Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Beim Reutwald"
vom 27. November 1991 (GBl. v. 11.02.1992, S. 42).
Aufgrund von §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701), und der §§ 22 u. 33 des
Landesjagdgesetzes (LJagdG) inder Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S.
12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Kraichtal, Gemarkung Unteröwisheim, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Beim Reutwald"
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 4,5 ha.
Es wird im wesentlichen begrenzt im Süden durch den Wald (Gewann "Im
Loch"), im Osten durch den Staatswald Distrikt XI ("Reutwald"),
im Westen und im Norden durch größere zusammenhängende Ackerflächen.
·
Es umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Kraichtal,
Gemarkung Unteröwisheim, die Grundstücke Flst. Nr. 5132/1 (tw), 5133 (tw), 5136
(tw), 5137 (tw), 5138 (tw), 5141 (tw), 5142 (tw), 5143 (tw), 5144 (tw), 5145
(tw), 5148 (tw), 5149 (tw), 5150 (tw), 5151 (tw), 5152, 5154 - 5157, 5158 (tw),
5161 (tw), 5190, 5194/1, 5194/2, 5195, 5199/1, 5200 - 5210, 5211/1, 5211/2,
5212, 5213/1, 5213/2, 5214 - 5217.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 sowie 1:5000 mit durchgezogener roter Linie
und in einer Detailkarte mit Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim
Landratsamt Karlsruhe auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung
dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Sicherung einer kleinräumig
gegliederten kraichgautypischen Lößterrassenlandschaft mit Stufenrainen,
Hecken, Halbtrockenrasen und noch genutzten Flächen als Lebensraum für eine
reichhaltige Tier- und Pflanzenwelt mit zum Teil seltenen und gefährdeten
Arten.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils gültigen Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Gegenstände jeglicher Art abzustellen sowie
Abfälle zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu ent-fernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
Veranstaltungen durchzuführen, zu zelten, zu
lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
die Wege zu verlassen;
14.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
ausgenommen Fahrräder ohne Hilfsmotor und Krankenfahrstühle;
15.
Motorschlitten oder Flugmodelle zu betreiben;
16.
Dauergrünland umzubrechen;
17.
Außerhalb von Ackerland Pflanzenbehandlungs-
sowie Düngemittel zu verwenden;
18.
Bäume, Gehölze, Hecken und Sträucher zu
beseitigen, zu zerstören oder zu ändern;
19.
zu reiten;
20.
Hunde frei laufen zu lassen;
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, dass
a) die Jagdausübung möglichst schonend und nur in Übereinstimmung mit dem
Schutzzweck erfolgt;
b) keine zusätzlichen Hochsitze bzw. Jagdkanzeln errichtet werden; die
Errichtung von Ansitzleitern in landschaftsgerechter Bauweise bleibt zulässig;
c) keine Tiere eingebracht werden dürfen;
d) Fütterungen unterlassen werden;
1.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) Dauergrünland nicht in Ackerland umgebrochen wird; der Umbruch von Dauergrünland
zur Neueinsaat bedarf im Einzelfall der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde;
b) außerhalb von Ackerland keine Pflanzenbehandlungsmittel verwendet werden und
auf den Terrassenflächen außerhalb von Ackerland keine Düngung zulässig ist;
c) § 4 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 18 beachtet weden;
d) der vorhandene Obstbaumbestand als solcher erhalten bleibt; die Entnahme
einzelner abgängiger Bäume bleibt bei entsprechender Neu- und Nachpflanzungen
unter Verwendung von Obsthochstämmen zulässig;
2.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß im
Einvernehmen mit der Forstdirektion Karlsruhe darauf hingewirkt wird, daß die
vorhandenen Erstaufforstungen in landschaftstypische Feldgehölze überführt
werden oder nach Hiebsreife kahlgeschlagen undnicht wieder aufgeforstet werden;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
4.
behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der höheren
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
in Verbindung mit § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich des
Naturschutzgebietes die Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über das
Landschaftsschutzgebiet "Kraichgau" vom 3. Juni 1987 außer Kraft.
Karlsruhe, den 27. November 1991
Dr. Miltner