Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bockscheuer"
(Große Kreisstadt Sinsheim, Gemarkungen Sinsheim und Dühren,
Rhein-Neckar-Kreis) vom 21. Dez. 1998 (GBl. v. 29.01.1999, S. 59).
Aufgrund der §§ 21 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 29. März 1995 (GBI. S. 385) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Großen Kreisstadt Sinsheim werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das
Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Bockscheuer".
(1) Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von 11 ha. Es umfaßt auf den Gemarkungen Sinsheim und Dühren der
Großen Kreisstadt Sinsheim Teile des Gewanns "Bockscheuer" sowie
einen Hohlweg zwischen den Gewannen "Fohlenweide" und "An der
Langen Gasse".
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie sowie in
einer Detailkarte im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter und grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe,
beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg und bei der
Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Sinsheim auf die Dauer von zwei
Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist:
1. die Erhaltung und Förderung
·
a) der besonders trittempfindlichen und von
stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten besiedelten Naßwiesen, Seggenriede
und Röhrichte,
·
b) der übrigen Wiesen und Gehölze,
·
c) eines Grundwasserteiches
als vernetzte Lebensräume der auf Gewässer, Wiesen,
Hochstaudenfluren, Seggenriede, Röhrichte und/oder Gehölze angewiesenen Tier-
und Pflanzenwelt.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im
Schutzgebiet oder seines Naturhaushaltes oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können. Insbesondere sind die
in den Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.
Standorte besonders geschützter Pflanzen durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen
oder zu zerstören;
3.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder die Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4.
wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören;
5.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und
vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlag en dieser Art zu
verändern;
3.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es verboten:
1.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
2.
Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung
zu ändern;
3.
neu aufzuforsten oder Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
4.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu
verwenden;
6.
Koppeln und Pferche zu betreiben.
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es
verboten:
1.
die Wege zu verlassen;
2.
die Wege zu befahren; zulässig sind Fahrräder
auf Wegen über zwei Meter Breite und Krankenfahrstühle;
3.
außerhalb der besonders ausgewiesenen Wege zu
reiten;
4.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
5.
Wasserflächen zu nutzen;
6.
Luftfahrzeuge aller Art zu betrieben,
insbesondere Luftsportgeräte, Freiballone oder Flugmodelle starten oder landen
zu lassen.
(6) Weiter ist es verboten:
1.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagern;
2.
außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
3.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen.
(1) Abweichend von § 4 ist es zulässig, die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung auszuüben in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß:
1.
die Bodengestalt nicht verändert wird;
2.
durch Entwässerungs-, oder andere Maßnahmen der
Wasserhaushalt nicht verändert wird;
3.
Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen
wird;
4.
Pflanzenschutzmittel nur auf Ackerflächen
verwendet werden; die punktuelle Ampferbekämpfung auf Grünlandflächen bleibt
zulässig;
5.
Feldraine, Hecken, Gebüsche, Bäume sowie die
Vegetation auf Böschungen nicht beeinträchtigt werden;
6.
das Pferchen und die Koppelhaltung unterbleiben;
7.
die Wiesenmahd nicht vor der Hochblüte des
Glatthafers erfolgt; Ausnahmen hiervon kann das Regierungspräsidium zulassen;
das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund
vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt.
(2) Abweichend von § 4 ist es zulässig, die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung auszuüben in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang.
(3) Abweichend von § 4 ist es zulässig, die ordnungsgemäße
Jagd auszuüben in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe,
daß:
1.
Hochsitze nur außerhalb von trittempfindlichen
Bereichen und nur landschaftsgerecht aus naturbelassenen Hölzern errichtet
werden;
2.
keine Wildäcker oder Futterstellen angelegt
werden;
3.
keine Kirrungen erfolgen;
4.
das Schutzgebiet nur im Zusammenhang mit der
Ausübung der Jagd und nur auf befestigten Wegen mit Kraftfahrzeugen befahren
wird.
(4) Abweichend von § 4 ist es zulässig, die ordnungsgemäße
Fischerei auszuüben in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der
Maßgabe, daß das Gewässer auf Flurstück 11333 fischereilich nicht genutzt wird.
(5) Unberührt bleiben auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer, der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang und deren Unterhaltung und Instandsetzung, dabei ist eine
über das bisherige Niveau hinausgehende Vertiefung der Gräben nicht zulässig.
Ferner bleiben auch von der höheren Naturschutzbehörde zugelassene Schutz- und
Pflegemaßnahmen unberührt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die höhere
Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung erteilen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet nach §§ 4 und 5
dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Für den Geltungsbereich dieser Verordnung tritt
gleichzeitig die Verordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis über das
Landschaftsschutzgebiet "Unteres und Mittleres Elsenztal" vom
17.September 1997 (Rhein-Neckar-Zeitung und Mannheimer Morgen vom 27.09.1997)
außer Kraft.
Karlsruhe, den 21.Dez. 1998
Regierungspräsidium Karlsruhe
G. Hämmerle