Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Sotten"
(Stadt Neckargemünd, Gemarkung Mückenloch, Rhein-Neckar-Kreis) vom 15. Juli
1994 (GBl. v. 07.09.1994, S. 441).
Aufgrund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Stadt Neckargemünd, Gemarkung Mückenloch wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Sotten".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 18 ha.
Es umfaßt die Wiesenflächen und Waldränder in den Gewannen "Sotten"
und "Schützengräben". Im wesentlichen wird es wie folgt umgrenzt:
·
Im Nordwesten und Nordosten durch befestigte
Waldwege, im Südosten durch einen Waldweg und die südöstliche Grenze der
Flst.-Nrn. 3957, 3906 - 3909 und 3914. Im Südwesten gehört ein 30 m breiter
Waldstreifen des Gemeindewaldes Distr. I Lautenberg parallel des Waldweges zum
Schutzgebiet.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in zwei
Übersichtskarten im Maßstab 1:25000 / 5000 mit durchgezogener roter Linie sowie
in einer Detailkarte im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe
und beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg auf die Dauer von zwei
Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Sicherung und Entwicklung
1.
einer in ihrer ursprünglichen Anlage erhaltenen
Rodungsinsel,
2.
des Landschaftsbildes eines waldumschlossenen
Wiesentals,
3.
aquatischer, amphibischer und terrestrischer
Lebensräume und Lebensgemeinschaften in Quellen, Fließgewässern, Waldrändern,
Feldgehölzen und Wäldern sowie auf Wiesen und extensiv genutzten Ackerflächen
sowie
4.
eines regional bedeutsamen Rastgebietes für
Zugvögel.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
4.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen
dem Schutzzweck zu ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
11.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen;
13.
die Wege zu verlassen;
14.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben und
Schlittschuh zu laufen;
15.
Luftfahrzeuge, insbesondere Heißluftballone,
Luftsportgeräte und Flugmodelle zu betreiben;
16.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
17.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu verwenden;
18.
zu reiten;
19.
Hunde in das Gebiet zu lassen;
20.
Gehölze und Hecken zu zerstören oder zu ändern.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für die
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird;
b) durch Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert
wird;
c) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
d) keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
e) entlang der Waldränder, Feldgehölze und Feuchtgebiete 10 m breite Altgrasstreifen
von der Nutzung ausgespart bleiben;
f) Gehölze und Hecken nicht zerstört oder geändert werden. Das Recht, die landwirtschaftliche
Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen
oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stillegungsprogramm zeitweise
eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt unberührt;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang mit der Maßgabe, daß
a) der Aufbau eines gestuften Waldrandes im Rahmen der Forsteinrichtungsplanung
angestrebt wird;
b) nur standortgemäße, heimische Gehölze gepflanzt werden;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) Kirrungen nur im Wald und am Waldrand erfolgen;
b) die Errichtung weiterer Hochsitze und Jagdkanzeln unterbleibt und
Ansitzleitern nur in herkömmlicher Holzbauweise errichtet werden;
c) keine Futterstellen und Wildäcker angelegt werden.
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. §
4 dieser Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig nach § 4
dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Für den Geltungsbereich dieser Verordnung tritt
gleichzeitig die Verordnung des Präsidenten des Landesbezirks Baden zum Schutze
von Landschaftsteilen in den Landkreisen Heidelberg und Mosbach "Neckartal
I" vom 13. März 1951 (Amtsbl. Landesbezirk Baden vom 27. März 1951 S. 70)
außer Kraft.
Karlsruhe, 15. Juli 1994
Regierungspräsidium Karlsruhe
gez.: Dr. Miltner
2.180 Auenwälder und Feuchtwiesen westlich von