Verordnung des
Regierungspräsidium Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Lappen und
Eiderbachgraben "(Stadt Walldürn, Stadt Buchen, Neckar-Odenwald-Kreis) vom
18. Dezember 1996 (GBl. v. 21.02.1997, S. 45).
Auf Grund der §§ 21 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) und des § 28 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369)
wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Buchen und der Gemeinde Walldürn werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Lappen und
Eiderbachgraben".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 63 ha.
Es umfaßt im wesentlichen die Talaue des Eiderbachgrabens. Im Nordwesten wird
es begrenzt von der Bundesbahnstrecke Buchen - Walldürn, im Westen und Süden
von den landwirtschaftlichen Nutzflächen der Ortschaften Hainstadt und Hettingen.
Östlich verläuft die Grenze parallel zur Eiderbachaue.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie sowie in
einer Detailkarte im Maßstab 1:5000 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe,
beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach sowie beim
Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn auf die Dauer von zwei Wochen,
beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist:
·
die Erhaltung und Entwicklung der
"Lappenwiesen "und ihrer Seggenriede, Naßwiesen und Feuchtbrachen als
überregional bedeutsames Wat- und Wasservogelrastgebiet;
·
die Erhaltung und Entwicklung hochwertiger
Biotoptypen, die durch ihr weites Spektrum, das von extrem naß bis mäßig
trocken reicht, als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
dienen;
·
die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter
Wirtschaftswiesen als Brutbiotop, insbesondere wiesenbrütender Vogelarten;
·
die Erhaltung und Erweiterung der temporär oder
ganzjährig zur Verfügung stehenden Wasserflächen als Laichgelegenheiten und
Refugien der im Gebiet vorkommenden Amphibien und Insektenarten;
·
die Erhaltung des Weidenbruchs als prägender
Landschaftsbestandteil.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 6 genannten
Handlungen.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
3.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und
vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
fließende
oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es verboten:
1.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
2.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3.
aufzuforsten oder Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
4.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu
verwenden;
6.
Koppeln und Pferche zu betreiben.
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es
verboten:
1.
die Wege zu verlassen;
2.
die Wege zu befahren; zulässig sind Fahrräder
auf Wegen über zwei Meter Breite und Krankenfahrstühle;
3.
Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und
Flugmodelle zu betreiben;
4.
auf den Wasserflächen Bootfahren oder
Schlittschuhlaufen.
(6) Weiter ist es verboten:
1.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagern;
2.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
3.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für die:
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird;
b) durch Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert
wird;
c) Dauergrünland und Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
d) Pflanzenschutzmittel nur auf Ackerflächen unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet werden; auf Grünlandflächen ist die Ampferbekämpfung nur mit
chemischen Mitteln im Spätsommer zulässig;
e) Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht beseitigt oder zerstört werden;
f) Koppeln und Pferchen unterbleiben;
die Beweidung von aus Ackerland
überführten Wiesenflächen erfolgt mit Zustimmung der höheren
Naturschutzbehörde;
das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund
vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang mit der Maßgabe, daß
a) nördlich der B 27 liegende Fichtenbestände im Gewann Schmagent nach der
Nutzung durch standortheimische Gehölze wie z. B. Erlen ersetzt werden;
b) südlich der B 27 künftige Ersatzpflanzungen unterbleiben;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) Hochsitze nur landschaftsgerecht, aus naturbelassenen Rundhölzern und außerhalb
von trittempfindlichen Bereichen errichtet werden;
b) keine Futterstellen eingerichtet werden;
c) die Jagd auf Wasservögel vom 1. September bis 31. Oktober unterbleibt;
4.
die militärische Nutzung des Grundstückes
Flst.-Nr. 4501 auf Gemarkung Walldürn als Standortübungsplatz in der bisherigen
Weise;
5.
ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen
Nutzung auf den Flst.-Nrn. 4677 und 4613 in der bisherigen Art und in dem
bisherigen Umfang.
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. §
4 dieser Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 4 dieser Verordnung verbotene
Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 7 LJagdG
handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 und
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Lappen"
vom 21. Dezember 1979 (GBl. 1980 S. 127) außer Kraft.
Karlsruhe, 18. Dezember 1996
HÄMMERLE