Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Ravensburg und Alter Berg" vom 19. Juli 1990 (Bad. Neueste Nachrichten
vom 27.07.1990).
Aufgrund von § 22 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur
Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das
Gesetz vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums
Karlsruhe verordnet.
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinden Kürnbach und Sulzfeld wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der
Bezeichnung "Ravensburg und Alter Berg" erklärt.
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 1271,11 ha. Es umfaßt auf dem
Gebiet der Gemeinden Kürnbach und Sulzfeld die folgenden Gewanne und
Walddistrikte ganz oder teilweise. Diese werden dabei gemäß der
Nummernreihenfolge der Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 Karte für Karte
aufgeführt.
1.Gemarkung Kürnbach
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Karte 5
Hahnenberg, Unterm Hahnenberg, Hungergraben.
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Karte 6
Hahnenberg, Igel, Kuchenberg, Hinter Assenbach, Klinge, Assenbach, Raupenwald,
Leibergsgrube, Unter Assenbach, Leiberg, Unterm Leiberg, Leiberger, Rain,
Süßtränkle, Sulzfelder Weg, Kranzhälde, Dorfberg, Oberer Dorfberg, Krummeäcker,
Morforster Feld, Morforster Rain, Auf dem Lerchenberg, Fuchshälde, Lerchenberg,
Staatswald-Distr. V Leiberg, Assenbacher Schleifweg.
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Karte 7
Morforst, Altenberg, Unterm Altenberg, Lange Steig, Staatswald Distr. IV Hessenwald,
Distr. V Leiberg.
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Karte 9
Ob der Humstermühle, Geißberg, Staatswald Distr. II Eschelberg.
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Karte 10
An der Sickinger Straße, Geißberg, Unter dem Geißberg, Eschelberg, Vogelsang,
Am Totenweg, Maishälde, Weilerweg, Hartmannskehl, Leichtbühl, Viertele, Steckwiesen,
Riedgarten, Schönklinge, Unterm Weiler Weg, Rohrwiesen, Jungfernhöhe,
Jungfernhöhe beim Säuberg, Unter der Rohrhälde, Unter der Sommerhälde, Sommerhälde,
Heuscheuer, Am See, Klosterfeld, Käsbuckel, Unterm Klosterfeld,
Schloßwiesensee, Im Kapfenburger, Unterm Morforster Weg, Seitzeklinge, Hinterm
Steinmetz, Steinmetz, Unterm Steinmetz, Gemeindewald Distr. I Langen Rain,
Dist. II Maishälde, Distr. III Eschelberg, Distr. IV Winterseelach, Staatswald
Distr. II Eschelberg, Distr. III Rohrhälde-Teufelseck und Distr. IV Hessenwald.
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Karte 11
Hinterm Steinmetz, Sommerhälde, Unter der Sommerhälde, Gemeindewald Distr. I
Langen-Rain, Distr. IV Winterseelach, Staatswald Distr. III
Rohrhälde-Teufelseck, Distr. I Hessenwald.
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Karte 12
Orber, Schlangenbrünnle, Gemeindewald Distr. Langer Rain, Staatswald Distr. IV
Hessenwald.
2.Gemarkung Sulzfeld
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Karte 1
Damm, beim Damm, Gemeindewald Distr. II Hägenich.
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Karte 2
Gansberg, Hägenich, Gemeindewald Distr. II Hägenich.
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Karte 3
Walzerklinge, Letten, Unterm Letten, Im Arm, Reichelsrain, Gänsberg, Hälde,
Reinscher, Hauberg, Hintennaus, Haagfeld, Hinter der Kelter, Bei der Seemühle,
Haag, Burggarten, Olmühlfeld, Efeldrichgarten, Efeldrich, Schinderloch, Kohlhüttenweg,
Burg, Gemeindewald Distr. IV Efeldrich, Wald des Unterländer evangelischen Kirchenfonds
Distr. V Efeldrich.
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Karte 4
Efeldrich, Gemeindewald Distr. IV Efeldrich, Wald des Unterländer evangelischen
Kirchenfonds Distr. V, Efeldrich.
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Karte 5
Gemeindewald Distr. II Hägenich.
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Karte 6
Galgenpfad, Büsch, Gemeindewald Distr. II Hägenich, Bildstock, Bei den Büsch.
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Karte 7
Vordere Rieth, Kleine Rieth, Steinigtenweg, Rieth, Stempfel, Dobel, Im großen
See, Kohlbach, Fröschberg, Salzmann, evangelischen Kirchenfondswald, Distr. III
Riedwald, Distr. IV Kohlbachwald, Distr. V Efeldrich und Gemeindewald Distr.
III Zollhütte, Hintere Rieth, Seemühl, Salzmann.
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Karte 8
Lichtenberg, Gemeindewald Distr. III Zellhütte, Wald der Landeskirche Baden, evangelischer
Kirchenfondswald Distr. IV Kohlbachwald.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sowie in 12
Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Karlsruhe sowie
den Bürgermeisterämtern Kürnbach und Sulzfeld zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes
ist:
1.
die Bewahrung des reizvollen Landschaftsbildes
der Übergangslandschaft zwischen Kraichgau und Stromberg;
2.
die Erhaltung und langfristige Sicherung der
verbliebenen Streuobst- und Hangwiesen als extensiv genutzte Kulturlandschaft
von hoher ökologischer Bedeutung und als Ausgleichsflächen für intensiv
genutztes Rebland und damit der Bewahrung der landschaftstypischen Mischung von
Obst- und Weinbau;
3.
die Sicherung von Landschaftselementen, welche
die Strukturvielfalt erhöhen und damit zusätzliche Lebensräume bieten, wie
Feldhecken oder Hohlwege mit ihrer typischen Vegetation nebst den Steinbrüchen;
4.
der Schutz der ökologisch und klimatisch
wertvollen Bachauen durch Erhaltung und Entwicklung der Ufergehölze sowie
Sicherung der vorhandenen Grünlandflächen, Schilfbestände und Seggenriede mit
dem Ziel, die Umwandlung der Ackerflächen der Auen in Wiesen zu fördern;
5.
der Schutz der Feldflur vor baulicher
Zersiedlung und Einfriedung zugunsten einer landschaftsgerechten Nutzung und
Naherholung;
6.
der Schutz der Wälder, insbesondere der
naturnahen Waldgesellschaften sowohl als Lebensraum heimischer Tier- und
Pflanzenarten sowie zur Sicherung der Funktionen Bodenschutz, Regenrückhaltung
und Erholung.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine
geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder
die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen, auch
lebenden Zäunen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen
einschließlich Modellflugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen sowie jegliche Art von Veranstaltungen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Neuaufforstungen, Anlegen von Baumschulen,
Kleingärten, Schmuckreisig- und Christbaumkulturen oder das wesentliche Ändern
der Bodennutzung auf andere Weise;
15.
Umwandlung von Dauergrünland in Ackerflächen;
16.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Streuobstbestände, Feldgehölze, Hecken,
Ufergehölze und Uferstaudenfluren, Hohlwege sowie den Gesteinsaufschlüssen der
stillgelegten Steinbrüche;
17.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 4 ha.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß § 5 Abs.
2 Nrn. 14-16 beachtet werden;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß § 5 Abs.
2 Nr. 17 beachtet wird;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, ausgenommen
Maßnahmen nach § (5)* Abs. 2 Nr. 16.
_________________
* Änderung: LfU
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren
Naturschutzbehörde im Einzelfall festgelegt.
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung
bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1.
Abbau von Bodenbestandteilen;
2.
Verlegung oder wesentliche Änderung
oberirdischer Leitungen;
3.
Anlage und wesentliche Änderung von
Verkehrsanlagen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 3
des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen
vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Karlsruhe, den 19. Juli 1990
Landratsamt Karlsruhe
- Umweltschutzamt -
Dr. Ditteney, Landrat
Durch VO vom 27.04.1993 (NSG 2.165
"Seelachwiesen") Fläche um 21 ha verringert.