Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das
Naturschutzgebiet "Muckental" vom 17. Dezember 2003 (GBl.
v.30.01.2004, S. 45).
Auf Grund von §§ 21 und 58 Abs. 2 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 19.
November 2002 (GBI. S. 424) und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 19.
November 2002 (GBI. S. 428), und § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in
der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBI. S. 369) wird verordnet:
(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem
Gebiet der Gemeinde Ellenberg sowie der Stadt Ellwangen, beide Ostalbkreis,
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die
Bezeichnung "Muckental".
(2) Das Naturschutzgebiet ist zugleich ein Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABI. EG Nr. L 206 S. 7),
geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27: Oktober 1997 (ABI. EG Nr.
L 305 S. 42).
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
33,3 ha.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst nach dem Stand
vom 19. November 2003 auf dem Gebiet der Gemeinde Ellenberg, Gemarkung Ellenberg,
Flur 0, ganz oder teilweise die Gewanne Großer Acker, Hinteres und vorderes
Heidle, Straßenäcker, Teich, Mühlweiher, Grünwald, Straßenweiher, Bruckwiesen
und Kohl-hau, auf dem Gebiet der Stadt Ellwangen, Gemarkung Rindelbach, Flur 1,
teilweise das Gewann Gschwend und auf dem Gebiet der Stadt Ellwangen, Gemarkung
Rindelbach, Flur 6, teilweise das Gewann Hornberg.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in einer
Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. November 2003 im
Maßstab 1:25000 mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzt sowie in einer
Detailkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. November 2003 im Maßstab
1:2500 mit durchgezoge-ner roter, rot angeschummerter Linie eingetragen. Die
Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart, beim Landratsamt Ostalbkreis in
Aalen und beim Bürgermeisteramt der Stadt Ellwangen in Ellwangen auf die Dauer
von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt,
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
(1) Schutzzweck ist/sind
-
die Erhaltung und
Pflege zweier historischer Weiher und Feuchtflächen mit extensiven Wiesen,
Seggenrieden, Hochstaudenfluren, Röhrichte, Flachwasserzonen, Wasserpflanzen
und naturnahen Wäldern aus wissenschaftlichen, ökologischen,
naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
-
die Erhaltung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten einer artenreichen, für die Weiher und
Feuchtflächen typischen Tier- und Pflanzenwelt mit seltenen und gefährdeten
Arten;
-
die Erhaltung der
landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der historischen Weiher und
Feuchtflächen.
(2) Schutzzweck ist auch die Erhaltung der in dem
Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen "Natürliche nährstoffreiche Seen",
"Feuchte Hochstaudenfluren" und "Auwälder mit Erle, Esche und
Weide" (prioritär) nach Anhang I der FFH-Richtlinie.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im
Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können. Insbesondere sind die
in den Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von
Tieren und Pflanzen ist es verboten,
1. Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2. Standorte besonders
geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
3. Tiere einzubringen, wild
lebenden Tieren mit Ausnahme des Bisam nachzustellen, sie mutwillig zu
beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere
zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4. wildlebende Tiere an
ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
5. Hunde unangeleint laufen
zu lassen.
(3) Verboten ist es,
bauliche Maßnahmen durchzuführen und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie
1. bauliche Anlagen im
Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder
der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
dieser Art zu verändern;
3. fließende oder stehende
Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder
andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4. Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der
Grundstücke ist es verboten,
1. die Bodengestalt zu
verändern, insbesondere durch Abgrabungen oder Aufschüttungen;
2. Art und Umfang der bisherigen
Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3. neu aufzuforsten oder
Christbaum- und Schmuckreisigkulturen oder Vorratspflanzungen von Sträuchern
und Bäumen anzulegen;
4. Dauergrünland oder
Dauerbrache umzubrechen;
5. Pflanzenschutzmittel,
Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden;
6. im Bereich der
Feuchtflächen land- oder forstwirtschaftliche Produkte zu lagern. Die Lagerung
von Holz im Bereich der das Schutzgebiet umgrenzenden Wege ist hiervon
ausgenommen.
(5) Insbesondere bei
Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten,
1. die Wege zu verlassen;
2. das Gebiet außerhalb
befestigter Wege von mindestens 2 Metern Breite mit Fahrrädern zu befahren;
3. außerhalb befestigter
Wege von mindestens 2 Metern Breite zu reiten;
4. das Gebiet mit
motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle;
5. zu zelten, zu lagern,
Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
6. Luftfahrzeuge aller Art
zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z. B.
Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und
Freiballonen sowie das Aufsteigenlassen von Flugmodellen;
7. Wasserflächen zu nutzen.
(6) Weiter ist es
verboten,
1. Abfälle oder sonstige
Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
2. Feuer zu machen oder zu
unterhalten;
3. Lärm,
Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
4. außerhalb des Zeitraums
vom 1. September bis zum 15. November eines Jahres und außerhalb des Neuweihers
sowie öfters als an 10 Tagen innerhalb dieses Zeitraums Hunde zur Jagd
auszubilden.
(1) Für die
landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß erfolgt, dabei
den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau vermeidet, Gewässerrandstreifen und
Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer chemischen,
physikalischen und biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt und wild lebenden
Tieren und Pflanzen ausreichend Lebensraum erhält. Voraussetzung ist weiter,
dass
1. die Bodengestalt nicht
verändert wird;
2. durch Entwässerungs-
oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
3. Dauergrünland oder
Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
4. Pflanzenschutzmittel nur
auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen unter Beachtung der
Pflanzenschutzanwendungsverordnung verwendet werden;
5. Feldraine, ungenutztes
Gelände, Hecken, Gebüsche, Bäume, Seggen- und Röhrichtbestände nicht
beeinträchtigt werden;
6. im Bereich der Feuchtflächen
landwirtschaftliche Produkte nicht gelagert werden.
(2) Für die
forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß erfolgt und die
Grundsätze und Ziele des Naturschutzgesetzes sowie den Schutzzweck
berücksichtigt. Voraussetzung ist insbesondere, dass
1.
die Bewirtschaftung mit der Maßgabe erfolgt, dass im Bereich der
Feuchtflächen -mit Ausnahme im Bereich der das Schutzgebiet umgrenzenden Wege
-nicht verwertbare forstwirtschaftliche Produkte wie Rinde und Äste nicht
ausgebracht und Holzprodukte nicht gelagert werden;
2.
der Bau von für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Wegen im
Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erfolgt;
3.
Entwässerungsmaßnahmen nicht vorgenommen werden;
4.
die Zusammensetzung der Baumarten überwiegend aus standortheimischen
Arten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend den
Standortverhältnissen gefördert wird;
5.
Tothölzer, Höhlenbäume und Horstbäume bis zu ihrem natürlichen Verfall
erhalten werden, es sei denn, dass dies aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht nicht möglich oder eine Erhöhung des Risikos durch
Insektenkalamitäten zu erwarten ist.
(3) Für die Ausübung der
Jagd gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie ordnungsgemäß erfolgt.
Voraussetzung ist weiter, dass
1. Hochsitze nur außerhalb
von trittempfindlichen Bereichen (insbesondere Seggenriede, Hochstaudenfluren,
Röhrichte und Flachwasserzonen) und nur landschaftsgerecht aus naturbelassenen
Hölzern im Anschluss an vorhandene, hochwüchsige Gehölze errichtet werden;
2. keine Futterstellen,
Wildäcker, Kirrplätze und Ablenkungsfütterungen angelegt werden;
3. das Schutzgebiet nur im
Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd und nur auf befestigten Wegen mit
Kraftfahrzeugen befahren wird, es sei denn, das Verlassen befestigter Wege ist
zu Transportzwecken unumgänglich und erfolgt unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks;
4. die Jagdausübung
schonend in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck und unter Berücksichtigung
wertvoller Pflanzenstandorte erfolgt.
(4) Für die Ausübung der
Fischerei gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß erfolgt. Voraussetzung ist weiter, dass
1. am Neuweiher nur vom
Damm aus geangelt wird;
2. der in der Detailkarte
nördlich der magenta gestrichelten Linie liegende Bereich des Muckenweihers
(Straßenweihers) zum Angeln nicht betreten und nicht genutzt wird;
3. Besatzmaßnahmen nur mit
standortheimischen Fischarten mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart
erfolgen;
4. keine Pfade und
Angelplätze neu geschaffen und keine Angelstege neu errichtet werden;
ausgenommen hiervon sind 2 Angelstege in der südlichen Hälfte am östlichen Ufer
des Muckenweihers;
5. das Schutzgebiet nur im
Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei und nur auf befestigten Wegen mit
Kraftfahrzeugen befahren wird, soweit dies für Bewirtschaftungs- und
Hegemaßnahmen erforderlich ist.
(5) Unberührt bleibt
auch die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke,
Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden
Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren
Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und
Pflegemaßnahmen werden unter besonderer Berücksichtigung der sich aus den
Anforderungen der FFH-Richtlinie ergebenden Erhaltungs- und Entwicklungszielen
in einem Pflege- und Entwicklungsplan -im Wald im Einvernehmen mit dem
Staatlichen Forstamt -festgelegt. Im übrigen können Schutz- und Pflegemaßnahmen
auch durch Einzelanordnung der höheren Naturschutzbehörde festgelegt werden.
§ 4 dieser Verordnung
ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG
Befreiung erteilen. Soweit Erhaltungsziele des vorliegenden FFH-Gebietes
betroffen sind, kann im Einzelfall auch eine Verträglichkeitsprüfung bzw.
Ausnahme nach § 26c NatSchG erforderlich werden.
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im
Naturschutzgebiet eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen
vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 7 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im
Naturschutzgebiet entgegen § 4 und § 5 Abs. 3 dieser Verordnung die Jagd
ausübt.
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten
dieser Verordnung tritt die 2. Sammelverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis
zum Schutz von Naturdenkmalen im Ostalbkreis mit Ausnahme der Städte Aalen und
Ellwangen und der Gemeinden Essingen und Hüttlingen vom 4. September 1984,
soweit sie die Naturdenkmale "Neuweiher im Muckental",
"Muckenweiher", "1 Linde beim Muckenweiher" und
"Feuchtgebiet Muckental" betrifft, für den Geltungsbereich dieser
Verordnung außer Kraft.
Stuttgart, den 17. Dezember 2003
Dr. Andriof
Regierungspräsident
Änderung:
Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Änderung der
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Muckental"
vom 6. Mai 2005
Auf Grund von §§21 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungstruktur , zur Justizform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 1. Juli 2004 (GBI. S. 469) wird verordnet:
§ 1
(1) Die in der Detailkarte vom
19. November 2003 eingetragene magenta gestrichelte Linienführung im Bereich des
Muckenweihers (Straßenweihers)wird geändert.
(2) § 2 Abs. 3 der Verordnung des
Regierungspräsidiums Stuttgart über das Naturschutzgebiet "Muckental"
vom 17. Dezember 2003 erhält folgende Fassung: Das Naturschutzgebiet ist in
einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. November 2003
im Maßstab 1 : 25.000 mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzt sowie in
einer Detailkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. September 2004 im
Maßstab 1 : 2.500 mit durchgezogener roter, rot angeschummerter Linie
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart, beim Landratsamt
Ostalbkreis in Aalen und beim Bürgermeisteramt der Stadt Ellwangen in Ellwangen
auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die neue Linienführung ist in
einer Detailkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. September 2004 im
Maßstab 1 : 2.500 magenta gestrichelt eingetragen. Die Karte ist Bestandteil
der Verordnung.
(4) Diese Verordnung mit Karten
wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart, beim Landratsamt
Ostalbkreis in Aalen und beim Bürgermeisteramt der Stadt Ellwangen in Ellwangen
auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist
nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 4 bezeichneten Stellen zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
(6) Die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über
das Naturschutzgebiet "Muckental" vom 17. Dezember 2003 bleibt im
Übrigen unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Stuttgart, den 06.05.2005
Dr. Andriof
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 60a NatSchG ist eine etwaige Verletzung der in §
59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach dem Erlass dieser Verordnung gegenüber dem
Regierungspräsidium Stuttgart schriftlich geltend gemacht worden ist; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.