16. Nach Osten entlang der Gewanngrenze Grund/Siebenrutenäcker zur Einmündung von Fw. Nr. 68 in die B 35. Auf dieser nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze. Dieser nach Süden folgend zum Schmiebach. Dem Schmiebach nach Westen bis Vic Weg Nr. 2/1. Über Fw. Nr. 9 nach Westen über Fw. Nr. 51 bis zum Flurstück Nr. 195. An der Ostgrenze nach Norden bis zum Beginn Fw. Nr. 31. Von hier nach Nordwesten am Waldrand entlang bis zum Flurstück Nr. 1789. Nach Westen und Norden über Vic Weg Nr. 6/1 zur B 35. Dieser nach Westen folgend bis zur Einmündung der L 611. Am Waldrand entlang den Flurstücken Nr. 3072 und 3084 nach Süden bis zum Flurstück Nr. 3085. Der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 3085 nach Norden bis zur Höhe der Einmündung des Fw. Nr. 3088/3. Von hier nach Westen und Norden über Flurstück Nr. 3088 bis Fw. Nr. 64. Bei der Einmündung des Fw. Nr. 64 m Fw. Nr. 25 nach Norden bis zum Fw. Nr. 27. Diesem nach Osten folgend bis zur Grenze des Flurstücks Nr. 1942. Von hier nach Norden zur L 611. Auf dieser nach Osten zurück zur Kreuzung B 35/L 611. Auf der B 35 weiter nach Nordwesten bis zur Einmündung der K 4521. Auf dieser nach Osten bis Fw. Nr. 506/1.

Ortsteil Zaisersweiher

Von der L 1134 auf Fw. Nr. 61 nach Nordosten zur Gemarkungsgrenze. Dieser nach Süden folgend bis zum Schmietränkbach. Über das Tal zur Einmündung des Fw. Nr. 35 in die L 1134 und auf dieser nach Süden bis zum Waldrand. Diesem entlang nach Osten auf Fw. Nr. 33/1 über den Eichelbergweg und auf Fw. Nr. 6/2 durch das Gewann Däsen zum Waldrand. Auf Fw. Nr. 45 nach Norden. Am Schmietränksee östlich vorbei und über Schmietränkweg und Bildhöfe durch das Gewann Hofäcker zur L 1131. Über Fw. Nr. 12/1, 12/2 und 47 zur L 1134.

Karten: 6918, 6919, 7018, 7019

Gemeinde Ölbronn-Dürrn

Von der Kreuzung L611/L1131 und der 1132 nach Süden folgend. Nördlich Fw. Nr. 69 durch den Äußeren Sulzwald und den Eichelberg nach Westen und Norden zum Fw. Nr. 64 Auf Fw. Nr. 64 und 25 zu Flurstück Nr. 1953. An dessen Ostgrenze nach Norden. Entlang den Flurstücken 1952, 1951 und 1950 nach Osten. Durch den Eil­finger Wald nach Norden zur L 611. Auf dieser nach Osten zur Kreuzung mit der L 1132.

Karte: 7018

Gemeinde Sternenfels

Ortsteil Sternenfels

Von der L 1134 dem Waldrand nach Westen folgend über die Kraich auf Fw. Nr. 8/1. Auf diesem nach Norden bis zum Waldrand und diesem nach Westen folgend bis zur Gemarkungsgrenze. Dieser entlang nach Norden bis zur Gewanngrenze Krumme Äcker/Eschelberg/Eichengrund. Über Vic. Weg Nr. 4 entlang Fw. Nr. 16 und der Erddeponie Hartmannskehl auf die K 4514. Auf dieser nach Süden und dem Waldrand (Steingrube /Finkenstecken) nach Osten folgend bis zum Nonnenbach. Bachaufwärts über die L 1103 bis zum Waldrand. Dem Bannwald entlang durch den Burgwald zum Vic. Weg Nr. 7/1 und 7/2. Dem Waldrand nach Südwesten weiter folgend hinter dem Schloßberg und entlang dem Schiedwald. Am Rand des Rebgebiets Sandberg nach Westen auf die L 1134.

Karte: 6919

Ortsteil Diefenbach

Von der L 1134 der Gemarkungsgrenze nach Westen folgend bis zum Hohen Markstein. Dem Waldrand folgend nach Norden und über Fw. Nr. 4 und 83 zur Gemarkungsgrenze. Dem Waldrand folgend zur Kreuzung L 1134 und K 4515 Auf dieser nach Osten bis zum Waldrand (Pfaffenhäule). Von dort nach Süden auf die alte Gemarkungsgrenze Sternenfels/Diefenbach bis zum Fw. Nr. 73. Auf diesem zur L 1134 und dieser nach Süden folgend bis zur Einmündung von Fw. Nr. 7. Diesem und dem Rand des Lämmerwaldes nach Osten folgend zur Metter. Dieser bachabwärts bis zum Fw. Nr. 16. Über Fw. Nr. 32, 34 und 16/2 sowie Vic. Weg Nr. 8/1 zur Einmündung von Fw. Nr. 55. Durch die Wannenwiesen zur L 1134.

Karte: 6919

Regierungspräsidium Stuttgart

Landkreis Ludwigsburg

Gemeinde Freudental

Vom Fw. Nr. 3/2 entlang der Gemarkungsgrenze nach Südosten bis zur Grenze des Landschaftsschutzgebiets 10.16 »Freudental-Tiefental-Hirschberg«. Von hier bis zum Waldrand im Westen (Distr. Schönenberg) ist die Grenze der Erschließungszone identisch mit der Grenze des LSG. Weiter am Waldrand entlang nach Westen und über Feldwege Nr. 24 und 23 durch die Gewanne Kleine und Mittlere Waldstücklein auf Fw. Nr. 7/1. Auf diesem nach Norden und Vic. Weg Nr. 2. Diesem nach Osten folgend bis zum Fw. Nr. 3/2.

Karte: 6920

Stadt Sachsenheim

Ortsteil Häfnerhaslach

Bei der Abzweigung von Feldweg Nr. 98 nach Osten zum Riesenklingenbach bis zur Einmündung des Selterbachs. Diesem aufwärts folgend und über Fw. Nr. 72/2 nach Süden auf Fw. Nr. 7. Ab hier bis zum Krebsbach ist die Grenze identisch mit der Grenze des Landschaftsschutzgebiets 10.29 »Kirbachtal«. Den Krebsbach aufwärts bis zur K 1644. Ab hier ist die Grenze wieder identisch mit der LSG Grenze bis zur Grenze der Gewanne Schelmenäcker/Lochwiesen. Entlang dieser Grenze nach Norden zur Einmündung von Fw. Nr. 70 in Vic. Weg Nr. 5. Ab hier bis Fw. Nr. 98 ist die Grenze wieder identisch mit der LSG-Grenze.

Karte: 6919

Ortsteil Ochsenbach

Vom Tannenbrunnenbächle bis zu Fw. Nr. 24 ist die Grenze identisch mit der Grenze des LSG Nr. 10.29 »Kirbachtal« Den Fw. Nr. 24, 24/2 sowie den Ochsenbach nach Norden bis zum Nordrand des Gewanns Ochsenbächle. Über Fw. Nr. 31 auf die L 1110. Der L1110 nach Süden folgend um den Rebberg auf Fw. Nr. 30 durch das Gewann Ochsenbächle entlang Flurstück Nr. 1261 und Fw. Nr. 32. Auf Vic. Weg Nr. 1 und nördlich des Gewanns Tannenbronnen zum Fw. Nr. 5. Diesem nach Süden folgend bis zur K 1641. Über die K 1641 dem Tannenbrunnenbächle folgend bis zur Grenze des LSG.

Karte: 6919

Ortsteil Spielberg

Von der Grenze des LSG 10 29 »Kirbachtal« auf Fw. Nr. 27 und 21 nach Norden zur K 1641. Auf der K 1641 nach Südosten bis zur Einmündung von Fw. Nr. 40/4. Durch das Gewann Liebenberg zur Einmündung von Fw. Nr. 4 in Fw. Nr. 2. Auf Fw. Nr. 4 und der Südgrenze der Flurstücke 268, 262/1, 260 und 249 zum Vic Weg Nr. 4. Auf diesem nach Osten bis zur Grenze des LSG. Im Süden ist die Grenze identisch mit der Grenze des LSG.

Karten 6919, 6920

Ortsteil Hohenhaslach

Zwischen Fw. Nr. 47 und der K 1638 ist die Grenze identisch mit der Grenze des LSG 10 29 »Kirbachtal«. Weiter die K 1638 nach Norden bis zum Kirbach. Diesem aufwärts folgend bis zur L 1106. Von hier bis zum Fw. Nr. 80 ist die Grenze wieder identisch mit der LSG-Grenze. Auf Fw. Nr. 80 nach Südosten. Über Fw. Nr. 6 zum Fw. Nr. 1. Diesem nach Osten folgend und entlang der Weinberge (Panoramaweg) den Kirchberg einschließend bis Fw. Nr. 64. Auf diesem nach Süden und der L 1106 folgend bis zur Gewanngrenze Herrenacker/Tal. Dieser nach Westen folgend und auf Fw. Nr. 65 nach Süden. Über Fw. Nr. 68, 67, 47 zur LSG-Grenze.

Karten 6919, 6920, 7020

Stadt Vaihingen an der Enz

Ortsteil Ensingen

Von der Bahnlinie der westlichen Gemarkungsgrenze folgend zur L 1106 (Illinger Straße). Auf der L 1106 nach Nordosten bis zum Fw. Nr. 51, entlang dem Fw. Nr. 51 und seiner nordwestlichen Verlängerung bis zum Kreuzungspunkt der Feldwege Nr. 182, 58 und 183. Auf den Feldwegen Nr. 183, 41/1, 42/1 und 173, entlang dem Flurstück Nr. 2663 um die Sportanlage zum Vic Weg Nr. 4/1 (Gündelbacher Straße). Diesem folgend bis zur Grenze des LSG 10 26 »Eselsberg«. Von hier bis Fw. Nr. 26/28 ist die Grenze identisch mit der LSG-Grenze. Weiter auf Fw. Nr. 28 entlang Flurstück Nr. 1303 über Fw. Nr. 33 auf die L 1106 (Horrheimer Straße). Dieser nach Osten folgend bis zur Südwestecke des Flurstück Nr. 1191. Von dort in gerader Linie durch das Gewann Letten bis zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 726. Entlang Flurstück Nr. 726 über den Brünnelesbach, entlang Flurstück Nr. 687 über den Fw. Nr. 54, entlang Flurstück Nr. 485 bis 507/1 zur K1645 (Kleinglattbacher Straße). Dieser nach Südosten folgend bis zur Bahnlinie. Dieser entlang nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze. Um das Gartenhausgebiet »Loser«, im Nordosten der Gemarkung liegend, herum.

Karte 7019

Ortsteil Gündelbach

Von der Einmündung von Fw. Nr. 29 in die L 1131 dieser nach Westen folgend. Entlang dem Flurstück Nr. 1453/1, Teil des Flurstücks Nr. 1452 bis zur Verlängerung der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1326. Entlang den Flurstücken Nr. 1326, 1324, Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 1320 zum Fw. Nr. 42. Diesem folgend, entlang Grundstück Steinbruchweg 31 und Weg 1294 nach Westen bis Flurstück Nr. 1039/3, dann zur Metter. Der Metter nach Osten folgend entlang Flurstück Nr. 998 zum Bach 2. Entlang den Flurstücken Nr. 733, 731, 730, 728, 727/4 zur L 1131. Auf der L 1131 (Schützinger Straße) nach Osten bis zum Flurstück Nr. 724 (Friedhof). Entlang den Flurstücken Nr. 724, 716, 715, 714 bis Flurstück Nr. 688/1. Diesem und Flurstück Nr. 662 sowie der Gewanngrenze Lehen folgend auf Fw. Nr. 540. Um das Gewann Letten auf Weg Nr. 334 über die K 1644 auf Weg Nr. 2785. Nach Südosten auf den Wegen Nr. 2794, 2514 und 2466. Nach Süden entlang Flurstück Nr. 2438 und Fw. Nr. 2417 bis zur Steinbachhofer Straße. Dieser nach Osten bis zur Einmündung des Fw. Nr. 101. Auf den Feldwegen Nr. 101 und Nr. 1863 zur Reutwiesenstraße. Dieser nach Osten folgend bis zum Flurstück Nr. 1765 (Wassergraben), auf diesem nach Süden zur Metter. Entlang der Metter nach Westen bis zum Flurstück Nr. 1654, diesem und dem Fw. Nr. 29 entlang nach Süden bis zur L1131. Um das Gartenhausgebiet »Reut«, im Südwesten der Gemarkung liegend, herum.

Karten 6919,7019

Horrheim

Von der Bietigheimer Straße (L 1131) der Umgehungsstraße nach Westen folgend bis zur Einmündung der Rotenbergstraße (Nr. 5055/1), weiter in gerader Linie zur Südwestecke des Flurstück Nr. 5461. Nach Norden auf den Wegen Nr. 5459, 4478/1, 4409/1, weiter in südöstlicher Richtung auf Weg Nr. 4350, nach Norden auf Weg Nr. 3880/1. Auf den Wegen 3650/1 und 3538 entlang Flurstück Nr. 3686 zur Weinsteige. Dieser nach Osten folgend auf Weg Nr. 3730/1, weiter auf den Wegen 3710, 3971, 3378, 3955 zur L 1106 (Hohenhaslacher Straße). Auf der L 1106 nach Südwesten zum Weg Nr. 3266, diesem folgend bis zum Bach (Flurstück Nr. 3066). Auf dem Bach nach Westen, dann entlang dem Flurstück Nr. 3045 bis Flurstück Nr. 3047, nach Süden bis zum Herdweg, auf der Wiesentalstraße (Nr. 2735) zur Metter. Dieser nach Südosten folgend bis Flurstück Nr. 344. Über die Flurstücke Nr. 344, 401, 441, 516 und 550 zur L 1131 (Bietigheimer Straße). Um das Gartenhausgebiet »Altes Guckenhausen«, im Südwesten von Horrheim liegend, herum.

Karte. 7019

Kleinglattbach

Von der Gemarkungsgrenze im Westen der Bahnlinie nach Osten folgend um das Gartenhausgebiet »Bartenberg«, entlang dem Waldrand. Auf Fw. Nr. 48 (Bartenbergstraße) und seiner östlichen Verlängerung bis zur L 1125. Der L 1125 nach Osten folgend bis zur Gemarkungsgrenze. Dieser entlang nach Süden bis zur Bahnlinie.

Karte 7019

Anmerkung: die aufgeführten Flurstücke liegen außerhalb der Naturparkgrenze.

Landkreis Heilbronn

Stadt Brackenheim

Ortsteil Neipperg

An der Kreuzung L 11077 K 2076 auf der L 1107 nach Süden bis zur Einmündung des Fw. Nr. 247. Auf diesem nach Nordwesten auf Fw. Nr. 192. Diesem nach Osten folgend bis zur Fiedenstraße. Auf Fw. Nr. 2144 bis zum Heuhölzle auf den Fw. Nr. 1940. Auf diesem nach Osten und über die Silvaner- und Burgunderstraße zum Klingenweg. Auf dem Klingenweg nach Norden und über Feldwege Nr. 1640 und 1555/1 und Flurstücke Nr. 1547 und 1546 auf die Schwaigerner Straße (L 1107). Über die L 1107 und Fw. Nr. 21 Richtung Burg Neipperg bis zur Grenze des LSG 2.3 »Wemberghang und Wäldchen um die Burg Neipperg«. Um die Burg ist die Grenze identisch mit der Grenze des LSG. Von der Burg nach Süden zu Kreuzung L 11077 K 2076.

Karten: 6820, 6920

Ortsteil Haberschlacht

Von der Einmündung des Fw. Nr. 30 in die K 2064 dieser nach Nordwesten folgend bis zum Fw. Nr. 24. Auf Fw. Nr. 24 und 25 nach Westen bis zum Gewann Rosengarten. Nach Norden auf Fw. Nr. 34 über den Rosengartenweg und den Rohnerweg zur K 2065. Auf dieser nach Osten bis zum Heuchelbergweg. Diesem nach Nordwesten folgend bis Flurstück Nr. 910. Ab dort nach Norden auf Fw. Nr. 847. Auf Feldwegen Nr. 847, 821 und 823 bis zur K 2064. Den Weinbergen im Gewann Haberschlacht nach Osten folgend bis zum Ortsrand. Nach Süden über die K 2065, nach Südwesten bis zur Einmündung von Fw. Nr. 30 in die K 2064.

Karten 6820,6920

Ortsteil Stockheim

Von der K 2064 der Gemarkungsgrenze nach Westen folgend bis zum Fw. Nr. 289/2. Diesem nach Norden folgend über die K 2063 bis zur Seestraße. Von hier ist die Grenze identisch mit der Grenze des LSG 2.7 »Weinberghang am Schloß« bis zum Fw. Nr. 641. Über Fw. Nr. 641 und 620 um das Rückhaltebecken zum Waldrand. Diesem entlang nach Osten über die K 2063 auf Fw. Nr. 41 zur Gemarkungsgrenze.

Karten. 6820, 6920

Gemeinde Cleebronn

Ortsteil Treffentrill

Vom Katharinenplaisir auf der K 2069 Richtung Freudental bis zum Fw. Nr. 93. Auf diesen 200 m nach Südwesten, dann durch das Gewann Vorderer Rauhe Klinge nach Nordwesten zur Grenze des LSG Michaelsberg. Dieser entlang nach Nordosten bis zum Katharinenplaisir.

Karte: 6920

Stadt Eppingen

Ortsteil Mühlbach

Von der K 2059 der Gemarkungsgrenze nach Norden und Osten folgend bis zur Grenze des LSG Ottilienberg-Ravensburg. Dieser nach Süden, Westen und Osten folgend bis zur K 2059.

Ortsteil Kleingartach

Ab der L 1110 gegenüber dem Roßbach-Hof dem Südrand der Weinberge folgend bis zur Gemarkungsgrenze. Dieser entlang nach Südosten über die L 1108 bis Fw. Nr. 830. Auf diesem und Fw. Nr. 257 nach Süden entlang den Gewannen Mühlfeld und Martinsberg zur L 1110 bei den Eichbühlhöfen. Nach Westen auf Fw. Nr. 32 und Fw. Nr. 2870 nördlich des Hannichhofs über das Seebachtal zur Einmündung des Fw. Nr. 2494 m die L1108. Von dort nach Norden durch die Gewanne Rote, Herdweg, Grund und Steinsfeldle zur Einmündung des Fw. Nr. 1983 in die L 1110.

Karten. 6819, 6919

Gemeinde Zaberfeld

Ortsteil Leonbronn/Ochsenburg

Von der Einmündung von Fw. Nr. 2 in die L 1103 über Fw. durch das Gewann Kirchbühl zu Vic. Weg Nr. 2/1. Diesem folgend und nördlich des Gewanns Zollstock zum Pfaffenweg. Diesem nach Norden folgend bis Fw. Nr. 9. Entlang dem Gewann Schafwiesen nach Nordosten zur L 528. Über Fw. Nr. 848 am Flurstück Nr. 2255/1 entlang der Gewanngrenze Bildacker und Kohlplatte nach Süden auf Fw. Nr. 2293. Entlang der Gewanngrenze Haselbusch/Ob dem Hagen und Ob dem Hagen/Schlegel über die L 1103 und die Zaber zum Waldrand. Diesem nach Westen folgend und über Fw. Nr. 5 durch das Gewann Reuthlensgraben auf Vic Weg Nr. 7 und Fw. Nr. 2 zur L 1103.

Karte 6919

Ortsteil Zaberfeld/Michelbach

Von der Einmündung der Grenze im Gewann Leonbronner Weg in die L 1103 dieser nach Osten folgend bis zum Fw. Nr. 17/2. Nach Norden durch die Gewanne Flürle und über den Muttersbach zum Flurstück Nr. 875. Auf Fw. Nr. 876 nach Nordosten über den Fw. Nr. 998 entlang der Gewanngrenze Göhrenspizen auf Fw. Nr. 102. Dem Waldrand folgend und auf Vic Weg Nr. 13, 4/2 und 6/1 zum Waldrand. Auf Fw. durch das Gewann Vorderer Berg entlang dem Rebberg zum Vic Weg Nr. 2. Durch das Gewann Herdweg über die L 1108 und den Fw. Nr. 21 zur Gemarkungsgrenze. Dieser nach Süden folgend bis zum LSG 2.28 »Michelbach, Katzenbach und Ehmetsklinge«. Ab hier ist die Grenze identisch mit der Westgrenze des LSG um den Spitzenberg bis zur Grenze der Flurstücke Nr. 234/235. Auf ihr nach Südosten zur Markungsgrenze. Der Markungsgrenze weiter folgend auf die L 1103. Dem Westufer des Katzenbach-Sees folgend durch das Gewann Vogtberg zur K 480. Dieser nach Süden folgend bis zur Gewanngrenze Breiter Stromberg/Bildacker. Auf der Gewanngrenze nach Westen auf Fw. Nr. 3165. Nach Süden und am Vogelherd am Waldrand nach Westen und Norden folgend bis zur Nordspitze der Abteilung »Schinderwasen« des Distr. »Ehmetsklinge«. Von hier der LSG-Grenze nach Norden folgend, an dessen Nordost-Spitze durch das Gewann Leonbronner Weg auf die L 1103.

Karte 6919

Landkreis Karlsruhe

Stadt Bretten

Ortsteil Ruit

Von der B 294 auf dem Sprantaler Weg zur Bahnlinie. Über die Salzach und die K 3569 der Grenze des LSG folgend bis zum Feldweg nördlich des Gewanns Kleines Feld. Auf geteertem Feldweg bis zum Wetterkreuz (K 3570). Über die K 3570 auf Feldweg durch die Gewanne Teich und Hohlem Baum. Über die Salzach und die Bahnlinie zum Kirchhofwiesenweg. Diesem folgend über die Bauschlotter Straße auf dem Lochäckerweg zur B 294.

Karte 6918

Gemeinde Kürnbach

Von der L 593 nördlich Kürnbach auf der Grenze des LSG Ottilienberg-Ravensburg zum Moorforster Weg. Auf diesem nach Westen bis zum Ortsrand. Westlich des Sees über die Schloßwiesen nach Süden bis zum Schloßwiesenweg. Auf diesem nach Osten bis zum Fw. Nr. 671. Durch das Klosterfeld nach Süden bis zum Fw. Nr. 6631. Von dort nach Westen bis zur Grenze des LSG auf der L 593. Der Grenze des LSG folgend bis zum Fw. Nr. 8272 im Gewann Geißberg. Auf diesem nach Norden durch das Gewann Heroldsberg und über den Humsterbach zur K 3507. Auf Fw. Nr. 5450 durch die Gewanne Ob der Sickinger Straße, Mittlere Ebene und Reutweg bis Fw. Nr. 3901. Auf diesem nach Osten zur Katzenhecke (3120). Über Fw. Nr. 3879, 3700 und 3589 zur L 593.

Karten 6919, 6918

 

Änderungen:

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Änderung der Verordnung über den Naturpark »Stromberg-Heuchelberg« vom 16 Januar 1996 (GBl. v. 06.03.1996, S. 198).

Auf Grund von §§ 23, 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 6 Satz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) m der Fassung vom 29 März 1995 (GBl. S 385) und des § 1 der Subdelegationsverordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 25 September 1994 (GBl. S 598), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden Württemberg über den Naturpark »Stromberg-Heuchelberg« vom 2 Juni 1986 (GB1 S 281) wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 der Verordnung erhält folgende Fassung »Der Naturpark hat eine Große von rund 32830 ha

2. Von den in § 2 Abs. 3 der Verordnung bezeichneten Karten wird das Kartenblatt 6920 sowie die Seite 6 der Anlage 1/Gemeindeverzeichnis zu diesen Karten im Bereich der Gemeinde Cleebronn geändert.

(2) Die Änderung des Kartenblatts 6920 ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 1. Mai 1995 im Maßstab 1:25000 sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 1. Mai 1995 im Maßstab 1:2500 dargestellt.

(3) Die Übersichtskarte, die Flurkarte sowie die Änderung der Anlage 1 / Gemeindeverzeichnis sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Die Änderungsverordnung mit den geänderten Bestandteilen wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart, bei den Landratsämtern Enzkreis in Pforzheim, Ludwigsburg, Heilbronn und Karlsruhe, bei den Bürgermeisterämtern Mühlacker, Vaihingen an der Enz und Bretten, bei der Verwaltungsgemeinschaft Mühlacker mit Sitz in Mühlacker, Bürgermeisteramt, bei der Verwaltungsgemeinschaft Vaihingen an der Enz mit Sitz in Vaihingen an der Enz, Bürgermeisteramt, sowie bei der Verwaltungsgemeinschaft Eppingen mit Sitz in Eppingen, Bürgermeisteramt, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die geänderten Bestandteile der Verordnung bei den vorgenannten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann wahrend der Sprechzeiten niedergelegt.

(3) Die Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Stuttgart, den 16 Januar 1996

Dr. Andriof

 

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Änderung der Verordnung über den Naturpark »Stromberg-Heuchelberg« vom 14. Februar 2000 (GBl. v. 27.03.2000, S. 190).

Auf Grund der §§ 23, 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 6 Satz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) und des § 1 der Subdelegationsverordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 25. September 1994 (GBl. S. 598), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg über den Naturpark »Stromberg-Heuchelberg« vom 2. Juni 1986 (GBl. S. 281) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 der Verordnung erhält folgende Fassung: »Der Naturpark hat eine Größe von rund 32821 ha

2. In Güglingen, Landkreis Heilbronn, Gemarkung Eibensbach im Gewann Oberes Bannholz und Unteres Bannholz wird die äußere Abgrenzung geändert.

(2) Die Änderung ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart im Maßstab 1:25000 sowie in einer Detailkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart im Maßstab 1:10000 dargestellt.

(3) Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Die Änderungsverordnung mit den Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und beim Landratsamt Heilbronn in Heilbronn, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist die Verordnung mit den geänderten Karten bei den vorgenannten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

(3) Die Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Stuttgart, den 14. Februar 2000

Dr. Andriof