Verordnung
des Regierungspräsidiums Stuttgart
über das Naturschutzgebiet »Leintal zwischen Leinecksee und Leinhäusle« vom 17.
Dezember 2003 (GBl. v. 30.01.2004, S. 48).
Auf Grund von §§ 21 und 58 Abs.2 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 19.
November 2002 (GBl. S. 424) und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 19.
November 2002 (GBl. S. 428), und § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in
der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369) wird verordnet:
Die in § 2 näher
bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Alfdorf, Rems-Murr-Kreis,
Durlangen und Spraitbach, beide Ostalbkreis, werden zum Naturschutzgebiet
erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Leintal zwischen
Leinecksee und Leinhäusle«.
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 202,5 ha.
(2) Das
Naturschutzgebiet »Leintal zwischen Leinecksee und Leinhäusle« umfasst nach dem
Stand Februar 2002 im Wesentlichen die Wiesenaue der Lein zwischen dem Staudamm
des Leinecksees (im Westen) bis zur Zufahrt der Leinmühle (im Osten) auf dem
Gebiet der Gemeinde Alfdorf, Rems-Murr-Kreis, die Gemarkungen Pfahlbronn,
Alfdorf und Vordersteinenberg sowie auf dem Gebiet der Gemeinden Spraitbach und
Durlangen, Ostalbkreis, die gleichnamigen Gemarkungen.
Es umfasst
folgende Gewanne und Teile von Gewannen:
Mittlerer See,
Leineck, Unterer See, Kleine Leinhalde, Kirlau, Leinwiesen, Schöne Wiesen,
Hirschreute, Armutswiesen, Strütle, Hummelswiesen, Zwieselwiesen, Rotwiesen,
Gelbbach, Stockwiese, Breitwiesen, Obere Lein, Wagwasen, Lein, Obere
Leinwiesen, Bruckäcker, Tannschor, Eiwiesen, Herdwiese, Neuacker,
Hofwiesenteich, Leinwiesen, mittlere Leinwiesen, Seeteich, Gehrenäcker, Untere
Leinwiesen, Steubenhäbere, Eulenhölzle, Leine, Reuterin, Buchgeren, Leine,
Leinhäusle, Geren, Pfand.
(3) Das
Naturschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 4. Februar 2002 im Maßstab 1:25000 flächig rot angelegt und mit
durchgezogener roter Linie umgrenzt sowie in 3 Detailkarten des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 4. Februar 2002 im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter Linie
und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart
in Stuttgart und bei den Landratsämtern Rems-Murr-Kreis in Waiblingen und
Ostalbkreis in Aalen auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur Einsicht durch jedermann
während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die
Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3
Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist
-
die Erhaltung eines großen, zusammenhängenden
Feuchtwiesenmosaiks mit einer vielfältigen, wenig erschlossenen Auenlandschaft,
die so weitläufig nur noch an wenigen Stellen im Schwäbisch-Fränkischen Wald
wie zum Beispiel im Rottal anzutreffen ist;
-
die Erhaltung, Pflege und Entwicklung verschiedener
Auenlebensräume wie die Lein selbst als ein auf weiten Strecken noch naturnah
mäandrierendes Fließgewässer, die Altarme und Tümpel, die Nasswiesen, die Riede
und Röhrichte, die Erlenufer- und Bruchwälder;
-
die Erhaltung und Förderung einer artenreichen, teils seltenen
und schutzbedürftigen Flora und Fauna mit einer beachtlich hohen Diversität;
-
die Erhaltung der noch intakten Feuchtwiesen durch
Aufrechterhaltung der Nutzung und die Entwicklung der Wiesenaue zu einer
naturnahen, weitgehend extensiv genutzten Tallandschaft mit hohem Erlebniswert
sowie
-
die Erhaltung der in dem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen der
feuchten Hochstaudensäume, der extensiven Mähwiesen sowie der Erlen- und
Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern« (prioritär) nach Anhang
I und der in dem Gebiet vorkommenden wild lebenden Tiere und Pflanzen nach
Anhang II der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(FFH-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/62 EG des Rates vom 27,
Oktober 1997.
(1) In dem
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen erboten, die zu einer Zerstörung,
Veränderung oder nachhaltigen Störung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können. Insbesondere sind die in den Absätzen 2 bis 6
genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von
Tieren und Pflanzen ist es verboten,
1. Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2. Standorte besonders
geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
3. Tiere einzubringen, wild
lebenden Tieren mit Ausnahme des Bisam nachzustellen, sie mutwillig zu
beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere
zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4. wildlebende Tiere an
ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
5. Hunde unangeleint laufen
zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen
durchzuführen und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie
1. bauliche Anlagen
im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen; dies steht der Errichtung von erforderlichen
Weidezäunen jedoch nicht entgegen;
2. Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Drainagen,
Verdohlungen und Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den
Wasserhaushalt verändern;
4. bestehende
Gräben mit Sohlschalen oder ähnlichen Materialien auszulegen;
5. Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der
Nutzung der Grundstücke ist es verboten,
1. die Bodengestalt
zu verändern, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen;
2. Art und Umfang
der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3. neu aufzuforsten
oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von
Sträuchern und Bäumen anzulegen;
4. Dauergrünland
oder Dauerbrache umzubrechen;
5. Pflanzenschutzmittel,
Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden.
(5) Insbesondere
bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten,
1. die Wege zu
verlassen;
2. das Gebiet
außerhalb befestigter Wege, im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens 2
Metern Breite, mit Fahrrädern zu befahren;
3. außerhalb der
befestigten Wege zu reiten;
4. das Gebiet mit
motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle;
5.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen
oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
6. Wasserflächen zu
nutzen und die Lein mit Booten oder Modellbooten zu befahren;
7. Luftfahrzeuge
aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von
Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge,
Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigenlassen von
Flugmodellen.
(6) Weiter ist
es verboten,
1. Abfälle oder
sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
2. außerhalb
amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten;
3. Lärm,
Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
(1) Für die
landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß erfolgt, dabei
den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau vermeidet, Gewässerrandstreifen und
Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer chemischen,
physikalischen und biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt und wild lebenden
Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum erhält. Voraussetzung ist weiter,
dass
1. die Bodengestalt
nicht verändert wird;
2. durch neue Drainagen,
Verdohlungen, Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht
verändert wird;
3. Dauergrünland
oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
4. Pflanzenschutzmittel
nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet werden;
5. Feldraine,
ungenutztes Gelände, Hecken, Gebüsche, Bäume, Röhrichtbestände, Sümpfe, Tümpel,
Altarme nicht beeinträchtigt werden;
6. keine
Christbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Vorratspflanzungen von Sträuchern
und Bäumen angelegt werden.
(2) Für die
forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß erfolgt.
Voraussetzung ist weiter, dass
1. in der Wiesenaue
keine weiteren Aufforstungen erfolgen;
2.
die Zusammensetzung der Baumarten überwiegend aus
standortheimischen Arten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend den
Standortvoraussetzungen gefördert wird, in der Aue mit Überwiegendem Erlen-,
Eschen- und Weidenanteil;
3. in den Hanglagen
die Überführung von Nadelholzreinbeständen in einen naturnahen Mischwald mit
hohem Laubholzanteil und Tannen angestrebt wird;
4. Tothölzer,
Höhlen- und Horstbäume bis zu ihrem natürlichen Verfall erhalten werden; es sei
denn, dass dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht möglich oder
eine Erhöhung des Risikos durch Insektenkalamitäten zu erwarten ist;
5. der Bau von für
die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Wegen im Einvernehmen mit der
höheren Naturschutzbehörde erfolgt;
6. Entwässerungsmaßnahmen
nicht zulässig sind.
(3) Für die
Ausübung der Jagd gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie ordnungsgemäß
erfolgt. Voraussetzung ist weiter, dass
1. keine Wildäcker
und Futterstellen angelegt werden;
2. Ablenkungsfütterungen,
Kirrungen, Hochsitze nur außerhalb von trittempfindlichen und störanfälligen
Bereichen (Riede, Röhrichte, Feuchtwiesen, Sümpfe, Au- und Bruchwälder, Altarme
sowie Tümpel) und außerdem Hochsitze nur landschaftsgerecht aus naturbelassenen
Rundhölzern errichtet werden;
3. das Schutzgebiet
nur im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd und nur auf befestigten Wegen mit
Kraftfahrzeugen befahren wird, es sei denn, das Verlassen befestigter Wege ist
zu Transportzwecken und
4. umgänglich und
erfolgt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks;
5. die Jagdausübung
schonend in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck und unter Berücksichtigung
wertvoller Pflanzenstandorte erfolgt.
(4) Für die
Ausübung der Fischerei gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß erfolgt.
Voraussetzung ist weiter, dass
1. keine Pfade und
Angelplätze neu geschaffen und keine Angelstege neu errichtet werden;
2. Besatzmaßnahmen
nur mit standortheimischen Fisch- oder Krebsarten in Abstimmung mit dem
Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Naturschutzbehörde und Fischereibehörde)
erfolgen;
3. das Schutzgebiet
nur im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei und nur auf befestigten
Wegen mit Kraftfahrzeugen befahren wird, soweit dies für Bewirtschaftungs- und
Hegemaßnahmen erforderlich ist.
(5) Für die
Holzlagerung und Veranstaltung »Fuhrmannstreff« gelten die Verbote des § 4
Absatz 5 Ziffern 1 und 5 sowie Absatz 6 Ziffern 1, 2 und 3 nicht innerhalb des
in der Detailkarte durch Schraffur gekennzeichneten Bereichs. Außerdem gelten
für die Holzlagerung in diesem Bereich die Verbote des § 4 Absatz 3 Ziffer 3
und Absatz 5 Ziffer 4 nicht. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Nutzungen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang erfolgen.
(6) Unberührt
bleibt auch die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der
Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege, Wassergewinnungs- und
Wasserversorgungsanlagen sowie der sonstigen rechtmäßigerweise bestehenden
Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren
Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz-, und
Pflegemaßnahmen werden durch die höhere Naturschutzbehörde in einem Pflege- und
Entwicklungsplan oder durch Einzelanordnung -im Wald im Einvernehmen mit dem
Staatlichen Forstamt- festgelegt. § 4 dieser Verordnung ist insoweit nicht
anzuwenden.
Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 63
NatSchG Befreiung erteilen.
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr.2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig im Naturschutzgebiet eine der nach § 4 und § 5 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 7 LJagdG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig im Naturschutzgebiet entgegen § 4 und § 5 Abs. 3 dieser
Verordnung die Jagd ausübt.
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über das
Landschaftsschutzgebiet »Welzheimer Wald mit Leintal« vom 30. August 1972 (GBI.
S. 574) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Ebenso
treten die Verordnungen über die Naturdenkmale des Rems-Murr-Kreises 1/04
(Altwasser mit Baumgruppe und Hangmoor), 1/21 a, b, c (Altwässer rechts der
Lein, 8 Teilflächen), 1122 (Trollblumenwiese), 1136 (Altwasser bei der
Strobelmühle), 1139 (Altwasser bei Enderbach)
sowie die Verordnungen über die Naturdenkmale des Ostalbkreises 35/4 (Tümpel
auf der Leine), 35/8 (Altwasser an der Lein, 5 Teilflächen) außer Kraft.
STUTTGART, den
17. Dezember 2003
DR.
ANDRIOF