Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
und flächenhafte Naturdenkmal "Attental" ND-Nr. 25/16 auf dem Gebiet
der Gemeinde Walzbachtal vom 22.08.1985.
Auf Grund von §§ 22, 24, 58 Abs. 3 und 4 sowie § 64 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21.10.1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz vom 04.07.1983 (GBl. S.
265) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Walzbachtal (Landkreis Karlsruhe) werden zum Landschaftsschutzgebiet
und flächenhaften Naturdenkmal erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet und
flächenhafte Naturdenkmal führen die Bezeichnung "Attental".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet und das flächenhafte Naturdenkmal haben eine Größe von
rund 8 ha.
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 7,5 ha und umfaßt folgende
Grundstücke Fl.St.Nrn. der Gemarkung Jöhlingen: 16782, 16783 (teilweise), 16784
(teilweise), 16787 (teilweise), 16788-16801, 16803, 16804 (teilweise), 16805,
16807, 17808 (teilweise), 16814 (teilweise), 16850-16855, 16881-16884, 16886
(teilweise), 16887-16894, 16894/1, 16895-16898 und 17465 (teilweise).
(3) Das
flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von rund 0,5 ha und umfaßt folgende
Grundstücke Fl.St.Nrn. der Gemarkung Jöhlingen: 16806, 16856 (teilweise),
16857, 16858, 16885 (teilweise) und 16886 (teilweise).
(4) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes und flächenhaften Naturdenkmales sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 1
500 eingetragen. Darin sind die Grenzen des flächenhaften Naturdenkmals rot,
die des Landschaftsschutzgebietes grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten ist beim Landratsamt Karlsruhe in
Karlsruhe und beim Bürgermeisteramt Walzbachtal zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
(1) Schutzzweck für
das Landschaftsschutzgebiet ist die Erhaltung einer naturnahen Talsenke mit
Waldtrauf und Streuobstwiesen als Gliederungselement am Siedlungsrand von
Jöhlingen.
(2) Schutzzweck für
das flächenhafte Naturdenkmal ist die Erhaltung eines Feuchtgebietes als
Nahrungs- und Brutbiotop für seltene Tier- und Pflanzenarten.
(1) In dem
flächenhaften Naturdenkmal sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer
nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen
Forschung führen können.
(2) Insbesondere
ist verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der
Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, auch wenn eine
Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung nicht besteht;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
Maßnahmen durchzuführen, die den
Wasserhaushalt des Gebietes verändern können, insbesondere zu drainieren, die
Abflußverhältnisse zu verändern oder Fischteiche anzulegen;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
lagern oder abzulagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile
einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
zu ändern;
10.
Maschinen oder Geräte zu lagern oder
abzustellen;
11.
zu baden, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen,
sonstige Fahrzeuge oder Stände aufzustellen;
12.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
13.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
14.
Hunde frei laufen zu lassen;
15.
zu reiten;
16.
die Wege zu verlassen;
17.
die Grundstücke mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren, soweit diese nicht der unmittelbaren und zugelassenen
landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;
18.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
19.
Dauergrünland oder Schilfflächen in Ackerland
umzubrechen;
20.
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden;
21.
Bäume, Gehölze und Gebüsch zu beseitigen oder zu
zerstören.
(3) In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder
die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der vorherigen schriftlichen
Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn keine Genehmigungspflicht nach der
Landesbauordnung besteht;
2.
Errichtung von Einfriedigungen (auch
lebenden Zäunen);
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbauen, Entnehmen oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder das Verändern
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen
und Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen oder Verändern von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlegen oder Verändern von Flugplätzen
einschließlich Modellfluggeländen;
9.
Betreiben von Motorsport sowie von
motorbetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Ständen außerhalb
der zugelassenen Plätze und mehrtägiges Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
13.
Neuaufforstungen, Anlegen von Baumschulen und
Kleingärten oder das wesentliche Ändern der Bodennutzung auf andere Weise;
14.
Umbrechen von Dauergrünland bzw. Schilfflächen
in Ackerland auf den Grundstücken Fl.St.Nrn. 16805, 16881 bis 16884, 16886 bis
16888;
15.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüsch und Feldgehölzen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
(1) § 4 Abs. 1 und
2 gelten in dem flächenhaften Naturdenkmal nicht:
1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
2.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß § 4
Abs. 2 Ziffer 19 und 20 zu beachten ist;
3.
für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
(2) § 4 Abs. 3 und
§ 5 gelten im Landschaftsschutzgebiet nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe,
daß § 5 Abs. 2 Nr. 14 zu beachten ist;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Die Schutz- und Pflegemaßnahmen werden sich auf
Einzelanordnungen beschränken, die fallsweise von der unteren
Naturschutzbehörde erlassen werden.
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 Naturschutzgesetz Befreiung
erteilt werden.
(2) Die Befreiung
bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1.
Abbau von Bodenbestandteilen;
2.
Verlegung oder wesentliche Änderung
oberirdischer Leitungen;
3.
Anlage oder wesentliche Änderung von
Verkehrsanlagen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im flächenhaften Naturdenkmal nach § 4 Abs. 1
und 2 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
2.
im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 3
des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen
vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen,
3.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Karlsruhe, den 22.08.1985
Landratsamt Karlsruhe
- Umweltschutzamt -
Dr. Ditteney, Landrat