Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Lichtenauer Rheinniederung" (Stadt Lichtenau und Gemeinde
Rheinmünster, Landkreis Rastatt) vom 18. Dezember 1996 (GBl. v. 21.02.1997, S.
50).
Auf Grund von §§ 21 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) und von § 28 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S 369)
wird verordnet:
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Lichtenau, Gemarkungen Ulm, Lichtenau und Scherzheim und der Gemeinde
Rheinmünster, Gemarkung Greffern, werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet
erklärt.
Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt die
Bezeichnung "Lichtenauer Rheinniederung".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 236 ha.
Es besteht aus den Teilgebieten "Altrhein am Weidenkopf" (19 ha),
"Wertwald-Preusig-Erlen" (216 ha) und "Senke im Riedfeld"
(1 ha).
(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund
211 ha.
(3) Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet wird im
wesentlichen wie folgt begrenzt:
·
im Westen von der Straße östlich des Dammes
entlang der Rench bzw. des Rheins bis in Höhe von Rhein-km 315,7, nach Osten
zur K 3744, weiter entlang des südlichen und anschließend des östlichen
Ortsrands von Grauelsbaum und von dort entlang des Hochwasserdamms bis zur L
85;
·
im Süden durch die Grenze des Regierungsbezirks
und weiter dem Rheinniederungskanals bis zur K 3744;
·
im Osten durch den westlichen Ortsrand von
Lichtenau und Ulm, den Acher-Feldbach bzw. den Verbindungsweg nordöstlich
hiervon bis zur Kläranlage; weiter parallel zum Acher-Feldbach bis zur
Mariengrotte an der L 85;- im Norden durch die L 85.
(4) Die Grenzen des Natur- und Landschaftsschutzgebietes
sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und in vier Übersichtskarten
im Maßstab 1:5000 mit durchgezogener roter Linie (Naturschutzgebiet) und mit
durchgezogener grüner Linie (Landschaftsschutzgebiet) sowie in zwölf
Detailkarten im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter
Linie (Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner, flächig schwarz
punktierter Linie (Landschaftsschutzgebiet) eingetragen. Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Rastatt auf die Dauer von
zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt,
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 4 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
NATURSCHUTZGEBIET
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes "Altrhein am
Weidenkopf" ist:
1.
die Erhaltung eines durch die ehemalige Dynamik
des Rheines entstandenen typischen und ökologisch wertvollen Landschaftsteiles;
2.
die Erhaltung und die Entwicklung der
charakteristischen und zunehmend bedrohten Lebensgemeinschaft des
Rhein-Altwassers;
3.
die Erhaltung und die Entwicklung des durch den
variierenden Wasserhaushalt geprägten Waldes als Lebensraum für eine
artenreiche und teilweise gefährdete Tierwelt.
(2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes
"Wertwald-Preusig-Erlen" ist:
1.
die Erhaltung eines ökologisch wertvollen und
charakteristischen Waldgebietes in der Rheinniederung und in seiner Bedeutung
für den Grundwasserschutz und das Klimageschehen;
2.
die Erhaltung und die Entwicklung der
artenreichen und durch die unterschiedlichen Feuchtestufen geprägten
Waldvegetation in ihrem naturnahen Zustand und in der Bedeutung des Waldes als
Lebensraum für eine artenreiche und teilweise bedrohte Vogelwelt, insbesondere
für Höhlenbrüter und Greifvögel;
3.
die Erhaltung und die Entwicklung der natürlich
entstandenen Gewässer mit charakteristischer Vegetation als Lebensraum
gefährdeter Tiergemeinschaften;
4.
die Entwicklung der künstlichen Gewässer zur
Steigerung der Biotop- und Artenvielfalt entsprechend der naturräumlichen
Grundlage.
(3) Schutzzweck für das Naturschutzgebiet "Senke im
Riedfeld" ist:
1.
die Erhaltung eines dem natürlichen
Geländerelief folgenden Grünzuges innerhalb der bewirtschafteten Flur;
2.
die Erhaltung und die Entwicklung des
kleinräumigen Biotopmosaiks als Lebensraum für charakteristische Tierarten,
insbesondere Vogelarten des Offenlandes.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im
Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können. Insbesondere sind die
in den Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
3.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und
vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es verboten:
1.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
2.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
3.
neu aufzuforsten oder Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
4.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu
verwenden.
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es
verboten:
1.
die Wege zu verlassen;
2.
die Wege zu befahren; zulässig sind Fahrräder
auf Wegen über zwei Meter Breite und Krankenfahrstühle;
3.
zu reiten, außer auf besonders ausgewiesenen
Wegen;
4.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
5.
zu baden, Modellboote zu betreiben oder die
Wasserflächen zu befahren;
6.
Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und
Flugmodelle zu betreiben.
(6) Weiter ist es verboten:
1.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagern;
2.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
3.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für die:
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird;
b) durch Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert
wird;
c) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
d) Pflanzenschutzmittel nur auf Ackerflächen unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet werden;
e) Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht beseitigt oder zerstört werden;
das Recht, die landwirtschaftliche
Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher
Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang mit der Maßgabe, daß der Wald langfristig in voller Ausdehnung einen in
Struktur und Artenzusammensetzung naturnahen Aufbau erhält und die Verjüngung
kleinflächig erfolgt;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) Hochsitze nur in einfacher Bauweise, landschaftsgerecht, aus naturbelassenen
Hölzern und nur in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar errichtet werden;
b) keine Futterstellen oder Wildäcker eingerichtet werden, keine Kirrungen für
Wasserwild erfolgen und keine Entenbrutkörbe aufgestellt werden;
zulässig bleiben Ablenkungsfütterungen
für Schwarzwild im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde;
c) für die natürliche Verjüngung des Waldes tragbare Wildbestände angestrebt
werden, insbesondere Rehwild so bejagt wird, daß vorkommende Auebaumarten ohne
Schutz natürlich verjüngt werden können;
d) die Jagd auf Wasserwild mit Ausnahme der Stockente ruht;
4.
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der
Maßgabe, daß
a) die in den Karten gekennzeichneten Wasserflächen nicht beangelt werden;
b) Eingriffe in Ufergehölze, Ufersäume und Schilfbestände unterbleiben sowie keine
Angelplätze oder Angelstege eingerichtet werden;
c) Besatzmaßnahmen nur mit standortheimischen Fischarten erfolgen.
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung und eine
Erweiterung bzw. ein Neubau der Kläranlage des Abwasserverbandes Schwarzwasser.
(3) Die Verbote des § 4 gelten weiter nicht für die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu Zwecken der Saatzucht im bisherigen Umfang,
insbesondere die erforderliche Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln
und der Einsatz von Beregnungsanlagen.
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die
Erhaltung und die Entwicklung der für die Naturschutzgebiete mit ihren
typischen Lebensgemeinschaften notwendigen ökologischen Ergänzungsräume und
Pufferzonen mit ihrer abwechslungsreichen Kulturlandschaft und den
charakteristischen Strukturen wie Feldgehölze, Einzelbäume und Streuobstbestände,
Wiesen sowie Fließgewässer, Gräben und Röhrichte.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt wird;
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört wird;
3.
eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung
auf Dauer geändert wird;
4.
das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird oder
eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet herbeigeführt wird;
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der
unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf es insbesondere:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wegen, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
Stätten für Sport und Spiel anzulegen oder zu
verändern;
4.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
5.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern;
6.
Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
8.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
wesentlich zu ändern;
9.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen;
10.
Motorsport zu betreiben;
11.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
12.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel außerhalb
von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu verwenden;
13.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken, Gebüsche
sowie Böschungen zu beseitigen oder zu zerstören.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung
Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen
durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit
Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch
erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur
unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
(1) Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 7 und 8
gelten nicht für die:
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird;
b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
c) landschaftsbestimmende Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht
beseitigt oder zerstört werden; das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung
wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen
oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stillegungsprogramm zeitweise
eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt unberührt;
2.
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Unberührt bleiben auch die Unterhaltung und
Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender Einrichtungen, die Errichtung des
Hochwasserpolders Söllingen/Greffern, soweit diese in einem
Planfeststellungsverfahren festgestellt wird, und eine Erweiterung bzw. ein Neubau
der Kläranlage des Abwasserverbands Schwarzmeer.
(3) Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 7 und 8
gelten weiter nicht für die ordnungsgemäße erwerbsgärtnerische Nutzung auf dem
Grundstück Flst.-Nr. 625 der Gemarkung Lichtenau.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Naturschutzbehörde in einem Pflege- und Entwicklungsplan oder durch
Einzelanordnung festgelegt, soweit sie nicht für Waldflächen im
Forsteinrichtungswerk integriert sind. §§ 4, 7 und 8 dieser Verordnung sind
insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im
Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt
werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Naturschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung
verbotene Handlungen vornimmt,
2.
im Landschaftsschutzgebiet nach § 7 dieser
Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
3.
im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 8 dieser
Verordnung ohne vorherige Erlaubnis Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 7 LJagdG
handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, 18. Dezember 1996
HÄMMERLE