Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Unteres Schwarzbachtal«
(Gemeinden Meckesheim, Zuzenhausen und Eschelbronn, Rhein-Neckar-Kreis) vom 30.
Juli 1997 (GBl. v. 26.09.1997, S. 391).
Auf Grund der §§ 21 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf' dem Gebiet der
Gemeinden Meckesheim, Zuzenhausen und Eschelbronn werden zum Naturschutzgebiet
erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Unteres Schwarzbachtal«.
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 40 ha.
Es umfaßt im wesentlichen Flußlauf, Aue und Teile der nordwestlichen Talflanke
des Schwarzbaches auf einer Fließstrecke von 1,8 km. Das Naturschutzgebiet
liegt nördlich und südlich der Gemeindeverbindungsstraße Meckesheim -
Eschelbronn, die Straße ist nicht Schutzgebiet. Die Elsenz ist zwischen
Eisenbahnbrücke und Schwarzbachmündung auf einer Strecke von 200 m Teil des
Naturschutzgebietes, ihr linkes Ufer bildet die Westgrenze des Gebietes. Im
Norden zählt das Gewann »Ober dem Schwarzig« zum Naturschutzgebiet. Im Osten
begrenzt die Bahntrasse das Naturschutzgebiet, im Süden der »Langheckenweg«.
Etwa 14 ha des Schutzgebietes sind Teil der Gemarkung von
Zuzenhausen bzw. der Gewanne »Hamen«, »Langhecke«, »Schwarzach« und
»Wässerungsbuckel«. Etwa 23 ha gehören zur Gemarkung Meckesheim bzw. den
Gewannen »Tiefenwinkel«, »Schwarzig«, »Obere Schwarzig« und »Ober dem
Schwarzig«. Zur Gemeinde Eschelbronn zählt ein 2,5 ha großes Teilgebiet mit den
Gewannen »Untere Ferrenwiesen« und »Untere Wässerung«.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in
Übersichtskarten im Maßstab 1:25000 und 1:5000 mit durchgezogener roter Linie
sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe,
beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg und bei der Verwaltungsgemeinschaft
Große Kreisstadt Sinsheim auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist:
1.
die Erhaltung und Förderung
a) des natürlichen Bachlaufes des Schwarzbaches mit seinen Steilufern, Prall-
und Gleithängen und einem extensiv genutzten Gewässerrandstreifen,
b) des bachbegleitenden Silberweiden-Erlenwaldes mit seinen vorgelagerten Gebüschen
und Hochstaudenfluren,
c) der Auewiesen und Auewälder,
d) der Quellbereiche, Wiesen, Halbtrockenrasen, Gebüsche, Gehölze und Obstbäume
des Hanges »Ober dem Schwarzig«,
als vernetzte Lebensräume der auf Bachufer, Feuchtgebiete, Wiesen, Hochstaudenfluren,
Hecken und Wälder angewiesenen Tier- und Pflanzenarten;
2.
die Beruhigung der Lebensräume besonders
störempfindlicher und stark gefährdeter Vogelarten;
3.
die Erhaltung und Förderung der hydrologischen
Funktion der Aue;
4.
die Erhaltung eines bedeutsamen und typischen
Landschaftsbildes.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 6 genannten
Handlungen.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
3.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und
vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es verboten:
1.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
2.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3.
neu aufzuforsten oder Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
4.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu
verwenden;
6.
den Gewässerrandstreifen ackerbaulich zu nutzen;
7.
Koppeln oder Pferche zu betreiben.
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es
verboten:
1.
die Wege in der Zeit vom 15. März bis 15. August
zu verlassen;
2.
die Wege zu befahren; zulässig sind Fahrräder
auf Wegen über zwei Meter Breite und Krankenfahrstühle;
3.
zu reiten, außer auf besonders ausgewiesenen
Wegen;
4.
zu zelten, Wohnwagen oder Verkaufsstände
aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
5.
Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und
Flugmodelle zu starten und zu landen;
6.
die Wasserflächen des Schwarzbaches zu nutzen,
zulässig bleibt das Befahren mit nicht motorbetriebenen Wasserfahrzeugen in der
Zeit vom 15. August bis 15. März.
(6) Weiter ist es verboten:
1.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagen;
2.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
3.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für die:
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird;
b) durch Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert
wird;
c) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
d) Pflanzenschutzmittel nur auf Ackerflächen unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet werden; die punktuelle Ampferbekämpfung auf Grünlandflächen bleibt
zulässig;
e) Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht beseitigt oder zerstört werden;
f) angestrebt wird, die ackerbauliche Nutzung im Gewässerrandstreifen in Dauergrünlandnutzung
zu überführen; hierzu sollen Extensivierungsverträge abgeschlossen werden; die
ackerbauliche Nutzung kann von der höheren Naturschutzbehörde durch
Einzelanordnung ausgeschlossen werden; in diesem Fall ist Entschädigung in
Anlehnung an § 47 NatSchG zu gewähren;
g) Wiesen nicht nach dem 1. Mai eines Jahres gedüngt werden und der erste
Schnitt nicht vor der Hochblüte des Glatthafers erfolgt; Ausnahmen hiervon kann
die höhere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landwirtschaftsverwaltung
zulassen;
h) die Koppelhaltung und das Pferchen unterbleiben; zulässig bleibt das
Pferchen von Schafen auf Ackerflächen;
das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher
Wirtschaftsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder
Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt;
2.
ordnungsgemäße Ausführung der forstwirtschaftlichen
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe,
daß nur standortheimische Gehölze gepflanzt werden;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) Hochsitze nur landschaftsgerecht, aus naturbelassenen Rundhölzern und außerhalb
von trittempfindlichen Bereichen errichtet werden;
b) keine Wildäcker und Wildfütterungsstellen eingerichtet und Kirrungen nicht
im Gewässerrandstreifen und im Bereich von Quellen erfolgen;
4.
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der
Maßgabe, daß im Schwarzbach zwischen Eisenbahnbrücke (östl.
Schutzgebietsgrenze) und der ehemaligen Neubaumündung auf einer Strecke von ca.
500 m die Fischerei vom 15. März bis 15. August ruht; innerhalb dieser Strecke
ist die Fischerei von zwei Uferstellen aus zulässig (siehe Detailkarte);
5.
Hochwasserschutzmaßnahmen, die im Einvernehmen
mit der höheren Naturschutzbehörde festgestellt werden;
6.
behördlich angeordneten oder zugelassenen
Schutz- und Pflegemaßnahmen.
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 4 dieser Verordnung verbotene
Handlungen vornimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 30. Juli 1997
Hämmerle