Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Laubertal"
(Hardheim, Neckar-Odenwald-Kreis) vom 19. Dez. 1990 (GBl. v. 27.03.1991, S.
152).
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (Gbl. S.
199), und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Hardheim, Gemarkung Schweinberg, Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis,
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die
Bezeichnung "Laubertal".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 25 ha.
·
Es umfaßt auf dem Gebiet der Gemeinde Hardheim,
Gemarkung Schweinberg, die Grundstücke Flst. Nrn. 4376, 4377, 4381 tw., 4615,
461511, 4616-4620, 4623, 4623/1, 4624-4652, 4654-4676, 4676/1, 4677-4707,
4709-4718, 4735, 4737-4743, 4749-4757, 4771-4773, 4776-4780, 4780/1, 4781-4792,
4793/1, 4793/2, 4794, 4795, 479511, 479512, 4797, 4798, 4798/1, 4799-4802,
4802/1, 4803-4835, 48W-4867, 4903 tw., 4928, 4929, 4938-4945, 4946/1, 4946/2,
5116 tw., 5117 tw., 5118 tw., 5122 tw., 5124 tw., 5125 tw., 9350-9354, 9397
tw., 9410, 9520 tw., 952011 tw., 9521, 9523-9528.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei
Übersichtskarten im Maßstab 1:25000 und 1:5000 mit durchgezogener roter Linie
und in 2 Detailkarten im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach und beim
Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn in Walldürn auf die Dauer von drei
Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im
Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist im wesentlichen der Erhalt der
kleinräumigen Vielgestaltigkeit und des damit verbundenen floristischen und
faunistischen Artenreichtums. Das Schutzgebiet stellt ein wichtiges
ökologisches Bindeglied zwischen den wertvollen trockenwarmen Lebensräumen des
Tauberlandes und dessen westlichen Ausläufern dar. Verschiedene
Sukzessionsstadien der Halbtrockenrasengemeinschaften, durchmischt mit
unterschiedlich stark verwachsenen Gebüschen, Streuobstwiesen und lichten
Kiefernbeständen, charakterisieren die Talhänge.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils gültigen Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige
Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
die Wege zu verlassen;
14.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrräder ohne Hilfsmotor und Krankenfahrstühle) zu befahren;
15.
Flug- und Sportobjekte aller Art zu betreiben;
16.
Dauergrünland umzubrechen;
17.
außerhalb von Ackerland
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden;
18.
anders als nach den Vorschriften der höheren
Naturschutzbehörde zu pflegen;
19.
zu reiten;
20.
Hunde frei laufen zu lassen oder nicht angeleint
mit sich zu führen;
21.
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von
Sträuchern und Bäumen anzulegen.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze und Jagdkanzeln
landschaftsgerecht unter Beachtung des Schutzzweckes und nur in der Zeit vom 1.
Sept. bis 31. März errichtet werden, die Jagdausübung möglichst schonend und
nur in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck erfolgt und Futterstellen nicht auf
offenen Magerrasen eingerichtet werden;
2.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme von § 4
Abs. 2 Nrn. 16, 18 und 21;
3.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß bei
Wiederbegründung ein lockerer Kiefern-, Eichen- und Elsbeerenbestand bei
gleichzeitiger Förderung des noch vorhandenen Wacholder entwickelt wird;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen u. Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
6.
behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der höheren
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Ist hiervon Wald betroffen, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Forstdirektion
Karlsruhe.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG und nach jagdlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
i. V. m. § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 19. Dez. 1990
Dr. Miltner