Verordnung des Landratsamtes Ravensburg
als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Flattbach"
vom 21.03.1974 (Schwäbische Zeitung vom 27.03.1974).
Aufgrund der §§ 5
und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und
Bußgeldvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 6. April 1970 (Ges.Bl. S.
111), und des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes
und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in
der Fassung vom 17. Oktober 1962 (Ges.Bl. S. 203) wird mit Zustimmung des
Regierungspräsidiums Tübingen als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
Der in § 2 näher
beschriebene Landschaftsteil auf der Gemarkung Eschach, Landkreis Ravensburg,
wird dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Dieser Landschaftsteil
wird als Landschaftsschutzgebiet "Flattbach" bezeichnet.
(1) Das
Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 23,82 ha.
(2) Das
Schutzgebiet umfaßt nach der Bezeichnung am 31.12.1970 die Flurstücke Nr.
1617/3, 1625/2, 1626, 1627, 1628, 1629, 1630, 1631, 1632/1, 1632/2, 1634, 1636
sowie Teile der Flurstücke Nr. 771/7 und Nr. 1635/1.
(3) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Kartenkombination aus einer Übersichtskarte im
Maßstab 1 : 25 000 und einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 500 grün eingetragen,
die beim Landratsamt Ravensburg aufbewahrt wird. Die Karte kann während der
Sprechzeiten eingesehen werden.
Im Schutzgebiet
sind Änderungen verboten, welche die Landschaft verunstalten oder die Natur
schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen.
(1) Maßnahmen, die
geeignet sind, eine der in § 3 genannten Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der
vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Landratsamtes.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere:
1.
Errichtung von Anlagen, die nach der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung bauliche Anlagen sind oder als solche gelten,
auch wenn sie keiner baurechtlichen Entscheidung bedürfen; das gleiche gilt
auch für die der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
2.
Errichtung oder Änderung von Mauern, Zäunen oder
anderen Einfriedigungen, soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
3.
Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen
aller Art sowie Aufstellen von Masten und Unterstützungen, soweit nicht bereits
Nr. 1 Anwendung findet;
4.
Abgrabungen von Steinen, Lehm, Sand, Kies oder
anderen Erdbestandteilen einschl. der Erweiterung bereits bestehender
Abbaustätten, soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
5.
Änderung der bisherigen Bodengestalt vor allem
durch Abgrabung, Auffüllung und Aufschüttung, soweit nicht bereits Nr. 1
Anwendung findet;
6.
Anlage oder Änderung von Straßen und Wegen, mit
Ausnahme von Unterhaltungsmaßnahmen, auch soweit sie keiner straßen- oder
wegerechtlichen Entscheidung bedürfen;
7.
Anlage oder Änderung von Plätzen (Zelt-,
Abstell- oder Lagerplätzen u.ä.), soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
8.
außerhalb der zugelassenen Plätze das nicht nur
vorübergehende Aufstellen von Zelten, Wohn- oder Verkaufswagen, auch wenn die
Wagen nicht überwiegend ortsfest benutzt werden;
9.
Schaffung, Beseitigung oder Änderung fließender
oder stehender Gewässer sowie die Einleitung von Abwässern in solche, mit
Ausnahme von Unterhaltungsmaßnahmen, auch wenn sie keiner wasserrechtlichen
Entscheidung bedürfen;
10.
Ablagerung oder auch kurzfristige Lagerung von
Abfällen, Müll, Erd- und Gesteinsaushub, Schutt, Unrat, Autowracks oder
ähnlichen Gegenständen, soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
11.
Anbringen von Plakaten, Schildern und
Schrifttafeln, soweit nicht bereits § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergänzung und
Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
Nr. 1 zutrifft;
12.
Änderung der Bodennutzung, insbesondere
Neuaufforstungen und Ausstockungen. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehene Genehmigung für Aufforstungen, die im Einvernehmen mit dem
Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ergeht, ersetzt die nach dieser
Verordnung erforderliche Erlaubnis;
13.
Beseitigung oder Änderung wesentlicher
Landschaftsbestandteile, insbesondere von Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld- und
Ufergehölzen, Schilf- und Rohrbeständen, Felsen sowie ähnlichen
Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes
beitragen, oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen, soweit nicht
bereits § 14 Abs. 1 der Naturschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung
zutrifft;
14.
Großkahlschläge.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme Wirkungen der in § 3 genannten
Art nicht zur Folge hat. Sie ist mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen,
wenn dadurch solche Wirkungen abgewendet werden können; zur Sicherstellung der
Erfüllung der Auflagen kann Sicherheitsleistung verlangt werden. In den übrigen
Fällen ist die Erlaubnis zu versagen. Will das Landratsamt entgegen der
Stellungnahme des Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege eine
Erlaubnis erteilen, so ist zuvor die Weisung des Regierungspräsidiums als
höhere Naturschutzbehörde einzuholen.
(4) Genehmigungs-,
Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
(1) Die §§ 3 und 4
finden keine Anwendung auf das Landschaftsbild schonende Änderungen,
1.
durch die Acker in Grünland oder Grünland in
Acker umgewandelt wird, oder
2.
die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind,
soweit es sich nicht um Großkahlschläge, Ausstockungen, Neuaufforstungen, die
Anlage von Obstkulturen oder die in § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 9
genannten Änderungen handelt.
Keiner Erlaubnis bedarf in diesem
Zusammenhang jedoch
a) das Aufstellen forstlicher Kulturzäune,
b) nach Umfang und Auswirkung unbedeutende Änderungen der Bodengestalt im Sinne
von § 4 Abs. 2 Nr. 5,
c) die Verbesserung und angemessene Verbreiterung bestehender Wege, d) die Neuanlage von Wegen auf Grund von
generellen Planungen, denen das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde bzw.
bei einer Planung, die verschiedene Landkreise berührt, das Regierungspräsidium
als höhere Naturschutzbehörde zugestimmt hat.
(2) Die nach Ab. 1
Nr. 2 erforderliche Erlaubnis ist auch dann zu erteilen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Änderung für die Fortführung des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs unerläßlich ist.
Die §§ 3 und 4
finden keine Anwendung auf
1.
das Aufstellen von Schildern, die auf den Schutz
des Gebietes hinweisen, Verbotstafeln, Verkehrszeichen sowie Schilder für die
Forst- und Waldeinteilung;
2.
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und der
Fischerei mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 4
Abs. 2 Nr. 1.
Keiner Erlaubnis bedarf jedoch das
Errichten einfacher, überwiegend offener Jagdhochsitze, die in Waldränder oder
Baumbestände eingebunden sind.
(1) In besonderen
Fällen, namentlich wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
vorliegen, kann das Landratsamt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums als
höhere Naturschutzbehörde Ausnahmen von § 3 zulassen.
(2) Die Ausnahme
kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sowie widerruflich oder befristet
zugelassen werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Beim Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen sind auf Verlangen des
Landratsamtes ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten
und ohne größere Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden
hierdurch nicht berührt.
Wer in dem
Schutzgebiet
1.
entgegen § 3 die Landschaft verunstaltet oder
die Natur schädigt oder den Naturgenuß beeinträchtigt,
2.
entgegen § 4 Maßnahmen, die geeignet sind, eine
der in § 3 genannten Wirkungen hervorzurufen, ohne vorherige schriftliche
Erlaubnis des Landratsamtes vornimmt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 13
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (Ges.Bl. S. 53), zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz über die Änderung der Zuständigkeit der Ministerien vom
25. Juli 1972 (Ges. Bl. S. 400), und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Ravensburg, den 21.03.1974
Landratsamt
-Kreisnaturschutzbehörde
i.V. gez. Sailer
Durch VO vom
06.07.1987 (NSG 4139 "Kemmerlanger Moos") Fläche auf 9 ha verkleinert.